Die Hoffnung von Claudia Pechstein, auf einen erfolgreichen Ausgang ihres Prozesses, mit welchem sie 4.4-Millionen € von der ISU erstrebt, bleibt am Leben. Wie auch schon das Landgericht im Februar diesen Jahres, hat das OLG München laut Medienberichten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Sportgerichtsklausel(n). Es habe sich allerdings bisher nicht zur Frage geäußert, ob der Olympiasiegerin Schadensersatzansprüche in eingeforderter Höhe zustehen. Das Verfahren wurde vertagt. Bis zum 8. Januar nächsten Jahres haben beide Seiten nun Zeit, schriftliche Schriftsätze nachzureichen. Eine Entscheidung soll eine Woche nach Fristende fallen.
Fraglich bleibt damit weiterhin, ob die Sportschiedsgerichtszuständigkeiten, die regelmäßig zwischen Verband und Athleten vereinbart werden, rechtlich wirksam sind.
Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein. [Blogbeitrag v. 6. Mai 2014]
Die Schwere der bevorstehenden Entscheidung des OLG gebietet daher kaum, eine Erwartung einzunehmen, nach der im Januar 2015 mit einem Ende der Debatte zu rechnen ist. Ob die Sache wohl noch in die Revision geht?
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Handelt es sich tatsächlich um eine „Revolution für die Sportwelt„, von der der Kollege Summerer -Rechtsanwalt von Claudia Pechstein – heute nach dem Urteil des Landgerichts München, mit welchem die Schadensersatzklage Pechsteins gegen den Internationalen Eislauf Verband (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG) abgewiesen wurde, spricht?
Allein ein erstinstanzliches Urteil aus München ist sicher nicht der Anlass, von einer „Revolution“ zu sprechen. Selbst bei einem gewissen „strukturellen Ungleichgewicht“ zwischen den Vertragspartnern einer Athletenvereinbarung – davon spricht das Landgericht München – stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken den Athletenvereinbarungen wohl nicht entgegen, selbst wenn einige Bestandteile dieser Athletenvereinbarungen, verfassungskonform auszulegen sind.
Gibt es tatsächlich Alternativen zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport? Immerhin ist der Sport auf schnelle Entscheidungen angewiesen. Davon partizipieren die Sportler ebenso wie die Verbände, national wie international. Und es handelt sich bei den Schiedsgerichten auch nicht um eine juristisch minderwertige Spruchpraxis. An Schiedsgerichten herrscht Rechtssicherheit, dafür steht die deutsche Zivilprozessordnung zur Seite. Schiedsgerichte sind nicht eine Erfindung der Sportverbände, mit denen diese den Sportler von unparteiischen Richtern fernhalten wollen. Diesen Eindruck versuchen jene zu erwecken, die von Unfairness solcher Athletenvereinbarungen sprechen, wie sie von den Sportlern unterfertigt werden.
Hier ist sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Rechts-Entwicklung werden wir weiter verfolgen.
Prof. Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt