Achtung: kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum kann rechtswidrig sein!
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 02.10.2014 (Az. 6 U 219/13) entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Website, bei deren Anwahl Kosten in Höhe von bis zu 2,99 Euro pro Minute abgerechnet werden, rechtswidrig ist. Das Berufungsgericht entschied entsprechend der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. vom 02.10.2013 (Az. 2 – 3 O 445/12) zugunsten der Klägerin. Dieser steht demnach ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zu. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) sei der Diensteanbieter dazu verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben der E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Telefonnummer könne eine solche unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter aber gerade nicht ermöglichen. Vielmehr seien derartig hohe Telefonkosten, die nur knapp unter der Preishöchstgrenze nach § 66 d Telekommunikationsgesetz (TKG) von 3,00 Euro pro Minute liegen, geeignet, eine erhebliche Anzahl der Kunden von der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter per Telefon abzuschrecken. Das Argument der Beklagten, das Merkmal der Ermöglichung einer „effizienten Kommunikation“ beziehe sich allein auf die Möglichkeit der Erlangung der Kommunikationsleistung des Diensteanbieters, also auf die Erlangung einer Antwort dessen auf eine konkrete Anfrage des Nutzers, die dem Interessenten ja durch Angabe der Rufnummer gewährleistet werde, trat das Gericht mit der Auffassung entgegen, die geforderte Effizienz betreffe sowohl die Wirksamkeit als auch die Wirtschaftlichkeit der Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Effizienz“. Das Merkmal sei zudem vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen der Verbraucher zu messen, die ein legitimes Interessen daran hätten, im Falle einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden. Durch die abschreckende Wirkung des hohen Verbindungsentgelts auf die Verbraucher könne der Anbieter Kosten einsparen, die einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern darstelle. Darüber hinaus sichere es ihm eine beträchtliche Neben-Einnahmequelle. Das sei aber den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG gegenläufig und damit rechtswidrig.