Entschärfung der Haftung für WLAN-Betreiber
Um der Digitalisierung von Wirtschaft und Alltag Folge zu leisten und diese zu unterstützen, hat die Bundesregierung am 05.04.2017 ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ beschlossen.
Durch die vorgesehene Entschärfung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber soll ein schneller, mobiler öffentlicher Internetzugang gewährleistet werden.
Bislang konnten Anbieter von öffentlichen Hotspots für Rechtsverstöße Dritter haftbar gemacht werden. Dies soll nunmehr durch die Gesetzesänderung abgeschafft werden.
Nach dem neuen Entwurf erhalten Betreiber von öffentlichen Hotspots die notwendige Rechtssicherheit, ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für durch Dritte begangene Rechtsverstöße abgemahnt zu werden.
In dem zurzeit geltenden § 8 Abs. 1 heißt es:
(1) Dienstanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Dem dritten Entwurf zufolge soll die Vorschrift um einen weiteren Satz ergänzt werden. Nach Satz 1 soll folgender zweiter Satz eingeführt werden:
„Sofern diese Dienstanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche“.
Des Weiteren sollen die Dienstanbieter nach dem neu einzuführenden Absatz 4 von einer Behörde nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren und somit persönliche Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen.
Dem geistigen Eigentum wird auch mit dem dritten Entwurf weiterhin angemessener Schutz geboten. Rechtsinhaber (des geistigen Eigentums) können auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach § 8 TMG von diesen die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreitet. Erforderlich ist jedoch, dass die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Ein Anspruch gegen den Dienstanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht nur in den Fällen, in denen der Dienstanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.