Einstweilige Verfügung gegen Google
Das Oberlandesgericht München hat Google per einstweiliger Verfügung vom 06. Juni 2017 (Az: 18 W 826/17) untersagt, Suchergebnisse, die bereits gelöscht sind, über einen Verweis auf einen Link weiterhin zugänglich zu machen.
Gegen die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätige Antragstellerin hatte die Staatsanwaltschaft 2014 Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug aufgenommen.
Bereits vor diesem Verfahren war die Antragstellerin gegen Google gerichtlich vorgegangen, indem sie vor dem LG München I (Az. 25 O 3214/17) die Löschung bestimmten Links aus den Suchergebnissen beantragte. Die Links erhielten Berichte, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Antragstellerin wegen eines Betrugsverdachts und nicht wegen eines Kapitalanlagebetrugs aufgenommen habe.
Aufgrund des erheblichen rechtlichen Unterschieds zwischen einem Betrugsverdacht und einem Kapitalanlagebetrug, wurde Google mit dem Beschluss vom 04.04.2017 aufgefordert, die Links aus den Suchergebnissen nach dem Namen der Antragstellerin zu löschen, die in Verbindung mit dem Begriff „Betrugsverdacht“ standen.
Google hatte daraufhin die Links im Suchergebnis zwar gelöscht, verwies jedoch am Ende der Suchergebnisse folgenderweise auf das bereits gelöschte Suchergebnis in der „LumenDatabase“:
„Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen finden Sie unter LumenDatabase.org.“
Die LumenDatabase wird von einem Institut der Harvard University betrieben. In dieser sind die von Google gelöschten rechtswidrigen Suchergebnisse in bestimmten Fällen weiterhin zu sehen. Über die dort zu findenden Informationen war der Zugriff auf die verbotenen Links nach wie vor möglich.
Die Tatsache, dass Google zu der Seite mit den gelöschten Suchergebnisse nicht selbst einen link erstellte, erachtete das Gericht für nicht entscheidend. Nach Ansicht der Richter liege der Schwerpunkt der Suchmaschine auf ihrer Suchfunktion und nicht auf deren Verlinkung. Durch den Verweis auf die LumenDatabase sei Google zumindest ein mittelbarer Storer, der seinen Nutzern durch den Verweis auf eine weitere Webseite den Zugang zu den beanstandeten Ergebnissen ermögliche.