Einer von sieben FIFA-Funktionären, die im Mai kurz vor dem FIFA-Jahreskongress durch Schweizer Bundesbehörden festgenommen wurden, wurde kürzlich an die USA ausgeliefert. Um wen es sich handelt, ist unklar. Medienberichten zufolge soll es der ehemalige FIFA-Vize- und CONCAF-Präsident Jeffrey Webb sein, der womöglich mit den US-Behörden kooperieren möchte. Die restlichen sechs Funktionäre sollen einer Auslieferung widersprochen haben und sich weiterhin in Zürich in Haft befinden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt derzeit gegen einen 38-jährigen Mediziner des Universitätsklinikums Ulm wegen Handels mit Doping. Medienberichten zufolge soll es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln, die sich entschieden gegen Doping im Sport einsetze und seit 2012 gar der WADA beratend zur Seite stehe. Indes sollen in der Wohnung des Arztes Mengen an verbotenen Rohstoffen sichergestellt worden sein, die über denen des Eigengebrauchs lägen.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichtes Memmingen hielt kürzlich am Beschluss zur Untersuchungshaft fest. „Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht“, § 112 Abs 1. StPO. Haftgründe sind etwa die bestehende Fluchtgefahr des Beschuldigten oder der dringende Verdacht, der Beschuldigte „werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken“. Die Verteidigung erklärte zwar, dass sich für sie eine Fluchtgefahr nicht erschließe. Welchen Haftgrund das Landgericht annahm, ist den Medienberichten, auf die wir uns ausschließlich beziehen können, jedoch leider nicht zu entnehmen.
Der Arbeitgeber des Beschuldigten hielt sich mit Stellungnahmen bislang weitgehend zurück. Man möchte jedoch kooperieren. „Wir unterstützen […] vollumfänglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I“, so Jörg Portius, der Pressesprecher des Universitätsklinikums Ulm.
Der Straftatbestand des Handels mit Dopingmitteln betrifft das laufende Gesetzesverfahren um das Anti-Doping-Gesetz nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 AMG ist es bereits nach geltendem Recht verboten, Arzneimittel im Sinne des AMG in Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Bei Verwirklichung dieser Straftaten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der Bayern-Profi Breno ist am Wochenende verhaftet worden. Die Staatsanwaltschaft sieht einen dringenden Tatverdacht wegen schwerer Brandstiftung gegen Breno. Darüber hinaus sieht die Staatsanwaltschaft die für die Untersuchungshaft notwendigen Haftgründe der Person des Bayern-Spielers. Es ist die Rede von Verdunklungs- und Fluchtgefahr.
Die Verantworlichen des FC Bayern sind schockiert vom Vorgehen der Ermittlungsbehörden, wie man den Presseberichten vom Wochenende entnehmen kann, allen voran Uli Hoeneß, Manager der Bayern versteht die Welt nicht mehr und wird zitiert mit: „Wenn das unser Land ist, dann gute Nacht Deutschland.“
Als Strafverteidiger, dem das Vorgehen der Staatsanwaltschaft geläufig ist, fällt einem spontan ein geflügeltes Wort ein: „U-Haft bringt Rechtskraft.“ So – häufig die Sichtweise der Ermittlungsehörden.
Es scheint, dass die in Rede stehende Kaution für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls von der Staatsanwaltschaft München nicht für ausreichend erachtet wird. Die Staatsanwaltschaft erwartet eine Äußerung von Breno. Da findet die floskelhafte Darstellung ihre Entsprechung in der Praxis des vorliegenden Falls.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt