Im Verfahren gegen den wegen Mordes angeklagten Paralympicsathleten Oscar Pistorius haben die für zwei Tage angesetzten Schlussplädoyers begonnen. Nach nunmehr 39 Verhandlungstagen und 36 Zeugen haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Gelegenheit, den in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt darzustellen und rechtlich zu bewerten.
Kurze Rückblende: Der Mordprozess begann im März diesen Jahres. Er war geprägt durch zahlreiche Unterbrechungen und Verzögerungen. Zwischenzeitlich wurde Pistorius zur klinischen Untersuchung in eine Psychiatrie überstellt. Nach einer knapp 6-wöchigen Beobachtung stellten Gutachter fest, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Tathandlung voll schuldfähig gewesen.
Zurück zu den Plädoyers: Staatsanwalt Gerrie Nel läutete die Schlussreden ein. Er plädierte wie erwartet auf Mord. Nel bezichtigte den beinamputierten Sprinter mehrfacher Lügen und sprach von einem „Domino-Effekt“: Die vermeintliche Lüge, Reeva Steenkamp irrtümlich erschossen zu haben, soll die anschließenden Lügen losgelöst haben. „Euer Ehren, es sind einfach so viele Lügen. Es ist fast schon lächerlich“, so Nel. Die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung angeführten Angstzustände, denen Pistorius ausgesetzt sei, betitelte der Staatsanwalt mit „Ängstlichkeit auf Abruf“. Schließlich ging er auf das Liebesverhältnis des Südafrikaners und Steenkamp ein. In 90% der ausgetauschten Nachrichten via WhatsApp habe es zwar Liebesbekundungen gegeben, was zähle, wären hingegen die restlichen 10%, betonte Gerrie Nel und verlas eine Nachricht, die kurz vor dem tragischen Ereignis seitens des Opfers kommuniziert wurde: „Manchmal habe ich Angst vor Dir.“
Pistorius‘ Verteidiger Barry Roux wird sein Schlussplädoyer am heutigen Nachmittag, voraussichtlich aber am morgigen Freitag halten. Ein Urteil wird Ende August erwartet.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Im Ecclestone-Prozess bahnt sich eine Verständigung an, welche mit einer Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) in neue Dimensionen vordringen dürfte. Nach zitierter Norm ist eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen möglich, „wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.“ Im Fall des 83-jährigen Formel-1-Moguls sollen es satte 100 Millionen USD sein; das sind umgerechnet 74.5 Millionen EUR! Laut Medienberichten habe sich die zuständige Staatsanwaltschaft auf eben diesen Betrag mit Ecclestone geeinigt. Sollte die Strafkammer ebenfalls zustimmen, wäre der Prozess gegen Ecclestone beendet.
Sogleich meldeten sich prominente Persönlichkeiten zum bevorstehenden Ereignis. „Ich kann das für die Formel 1, für Mercedes und alle anderen Teams nur begrüßen, weil Bernie sich dann wieder voll auf die Formel 1 konzentrieren und zusammen mit den Teams die bestehenden Probleme lösen kann“, sagte Nikki Lauda, Aufsichtsratschef des Mercedes-Teams. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ehemalige Bundesjustizministerin, äußerte hingegen Kritik: „In meinen Augen darf in dieser Dimension nicht mit der Justiz, mit der Gerechtigkeit gehandelt werden.“ Es sei genau das, was man von Justiz nicht erwarte, betonte die FDP-Politikerin.
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Medienberichten zufolge soll Robert Harting eine Mail erreicht haben, in der ihm mit strafrechtlichen Konsequenzen angedroht werde, sollte er zukünftig sein Sporttrikot zerreißen. Harting, der sein Wettkampfshirt samt aufgesticktem Bundesadler nach internationalen Siegen planmäßig und zeremoniell zweiteilt, bezeichnet die Ankündigung des Unbekannten als „völlige[n] Schwachsinn“. „Da hat jemand Erfolg, einem anderen passt das nicht und dann wird angefangen, Dinge zu suchen und irgendetwas zu konstruieren.“
Ist das Trikotzerreißen tatsächlich strafbar? Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) bringt Klarheit:
Nach § 90a StGB ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole strafbewehrt. Nach Abs. 2 „wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.“
Ein Beschädigen, gar Zerstören liegt zwar nahe. Zudem ist der Bundesadler auf der Brust von Harting auch öffentlich angebracht, denn dadurch ist er für jedermann sichtbar. Allerdings wird das vermeintliche Hoheitszeichen nicht auf Veranlassung einer staatlichen oder kommunalen Behörde auf dem Trikot des Deutschen Leichtathletik-Verbands (DLV) platziert. Stets entscheidend ist, ob im Einzelfall nach Art, Ort und Zweck der Verwendung die Eigenschaft als Hoheitszeichen erfüllt wird. Unseres Erachtens ist dies beim Trikotadler – ebenso wie bei einem als Festschmuck verwendeten Staatssymbol – nicht der Fall. Insoweit ist die Gelassenheit von Harting berechtigt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der des Mordes angeklagte Paralympicsstar Oscar Pistorius ist nach Ansicht psychiatrischer Gutachter voll schuldfähig. Er habe zur Tatzeit an keinerlei psychischen Problemen gelitten, sodass er in der Nacht zum 14. Februar 2013 zurechnungsfähig gewesen sei.
Nachdem eine Zeugin dem 27-jährigen Südafrikaner eine „Angststörung“ bescheinigte, ordnete das Gericht im Mai auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung auf Pistorius‘ Schuld- und Verhandlungsfähigkeit an. Der beinamputierte Sprinter soll seine Freundin Reeva Steenkamp ermordet haben. Er erschoss sie durch die verschlossene Badezimmertür, nach Auffassung seines Verteidigers in Panik und der Vermutung, Einbrecher wären dahinter. Staatsanwalt Gerrie Nel hingegen plädiert auf Mord, beabsichtigte mit der psychiatrischen Untersuchung die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit und damit eine Verurteilung mit aller Härte des Gesetzes.
Nach der 6-wöchigen Unterbrechung geht der Prozess nun weiter. Interessant wird sein, welchen Einfluss das Gutachten der 3 Psychiater und eines klinischen Psychologen auf den weiteren Verlauf nehmen und welches Urteil letztlich gesprochen wird. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ist nunmehr höchst unwahrscheinlich.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Kürzlich sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Aufsehen. Entschieden wurde, dass ein Radfahrer, der ohne Helm fährt, bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen trägt. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, so der BGH.
Das Tragen eines Schutzhelms sei für (Freizeit-)Radfahrer nicht vorgeschrieben. Zwar könne ein haftungsrechtliches Mitverschulden auch ohne Verstoß gegen eine Vorschrift vorliegen. Dafür müsse allerdings diejenige Sorgfalt außer acht gelassen werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dazu gehöre nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht das Tragen eines Schutzhelms. Zumindest nicht in der Rubrik der Freizeitradfahrer.
Aber: Sportradfahrer aufgepasst! Inwieweit das Nichttragen eines Schutzhelms bei sportlicher Betätigung des Radfahrers ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Hier gilt ein anderer Sorgfaltsmaßstab und damit auch eine andere allgemeine Verkehrsauffassung. Steht beim Radfahren „die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, so besteht die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Also: Sollte der Sportradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und dabei keinen Schutzhelm tragen, könnte eine Mitverschuldenszurechnung naheliegen.
Ob nun Freizeit- oder Sportradfahrer: Helme auf! Denn wichtiger als ein etwaiger Schadensersatzanspruch oder dessen Höhe ist die Gesundheit eines jeden Verkehrsteilnehmers.
Dennis Cukurov