Doping hier, Doping da

Nach Valentin Iglinski wurde nunmehr auch dessen Bruder Maxim Iglinski des Dopings überführt. Maxim bestritt die diesjähre Tour de France und verhalf seinem Astana-Mannschaftskollegen Vincenzo Nibali zum Tour-Erfolg. Bleibt abzuwarten, wie die B-Probe ausfallen wird. Valentin verzichtete auf die B-Probe, gestand, wurde für vier Jahre gesperrt und vom Team Astana entlassen.

Auch beim Kampfsport wird gedopt. Die Wushu-Sportlerin Tai Cheau Xuen errang bei den Asienspielen die Goldmedaille. Allerdings wies ihre Urinprobe nach dem Wettkampf Spuren von Sibutramin auf. Daraufhin wurde die 22-jährige Malaysierin disqualifiziert und aus den Ergebnislisten gestrichen. Insoweit nichts Außergewöhnliches. Nun verweigert jedoch Malaysia die Rückgabe der Medaille. „Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Probe vertauscht worden ist. Warum sollten wir also die Medaille zurückgeben?“, so der Delegationschef Danyal Balagopal. Der CAS muss entscheiden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

NADA-Code 2015 regelkonform

Laufband

Die WADA hat den NADA-Code 2015 akzeptiert. „Die NADA ist eine der ersten Anti-Doping-Organisationen weltweit, die den Code bereits umgesetzt hat“, so NADA-Vorstandsmitglied Lars Mortsiefer. Stand heute gilt der WADA-Code 2009. Ab 2015 sollen neu ausgearbeitete Grundsätze und einhergehend verschärfte Sanktionen greifen. Absichtliche Verstöße führen in Zukunft zu einer Sperrzeit von vier statt zwei Jahren, wobei rechtzeitige und umfassende Geständnisse eine Reduzierung begründen können. Des Weiteren enthalte die Reform laut Medienberichten eine zwingende Veröffentlichung der Sperren, eine Verlängerung der Verjährungsfrist von acht auf zehn Jahre. Bemerkenswerter Weise sollen außerdem ab dem kommenden Jahr alle Wettkampfkontrollen durch die NADA organisiert und durchgeführt werden.

Wiederum stellt sich die Frage: Ist bei den Anstrengungen, die die WADA betreibt, überhaupt eine staatliche Verfolgung von Dopingsündern notwendig? Die Verschärfungen der WADA dürften abschreckend sein. Ob staatsanwaltliche Ermittlungen, die nebenbei bemerkt zahlreichen strafprozessualen Hürden begegnen würden, die Dopingaktivitäten reduzieren können, ist fraglich. Hinterfragt werden sollte in jedem Fall die angedachte uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Medikamente dienen – auch wenn sie auf der Liste verbotener Substanzen stehen – mitunter medizinischen Zwecken. Bereits Kleinstmengen könnten eine Strafbarkeit nach sich ziehen. Ist bspw. ein Amateurathlet, der die Erlaubnis seitens seines Dachverbands nicht eingeholt hat, strafverfolgungswürdig, wenn zu Hause Medikamente vorrätig hat, wohlgemerkt medizinisch indiziert. Die Antwort bleibt jedem selbst überlassen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask