Aufgepasst: Ab 01.01.2018 gilt neues Kaufrecht!

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Der BGH und EuGH versuchen bereits seit geraumer Zeit eine Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung zu erwirken.

Nun steht es fest: ab dem 01.01.2018 gilt neues Kaufrecht!

Im Mittelpunkt stehen zwei Änderungen:

1. § 439 Abs. 3 BGB

Die neu eingeführte Regelung [(oder: Der neu eingeführte (Paragraph)} § 439 Abs. 3 BGB wird wie folgt lauten:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau und das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

Für die Händler bedeutet diese neue Regelung, dass sie die Ausbaukosten einer mangelhaften Sache und die Einbaukosten der reparierten oder neuen Sache übernehmen müssen, unabhängig davon, ob sie an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer verkauft haben und unabhängig davon, ob der Händler den Mangel selbst verschuldet hat.

2. §§ 445a BGB

Verkäufer, die nach der neuen Regelung des § 439 Abs. 3 BGB die Aus- und Einbaukosten ersetzen müssen, können diese unter den Voraussetzungen des § 445a BGB ihrerseits von den Lieferanten rückerstattet bekommen.
Durch die Einführung des § 445a BGB sollte somit ein Ausgleich für die ausgeweitete Mängelhaftung erreicht werden.

§ 445a Rückgriff des Verkäufers

„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.“

Zu beachten ist: Diese Regelungen gelten nur für Verträge, die nach dem 01.0.1.2018 geschlossen werden.