Das Bremer Vorhaben, die DFL an polizeilichen Mehrkosten für sog. „Risikospiele“ zu beteiligen, hat sich – seit unserem letzten diesbezüglichen Beitrag – verfestigt. Nunmehr hat der Bremer Polizeipräsident Lutz Müller einen ersten Gebührenbescheid angekündigt. Beim Spiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV vom 19. April 2015 sollen 969 Beamte aus vier Bundesländern im Einsatz gewesen und 9537 Arbeitsstunden geleistet worden sein; hierfür soll sich die DFL mit 425.718,11 € beteiligen. Ein entsprechender Bescheid wurde laut Medienberichten noch nicht zugestellt. Vielmehr habe der Verband einen Monat Zeit erhalten, Stellung zu beziehen.
„Die Höhe der aufgelaufenen Kosten für diese eine Bundesligapartie ist ein beeindruckender Beleg für die besondere Belastung für die Polizeien der Länder und des Bundes“, so Bremens Innensenator Ulrich Mäurer. Die DFL hingegen hat bereits angekündigt, sich gegen die Kostenbeteiligung „mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln“ wehren zu wollen.
Bleibt abzuwarten, wie die DFL ihre Stellung rechtlich begründen wird. Da ein gerichtliches Verfahren unausweichlich erscheint, wird zudem interessant sein, wie sich die zuständigen Gerichte positionieren werden. Zu klären gilt es nicht nur eine rein juristische, sondern (wohl) auch politische Frage.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.
Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Gedopt wird nicht nur im professionellen Bereich und auf höchstem sportlichen Niveau, auch Amateursportler bedienen sich hin und wieder eines unerlaubten Mittels oder einer verbotenen Substanz. So ist kürzlich ein neuer Dopingverdacht im Amateurfußball aufgetaucht. Betroffen ist Joseph Mensah, ein Mittelfeldspieler des FC 05 Schweinfurt. Die A-Probe des 29-Jährigen soll positiv ausgefallen sein. Sein Verein hat bereits die Öffnung der B-Probe beantragt. Mensah bleibt bis zur endgültigen Aufklärung suspendiert, ihm droht eine Sperre von acht Wochen bis zu zwei Jahren.
Die Unterwerfung unter die allgemeinen Anti-Doping-Richtlinien ist für jeden Spieler der Regionalliga Bayern obligatorisch. Eine Verweigerung hat eine Ablehnung oder Entziehung der Spielerlaubnis zur Folge.
Bedenkt man die im vollen Gang befindlichen Ausarbeitungen eines Anti-Doping-Gesetzes in Deutschland, dürfte sich Mensah – soweit tatsächlich Unerlaubtes zur Anwendung kam – glücklich schätzen, dass der Dopingkonsum nach geltendem Recht (noch) nicht strafbar ist. Bekanntlich steht zur Debatte, u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht einzuführen.
Bleibt demnach abzuwarten, wie einerseits die B-Probe ausgehen und andererseits der angedachte Anti-Doping-Strafbarkeitskatalog schlussendlich aussehen wird.
Dennis Cukurov
Nach „Mimi“ Kraus hat es nun den nächsten Spitzenathleten erwischt: Philipp Collin, Volleyball-Nationalspieler, wurde wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln suspendiert. Wie Kraus wird Collin vorgeworfen, seinen Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Mittelfeldblocker habe demnach trotz Zugehörigkeit zum nationalen Testpool der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) innerhalb von 18 Monaten 3 Versäumnisse zu verantworten. Nun ist der Anti-Doping-Ausschuss gefordert, die Dauer einer Sperre festzulegen. Überdies soll sein französischer Verein und Arbeitgeber Tours VB ein internes Disziplinarverfahren eingeleitet haben.
„Es liegt keine positive Dopingkontrolle vor, vielmehr handelt es sich um Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse seitens des Athleten. Der DVV unterstützt die Null-Toleranz-Politik des Deutschen Olympischen Sportbundes konsequent und wird im weiteren Verfahren auf der Basis des NADA-Codes und des Anti-Doping-Reglements des DVV eine Entscheidung fällen“, so die Stellungnahme des Deutschen Volleyball-Verbands (DVV) in persona des Anti-Doping-Ausschuss-Vorsitzenden Erhard Rubert. Eine Teilnahme des 23-Jährigen an der diesjährigen Weltmeisterschaft vom 30. August bis 21. September erscheint folglich unrealistisch.
Tatsächlich stellt sich die Frage, ob die Melde- und Kontrollmaßnahmen womöglich die Grundrechte der Athleten ungerechtfertigt beschneiden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask