Erwischt hat es dieses Mal die Geher: Olympiasieger Olga Kaniskina, Sergej Kirdjapkin, Waleri Bortschin sowie Weltmeister Sergej Bakulin wurden für drei Jahre und zwei Monate bzw. acht Jahre gesperrt. Den einstigen Jugend- und Juniorenweltmeister Wladimir Kanajkin ereilte gar eine lebenslange Suspendierung.
Alle Maßnahmen wurden zum Oktober 2012 rückdatiert. Profitieren kann davon insbesondere Kirdjapkin, der dadurch seine Titelverteidigung über 50 Kilometer in Rio 2016 in Angriff nehmen darf. Dieser Umstand lässt die Debatte um die nunmehr abgesetzte Osaka-Regel aufleben: Wer eine zumindest sechsmonatige Sperre auferlegt bekam, fehlte automatisch bei den darauffolgenden Olympischen Spielen. Klang logisch. Allerdings wurde diese Handhabe bereits im Oktober 2011 vom Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne gekippt. Der CAS sah darin einen Verstoß gegen den WADA-Code. Eine Sperre sei Strafe genug; „ungültig und nicht durchsetzbar“, so die Richter. Zwar gilt im Strafrecht das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“), aber aus Glaubwürdigkeitserwägungen im Kampf gegen Doping machte die Osaka-Regel durchaus Sinn. Ein Szenario, in dem ggf. Kirdjapkin Doppelolympiasieger ’12 und ’16 ist und darüber hinaus ein überführter Dopingsünder, wirft wiederholt ein schlechtes Licht auf den Leistungssport; und das zu Recht.
Es ist an der Zeit, das der Sport selbst – ohne „Zwang“ von außen – eine härtere Gangart anschlägt, um einen begeisternden und bereichernden Sport der Zukunft zu sichern. Im Übrigen kann die Ausrede, ein Rio-Triumph Kirdjapkins sei aufgrund des Wettkampfrückstands unwahrscheinlich, kaum Gewicht haben. Wahrscheinlichkeiten dürfen nicht in die Waagschale geworfen werden; dies hat bereits das vorläufige Startenlassen Rehms und dessen Folgen gezeigt. Zu hoffen bleibt, dass IOC und WADA die angesprochenen Probleme kennt und demnächst anpackt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Evi Sachenbacher-Stehle ist ab sofort wieder startberechtigt und kann, soweit gewollt, nunmehr wieder ins Wettkampfgeschehen eingreifen. Der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne verkürzte die ursprünglich auf Maximalhöhe von zwei Jahren festgesetzte Dopingsperre auf sechs Monate. Das Gericht hielt ein „minimale[s] Fehlverhalten der Athletin“ fest. Eine ausführliche Begründung steht noch aus. „Ich finde das Urteil gut. Das IBU-Urteil war zu hart und zu viel Gleichmacherei mit anderen Dopingvergehen wie EPO-Dopern. Evi hatte einen positiven Befund und musste bestraft werden. Aber sie hat nicht bewusst gedopt, sondern war fahrlässig und sicher auch blauäugig“, äußerte sich Bundestrainer Gerald Hönig.
Sachenbacher-Stehle bestritt stets jedwede Absicht. Da ihr dennoch unerlaubte Substanzen im Organismus nachgewiesen wurden, konnte sie nach dem strict-liability-Grundsatz aus dem Verkehr gezogen werden. Ob sie sportlich wieder angreifen möchte, ist derzeit unklar. Bisher betonte die Biathletin immer wieder, dass es ihr bei der Berufung zum CAS primär um ihr Image ging. Dies deuteten ihre Aussagen jedenfalls an.
