Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.
Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Gedopt wird nicht nur im professionellen Bereich und auf höchstem sportlichen Niveau, auch Amateursportler bedienen sich hin und wieder eines unerlaubten Mittels oder einer verbotenen Substanz. So ist kürzlich ein neuer Dopingverdacht im Amateurfußball aufgetaucht. Betroffen ist Joseph Mensah, ein Mittelfeldspieler des FC 05 Schweinfurt. Die A-Probe des 29-Jährigen soll positiv ausgefallen sein. Sein Verein hat bereits die Öffnung der B-Probe beantragt. Mensah bleibt bis zur endgültigen Aufklärung suspendiert, ihm droht eine Sperre von acht Wochen bis zu zwei Jahren.
Die Unterwerfung unter die allgemeinen Anti-Doping-Richtlinien ist für jeden Spieler der Regionalliga Bayern obligatorisch. Eine Verweigerung hat eine Ablehnung oder Entziehung der Spielerlaubnis zur Folge.
Bedenkt man die im vollen Gang befindlichen Ausarbeitungen eines Anti-Doping-Gesetzes in Deutschland, dürfte sich Mensah – soweit tatsächlich Unerlaubtes zur Anwendung kam – glücklich schätzen, dass der Dopingkonsum nach geltendem Recht (noch) nicht strafbar ist. Bekanntlich steht zur Debatte, u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht einzuführen.
Bleibt demnach abzuwarten, wie einerseits die B-Probe ausgehen und andererseits der angedachte Anti-Doping-Strafbarkeitskatalog schlussendlich aussehen wird.
Dennis Cukurov