14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers auch für Matratzen mit entfernter Schutzfolie
mit Urteil vom 27.03.2019 (Az. C-681/17) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass das 14-tägige Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs auch für eine Matratze gilt, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde.
Zur Begründung ihrer Ansicht haben die Richter zunächst auf die Schutzfunktion des Widerrufsrechts im Onlinehandel hingewiesen, da der Verbraucher im Falle eines Kaufs im Fernabsatz keine Möglichkeit habe, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt. Dazu wird ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die gekaufte Ware prüfen und ausprobieren könne, soweit dies erforderlich sei, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu testen.
Weiter haben die Richter klargestellt, dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt worden ist, nicht unter die Ausnahme vom Widerrufsrecht für Waren falle, bei denen durch die Entfernung der Verpackungsversiegelung die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfalle. Eine Matratze könne wie ein Kleidungsstück nach einer gründlichen Reinigung weiterverkauft werden.
Die Verbraucher haften nach Ansicht der EuGH jedoch für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.