Das höchste Sportschiedsgericht behielt durch die Entscheidung in Sachen Sachenbacher-Stehle die bereits zuvor im Fall Powell/Simpson angewandte klare Linie. Absichtliche/vorsätzliche Doper sind von fahrlässig handelnden Athleten zu unterschieden. Klingt nachvollziehbar. Bleibt nur abzuwarten, inwiefern sich dadurch Missbrauchspotenzial entwickelt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wie einer Internetbekanntmachung des Internationalen Sportgerichtshofes zu entnehmen ist, hat der FC Barcelona nunmehr offiziell beantragt, das von der FIFA im April diesen Jahres auferlegte Transferverbot aufzuheben oder hilfsweise jedenfalls zu mildern. Die Transferschranke gilt für die nächsten zwei Transferperioden. Die Sommertransferperiode 2014 blieb von der Sanktion unberührt, da der spanische Topklub bereits nach Bekanntgabe FIFA-interne-Berufung einlegte und dies aufschiebende Wirkung hatte. So konnte u.a. Marc-André ter Stegen verpflichtet werden. Grund der strengen Gangart des Weltfußballverbandes waren „Verstöße im Zusammenhang mit dem internationalen Transfer und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren.“
Angekündigt wurde sogleich, dass eine erste Anhörung bereits am 5. Dezember stattfinden wird und eine Entscheidung noch im laufenden Jahr fallen soll. Damit besteht für die Katalanen die Hoffnung, womöglich im kommenden Wintertransferfenster, das regulär vom 1. bis zum 31. Januar läuft, ins Transfergeschehen eingreifen zu können.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die WADA hat den NADA-Code 2015 akzeptiert. „Die NADA ist eine der ersten Anti-Doping-Organisationen weltweit, die den Code bereits umgesetzt hat“, so NADA-Vorstandsmitglied Lars Mortsiefer. Stand heute gilt der WADA-Code 2009. Ab 2015 sollen neu ausgearbeitete Grundsätze und einhergehend verschärfte Sanktionen greifen. Absichtliche Verstöße führen in Zukunft zu einer Sperrzeit von vier statt zwei Jahren, wobei rechtzeitige und umfassende Geständnisse eine Reduzierung begründen können. Des Weiteren enthalte die Reform laut Medienberichten eine zwingende Veröffentlichung der Sperren, eine Verlängerung der Verjährungsfrist von acht auf zehn Jahre. Bemerkenswerter Weise sollen außerdem ab dem kommenden Jahr alle Wettkampfkontrollen durch die NADA organisiert und durchgeführt werden.
Wiederum stellt sich die Frage: Ist bei den Anstrengungen, die die WADA betreibt, überhaupt eine staatliche Verfolgung von Dopingsündern notwendig? Die Verschärfungen der WADA dürften abschreckend sein. Ob staatsanwaltliche Ermittlungen, die nebenbei bemerkt zahlreichen strafprozessualen Hürden begegnen würden, die Dopingaktivitäten reduzieren können, ist fraglich. Hinterfragt werden sollte in jedem Fall die angedachte uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Medikamente dienen – auch wenn sie auf der Liste verbotener Substanzen stehen – mitunter medizinischen Zwecken. Bereits Kleinstmengen könnten eine Strafbarkeit nach sich ziehen. Ist bspw. ein Amateurathlet, der die Erlaubnis seitens seines Dachverbands nicht eingeholt hat, strafverfolgungswürdig, wenn zu Hause Medikamente vorrätig hat, wohlgemerkt medizinisch indiziert. Die Antwort bleibt jedem selbst überlassen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne hat die Dopingsperre des ehemaligen 100-Sprint-Weltrekordhalters Asafa Powell von 18 Monaten auf 6 Monate reduziert. Der geforderten Reduzierung auf 3 Monate folgte der CAS nicht. Dennoch ist Powell durch diesen Teilerfolg ab sofort wieder startberechtigt. „Endlich ist diese Last von meinen Schultern gefallen. Die Gerechtigkeit hat gesiegt. Lasst uns rennen!“, so der 31-Jährige.
Bereits zuvor gewährte ihm der CAS eine vorläufige Startberechtigung – mit dem Vorbehalt, eine etwaige Restsperre im Nachgang abzusitzen. Die Sperre von Sherone Simpson, deren Dopingvergehen zeitlich nah an dem von Powell lag, wurde ebenfalls um ein Jahr gemindert. Die Olympiasiegerin zeigte sich dementsprechend erleichtert: „Wir haben nicht wissentlich gedopt, und der CAS hat das erkannt. Dafür bin ich sehr dankbar.“
Beide Jamaikaner gaben am gestrigen Dienstag ihr Comeback beim Meeting in Luzern.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask