Das OLG Frankfurt über die Einordnung der SCRUM-Methode
Die SCRUM-Methode ist eine Methode der agilen Softwareentwicklung.
Das Landgericht Wiesbaden war eines der ersten Gerichte in Deutschland, das sich mit der Thematik Agile Methoden beschäftigt hat.
In dem Verfahren vor dem LG Wiesbaden (Urteil v. 30.11.2016 – Az. 11 O 10/15) stritten die Partien über die Vergütung in Zusammenhang mit einem Softwareentwicklungsvertrag. Die Parteien haben in einem Letter of Intent (LOI) festgehalten eine Internetplattform zu entwickeln. Als einschlägige Projektmethode wurde die Scrum-Methode gewählt.
Das Landgericht Wiesbaden hatte zu entscheiden, um welche Vertragsart des BGB es sich bei dieser Vorgehensweise der Softwareentwicklung (SCRUM-Methode) handelt.
Das LG sprach der Klägerin den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht zu.
In dem Urteil hieß es wie folgt:
„In Abweichung von dem linearen Wasserfallmodell wird bei der agilen Softwareerstellung auf eine vorgeschaltete Planungsphase verzichtet, insbesondere auf die Erstellung eines Pflichtenhefts. Die Planung ist vielmehr unmittelbarer Bestandteil des Erstellungsprozesses und findet innerhalb der verschiedenen Sprints statt. Im Gegensatz zum klassischen Softwareerstellungsvertrag sind die Verantwortlichkeiten der Beteiligten nicht so deutlich voneinander abgegrenzt. Letztlich bleibt es jedoch auch bei der agilen Software-Erstellung bei der Konzeptionshoheit des Auftraggebers einerseits und der Ausführungsverantwortlichkeit des Auftragnehmers andererseits“.
Daraus wird ersichtlich, dass das Landgericht entschied, dass es bei der Internetplattform, die mittels SCRUM Methode programmiert werden sollte, um eine ausschließlich nach Werkvertragsrecht zu bewertende Leistung handelt.
Anders als die Vorinstanz sprach das OLG Frankfurt (Urteil v. 17.7.2017 – 5 U 152/16), das darüber in der Berufung zu entscheiden hatte, eine Vergütung zu.
Das OLG hat keine Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag vorgenommen.
Nach Ansicht des OLG ergeben sich die fälligen Vergütungsansprüche bereits aus dem vereinbarten System von Einzelaufträgen, sowie der daran geknüpften Ratenzahlungsvereinbarung.