AG Berlin Mitte – Facebook spricht Deutsch!
Das Amtsgericht Berlin Mitte entschied am 08.03.2017, dass eine deutschsprachige Klageschrift an die in Irland ansässige Facebook Irland Ltd. wirksam zugestellt wurde (Amtsgericht Mitte, Versäumnisurteil vom 08.03.2017, Az: 15 C 364/14). Eine Übersetzung in die dortige Amtssprache Englisch erachtete das Gericht nicht für erforderlich.
Die Klage beruht auf folgendem Sachverhalt:
Im Juni 2016 sperrte Facebook dem Kläger seinen, seit 2008 existierenden, Account. Der Versuch außergerichtlich die Aufhebung der Sperrung seines Accounts zu bewirken, blieb ohne Erfolg. Facebook verweigerte diese mit der Begründung, der Kläger sei zur Nutzung des Internetportals nicht berechtigt. Weitere Informationen zur Sperrung wurden von Facebook „aus Sicherheitsgründen“ nicht erteilt.
Mit der Klage begehrte der Kläger Facebook zu verpflichten, ihm wieder Zugang zu seinem Account zu gewähren und des Weiteren, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Facebook verweigerte die Entgegennahme der Klage, aufgrund der fehlenden Übersetzung in die englische Sprache.
Grundsätzlich ist es dem Empfänger nach der Europäischen Zustellungsverordnung gestattet die Annahme eines Schriftsatzes zu verweigern, wenn es entweder nicht in der Amtssprache des Empfängermitgliedsstaates oder in einer Sprache verfasst ist, die der Empfänger versteht. Somit ist die Beifügung einer Übersetzung erforderlich, wenn das Schriftstück in eine andere Sprache außer den oben genannten verfasst wurde.
Das Amtsgericht Berlin Mitte betrachtet die Zustellung der Klage an Facebook in Irland in deutscher Sprache jedoch als wirksam, obwohl Deutsch nicht Amtssprache des Landes ist und obwohl Facebook in der Sache erklärte, dass die zuständige Rechtsabteilung kein deutsch verstehe. Argumentiert hat das Gericht damit, dass die Gesamtumstände wertend und unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Unternehmens, zu betrachten seien. Es sei davon auszugehen, dass Facebook, angesichts der hohen Anzahl deutscher Nutzer (20 Mio. Nutzer), Mitarbeiter beschäftigen würde die zur rechtlichen Auseinandersetzung mit deutschen Nutzers fähig wären. Die Beschwerde des Klägers sei zudem auch in deutscher Sprache beantwortet worden.