Aarau-Treter Wieser: Schwere Körperverletzung?

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Im Sport kommt es leider immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen. So auch im Fußball und konkret im Fall des Zürichers Gilles Yapi Yapo. Der ivorische Nationalspieler erlitt im November in einem Ligaspiel gegen den FC Aarau laut Medienberichten u.a. Kreuzband-, Innenband-, Meniskusrisse, einen Knorpelschaden bis auf den Knochen, eine Verletzung des Stabilisierungsbands der Kniescheibe und starke Hämatome in den Oberschenkel-Muskeln. Vorangegangen war ein Foul von Sandro Wieser, einem TSG-Hoffenheim-Leihspieler. Das Foul kann durchaus als Horror-Foul bezeichnet werden. Wieser erhielt eine 6-Spiele-Sperre. Überdies hat der FC Zürich in Absprache mit dem Gefoulten Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung gestellt. „Mit der Einreichung dieser Strafanzeige bezweckt der FC Zürich primär eine präventive Wirkung zum Schutze der Gesundheit von Berufsfußballspielern. Diese sollen sich wieder ihrer Mitverantwortung gegenüber ihren Berufskollegen bewusst werden“, so der Erstligist auf seiner Homepage.

Mal angenommen, das deutsche Strafrecht käme zur Anwendung: Hat sich Sandro Wieser tatsächlich einer (schweren) Körperverletzung strafbar gemacht? Das Risiko Verletzungen – auch von schweren Verletzungen – ist im Fußball kaum auszuschließen. Zusammenstöße, Tritte, (taktische) Fouls, Kopfbälle, Schüsse, Tacklings und zwar in einer hohen Geschwindigkeit machen eine Begegnung aus. Auch im Sport gilt das strafrechtliche Körperverletzungsverbot uneingeschränkt. Doch schafft der Sport gewissermaßen Räume der freien körperlichen Selbstentfaltung, die im Rahmen sportimmanenter Handlungen zur Straflosigkeit führt. Insoweit geht jeder einzelne Akteur bewusst und freiwillig das Risiko ein, durch sportartbezogene Handlungen verletzt zu werden. Er willigt bewusst in die Möglichkeit der Verletzung ein. Das wiederum schließt eine Strafbarkeit aus.

Schaut man sich nun das Geschehen um Yapi Yapo und Wieser an, fällt sofort auf, dass es sich um ein sportimmanentes Verhalten handelt, welches als regelwidrig zu werten ist. Bei genauer Betrachtung der Videobilder fällt auf, dass der Liechtensteiner eine Bewegung zum Ball macht, einen Augenblick zu spät kommt und Yapi Yapo äußerst brutal am Knie erwischt. Der Zusammenprall sieht übel aus. Zudem hat Yapi Yapo nunmehr mit weitreichenden Folgen, die bis zum Karriereende reichen könnten, zu rechnen. Wie sieht allerdings die Folge einer strafrechtlichen Verurteilung Wiesers aus? Soll die Signalwirkung, die der FCZ erreichen will, zu berührungsängstlichen Fußballern führen? Soll der Boxer, soweit er sieht, dass der Gegner maßlos überfordert ist, weniger hart zuschlagen? Sport sollte Sport bleiben und ohne Angst vor strafrechtlicher Verfolgung, zumal verbandsrechtliche Sanktionsmechanismen greifen, ausgeübt werden können, wenn und soweit sich die Athleten im sportartbezogenen Handlungsradius halten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Verwirklicht Trikotzerreißen § 90a StGB?

Medienberichten zufolge soll Robert Harting eine Mail erreicht haben, in der ihm mit strafrechtlichen Konsequenzen angedroht werde, sollte er zukünftig sein Sporttrikot zerreißen. Harting, der sein Wettkampfshirt samt aufgesticktem Bundesadler nach internationalen Siegen planmäßig und zeremoniell zweiteilt, bezeichnet die Ankündigung des Unbekannten als „völlige[n] Schwachsinn“. „Da hat jemand Erfolg, einem anderen passt das nicht und dann wird angefangen, Dinge zu suchen und irgendetwas zu konstruieren.“

Ist das Trikotzerreißen tatsächlich strafbar? Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) bringt Klarheit:

Nach § 90a StGB ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole strafbewehrt. Nach Abs. 2 „wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.“

Ein Beschädigen, gar Zerstören liegt zwar nahe. Zudem ist der Bundesadler auf der Brust von Harting auch öffentlich angebracht, denn dadurch ist er für jedermann sichtbar. Allerdings wird das vermeintliche Hoheitszeichen nicht auf Veranlassung einer staatlichen oder kommunalen Behörde auf dem Trikot des Deutschen Leichtathletik-Verbands (DLV) platziert. Stets entscheidend ist, ob im Einzelfall nach Art, Ort und Zweck der Verwendung die Eigenschaft als Hoheitszeichen erfüllt wird. Unseres Erachtens ist dies beim Trikotadler – ebenso wie bei einem als Festschmuck verwendeten Staatssymbol – nicht der Fall. Insoweit ist die Gelassenheit von Harting berechtigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Jan Ullrich verursacht alkoholisiert schweren Unfall

Jan Ullrich, Tour-de-France-Sieger von 1997, verursachte in der Schweiz einen schweren Unfall mit Personenschaden. Zwei Personen wurden verletzt und mussten in ein Krankenhaus abtransportiert werden. Ullrich selbst kam mit dem Schrecken davon. Direkt nach dem Verkehrsunfall dementierte er, alkoholisiert gefahren zu sein. Später revidierte Ullrich via Facebook: „Es ist unverzeihlich, dass ich mich unter Alkoholeinfluss ans Steuer gesetzt habe. Das war ein Riesenfehler, den ich zutiefst bereue. Ich befand mich mit meinem Auto auf dem Heimweg, als es zu diesem Verkehrsunfall mit zwei anderen Autos kam. Ich war in diesem Moment unaufmerksam und zu schnell unterwegs – ich wollte einfach schnell nach Hause. Die Konsequenzen muss und werde ich tragen.“

Im Polizeibericht heißt es: „Weil beim unverletzten Unfallverursacher ein Atemlufttest mit rund 1.4 Promille positiv ausfiel, wurden eine Blut- und Urinprobe angeordnet sowie der Führerausweis eingezogen. Der Sachschaden ist mehrere zehntausend Franken groß.“ Eigenen Angaben zufolge soll der 40-jährige Ex-Weltmeister um die 20 km/h zu schnell gewesen sein.

Nach Petter Northug ist das Radsportidol der zweite prominente Sportler, welcher innerhalb kürzester Zeit als Verkehrssünder auffällt. Nach deutschem Recht ist Trunkenheit im Verkehr strafbedroht. Wer darüber hinaus „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, so das deutsche Strafgesetzbuch. Die Rechtsprechung geht bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Zu Recht. Die Fahrerlaubnis wird für mehrere Monate entzogen und der Führerschein eingezogen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask