Reform des Urhebervertragsrechts
Seit 01.03.2017 gilt das neue Urhebervertragsrecht. Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat eine Reform des Urhebervertragsrechts.
Mit der durch das „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ vorgesehenen Reform sollen Urheber ihre Vergütungsansprüche gegenüber Verwertern besser durchsetzen können. Dies soll durch die Einführung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen in §§ 32d, 32e UrhG gewährleistet werden.
Nach § 32d UrhG kann der Urheber gegenüber dem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Die Auskunft bezieht sich auf Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind. Nach § 32e UrhG werden in den Fällen, in denen der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen hat oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat -, auch Dritte, die die Nutzungsvorgänge wirtschaftlich wesentlich bestimmen – zur Auskunft verpflichtet.
Des Weiteren erhalten Urheber das Recht nach 10 Jahren ihre Werke trotz Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts anderweitig zu verwerten. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige pauschale Vergütungsvereinbarung. Der erste Inhaber behält jedoch weiterhin ein einfaches Nutzungsrecht.
Neu eingeführt wurde auch § 79b Abs. 1 UrhG, wonach dem ausübenden Künstler ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung zusteht, wenn sein Vertragspartner „eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war“.
Schließlich sieht § 36b UrhG die Möglichkeit einer Verbandsklage für die Vereinigung von Urhebern oder Werknutzern vor, einen Werknutzer zu verklagen, falls dieser zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.
§ 36c UrhG gibt dem Urheber einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner auf Vertragsanpassung, falls dieser zum Nachteil des Urhebers von einer gemeinsamen Vergütungsregel abweicht. Der Urheber erhält das Recht auf Einwilligung von Seiten seines Vertragspartners, und das Recht darauf, die Abweichung zu beseitigen.