Ein neuer Dopingfall erschüttert die Welt des Sports. Dieses Mal trifft es (erneut) den Fußball und damit eine Sportart, bei der Doping nicht viel bringe, behaupteten jedenfalls in jüngerer Vergangenheit beispielsweise Jürgen Klopp, Mehmet Scholl und Robin Dutt. Diese These will scheinbar auch Darmstadt-Profi Sandro Wagner untermauern. Angesprochen auf den aktuellen Fall des Liverpool-Abwehrspielers Mamadou Sakho erklärte der Bundesliga-Torjäger: „Ich glaube nicht, dass Doping im Fußball ein großes Thema ist. Ich kenne alle meine Kollegen und ich denke nicht, dass Doping im Mannschaftssport viel hilft.“
Eine Gegenansicht vertritt u.a. der Anti-Doping-Experte Prof. Werner Franke: „In der zweiten Halbzeit wirken sich Epo und sogenannte Epo-Mimetika fantastisch aus. Die Spieler sind so gut wie in der ersten Hälfte. Keine Ermüdungserscheinungen mehr“. So oder so ähnlich auch im Fall Sakho? Mamadou Sakho, beinharter Verteidiger und Schütze des zwischenzeitlichen 3:3 gegen Borussia Dortmund im Europa-League-Viertelfinale, wurde positiv auf einen nicht erlaubten Fatburner getestet; und zwar schon nach dem Europa-League-Achtelfinal-Rückspiel gegen Manchester United. Gegen die Schwarz-Gelben kam der 26-Jährige sowohl im Hin- als auch im Rückspiel über die volle Spieldistanz zum Einsatz. Klingt ganz so, als wären genügend Anhaltspunkte gegeben, um Schritte gegen die Spielwertung(en) einzuleiten. Dennoch bleibt der Bundesligist passiv und akzeptiert das Ausscheiden.
Im Rudern etwa oder in der Leichtathletik hingegen wird das Wettkampfergebnis richtigerweise korrigiert. Im Fußball nicht. Einleuchtend ist zwar der Gedanke, dass Fußball ein Mannschaftssport ist und das Fehlverhalten eines Einzelnen vergleichsweise weniger ins Gewicht fällt. Indes zeigt nicht nur der Fall der Potsdamerinnen Stephanie Schiller, Christiane Huth, Jeannine Hennicke und Magdalena Schmude, die 2007 nachträglich mit WM-Bronze im Doppelvierer (Rudern) geehrt wurden, weil das Rennresultat des russischen Bootes aufgrund Dopings einer einzigen Athletin annulliert wurde, dass auch Mannschaftsdisziplinen einer Korrektur unterliegen. Warum dann nicht auch im Fußball?
Es scheint fast so, als würde die Fußballwelt nach den Korruptionsskandalen weitere Negativschlagzeilen vermeiden wollen. Totschweigen kann ein Mittel sein. Indes ist es dann aber auch nicht verwunderlich, wenn der Staat mit Anti-Doping-Gesetzen für die Glaubwürdigkeit des Sports ficht. Der (Fußball-)Sport ist dazu scheinbar nicht bereit.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Adidas und Puma fechten derzeit einen Rechtsstreit aus, dessen Gegenstand eine Laufschuhtechnik ist. Konkret ringen die beiden Sportartikelhersteller um die Rechte an einer Schuhsohle, deren Besonderheit die Verwendung von eTPU-Kunststoff ist. Dieser Kunststoff soll eine spezielle Federung bewirken und so eine effektive Energieumsetzung fördern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhalf Puma kürzlich zu einem Etappenerfolg. Ein Adidas-Antrag, der dem Konkurrenten vorgeworfen hat, die Technik kopiert zu haben, wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Eine wettbewerbliche Eigenart konnte laut Medienberichten nicht festgestellt werden. Der Leiter des gewerblichen Rechtsschutzes bei Puma, Neil Narriman, zeigte sich dementsprechend erfreut: „Jetzt haben wir freie Bahn für unsere eigenen eTPU-Schuhe“. Adidas prüfe indes die nächsten Schritte und halte sich diese offen, gab eine Sprecherin des zweitgrößten Sportartikelherstellers der Welt bekannt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wie schon im Zuge der Verwirklichung des Anti-Doping-Gesetzes heißt die Devise: Mehr Fairness und Schutz der Integrität des Sports. Dieses Mal: „Sportwettbetrug“.
