Adblocker auch vor BVerfG erfolgreich
Der Axel-Springer-Verlag hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Adblocker von Eyeo keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies stellt einen weiteren Misserfolg unter einer Vielzahl von rechtlichen Bestrebungen dar.
Das Geschäftsmodell des Adblockers
Der Adblocker kann als Browser Plug-In in jeden gängigen Browser integriert werden. Ist er installiert, ruft der jeweilige Browser lediglich die Dateien des Content-Servers ab. Die Werbeinhalte der zugehörigen Ad-Server hingegen bleiben unberücksichtigt und dem Endnutzer damit verborgen. Das Programm wird dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt.
Den werbenden Unternehmen bietet Eyeo auf der anderen Seite an, gegen Entgelt von dem Webfilter nicht berücksichtigt zu werden. Damit werden sie Teil der sogenannten „Whitelist“.
Warum wehrt sich Axel-Springer vehement?
Der Axel-Springer-Verlag – aber auch viele andere Medienunternehmen – fühlen sich durch den Werbefilter bedroht. Schließlich finanzieren diese Unternehmen den Großteil ihres Internetmedienauftritts durch das Schalten von Werbeanzeigen. Im Zuge dessen gab Axel-Springer an, durch den Adblocker entstehe den deutschen Verlagen jährlich ein Schaden in Millionenhöhe. Eben das sei eine Gefahr für den professionellen Journalismus. Auf dieser Behauptung, also der Einschränkung der Pressefreiheit, basierte auch die erfolglose Verfassungsbeschwerde.
Axel-Springer gibt nicht auf!
Auch wenn der Verlag zumindest zurzeit keine juristischen Erfolge verbuchen kann, rücken nun andere Klagemöglichkeiten in den Fokus. Insoweit ist bereits eine urheberrechtliche Klage gegen Eyeo am Landgericht Hamburg anhängig. Die Klage fußt auf der Annahme, der Adblocker nehme eine unzulässige Umgestaltung bzw. Vervielfältigung der Websiteprogrammierung vor.Zwar geht es in der Sache nach wie vor darum, das Geschäftsmodell zu verbieten. Allerdings war die vorherige Grundlage wettbewerbsrechtlicher Natur oder – wie zuletzt – eine Berufung auf die Grundrechte.
Zumindest Eyeo sah sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Sie sehen in ihr eine konsequente Fortsetzung der vorherigen Rechtsprechung des BGH und sprechen nicht zuletzt deshalb von einem finalen und endgültigen Charakter.
Ob sich der neue, technikorientierte Ansatz für Axel-Springer auszahlt, bleibt abzuwarten.