Die Bundesregierung hat bereits vor knapp zwei Wochen einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. „Die bisherige Rechtslage hat Spiel- und Wettmanipulationen nur unzureichend erfasst. Das werden wir nun mit den neu zu schaffenden Straftatbeständen ändern“, erklärte der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU).
So soll nach der Pönalisierung des Selbstdopings ein weiterer gezielter staatlicher Eingriff in den Sport erfolgen. Allerdings dürfte die Strafbarkeit des Wettbetruges im Gegensatz zum Selbstdoping kein Novum sein. Immerhin kommt der BGH auch ohne Sondervorschrift zur Strafbarkeit der Wettbetrüger. Zwar bereiten die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Einzelnen Probleme, indes überzeugt die Argumentation der Rechtsprechung.
Die Glaubwürdigkeit des Sports ist sicherlich ein hohes Gut, welches des staatlichen Schutzes bedarf. Hingewiesen sei jedoch an dieser Stelle auf die Gefahr der Überreizung der legislativen Macht.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Um Felix Sturm machten kürzlich negative Schlagzeilen die Runde. Der amtierende Box-Superweltmeister im Supermittelgewicht (WBA) soll gedopt haben. Dies legt zumindest eine positive A-Probe nahe. Im Organismus des 37-Jährigen wurde laut Medienberichten die anabole Substanz Hydro-XY-Stanozolol gefunden, und zwar nach dem WM-Rückkampf gegen Fjodor Tschudinow. Sturm streitet die Dopingvorwürfe ab, will im Zuge dessen eine umfassende Auflistung über die zwölf Wochen vor dem besagten Kampf aufgenommenen Substanzen anfertigen lassen. Es wäre „nichts dabei, was den Befund erklären könnte“, so der Athlet.
Felix Sturm ist wie andere Profiboxer Mitglied im Bund Deutscher Berufsboxer (BDB). Damit unterliegt er dessen Regeln, die Dopingkontrollen lediglich nach Titelkämpfen vorsehen. Im Gegensatz zu Sportlern, die den NADA-Testpools zugehörig sind, unterliegen BDB-Mitglieder keinen Trainingskontrollen. Aus finanziellen Gründen, heißt es. Allein dieser Umstand, der die Fairness in Frage stellt, löst Bedenken aus.
Der Sachverhalt hat eine strafrechtliche Komponente. Das Anti-Doping-Gesetz gilt seit dem 18.12.2015. Danach ist das Selbstdoping im Spitzensport unter Strafe gestellt. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Im Fall Sturm bleibt zunächst die B-Probe abzuwarten.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Das LAG Rheinland-Pfalz hat das erstinstanzliche Urteil im Rechtsstreit zwischen dem 1. FSV Mainz 05 und Heinz Müller, das im März 2015 noch für Diskussionen sorgte, zurecht aufgehoben. „Der Vorsitzende Richter hat in überzeugender Weise begründet, warum die Eigenart der Arbeitsleistung bei Profifußballern unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports ein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen nach Paragraph 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge darstellt“, so die DFL. Eine Feststellung des Fortbestandes des Vertrages als unbefristetes Arbeitsverhältnis, das der ehemalige Bundesligatorwart anstrebte, blieb aus. Demnach dürfen Spielerverträge weiterhin befristet werden. Ein Umdenken bleibt dem Profisport in Deutschland (vorerst) erspart.
Das LAG kündigte allerdings schon an, dass die Revision zugelassen werde. So kann Heinz Müller ggf. eine Entscheidung des BAG herbeiführen. Ob dies überhaupt zur Debatte steht, ist derzeit unklar; zumal eine gütliche Einigung der Parteien im Raum steht.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask