Der sportlich aufgestiegene RasenBallsport Leipzig hat, nachdem eine erste Beschwerde abgelehnt wurde, fristgerecht erneut Beschwerde gegen die Auflagen der Deutschen Fußball Liga (DFL) eingelegt. Bereits am Donnerstag tagt der Lizenzierungsausschuss, um über den wiederholten Einspruch zu entscheiden. Das Bestreben soll nach wie vor eine Einigung sein. Die Parteien sollen sich auf einen Gesprächstermin geeinigt haben.
Endgültiges Ultimatum ist allerdings der 28. Mai 2014. Bis dahin müssen die Lizenzen für die kommende Spielzeit stehen. Sollte RB Leipzig die Lizenz verwehrt bleiben, könnten die Leipziger vor das Ständige Schiedsgericht für Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften ziehen. Ralf Rangnick, Sportdirektor des ambitionierten Fußballklubs, zeigt sich optimistisch: „Wir sind weiter in Gesprächen. Ich habe immer gesagt, dass wenn wir den Aufsteig sportlich schaffen, wir nächstes Jahr auch in der zweiten Liga spielen werden. Dazu stehe ich nach wie vor.“
Angesichts der juristisch kritischen Auflagen seitens der DFL ist das Vorgehen des RB Leipzig erfolgsversprechend. Abzuwarten bleibt, ob sich die DFL ebenfalls hartnäckig zeigt und weiterhin auf Veränderung des Vereinsemblems, Mitgliedsbeitragssenkung und unabhängigere Besetzung der Führungsgremien beharrt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wegen Verdachts des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport hat die Staatsanwaltschaft Itzehoe Anklage gegen einen 63-jährigen Kraftsportler aus Elmshorn erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im großen Stil mit Anabolika gehandelt zu haben. So soll der Angeschuldigte Präparate mit anaboler Wirkung in seinem Sportstudio vertrieben und die Einnahmen daraus wiederum in dessen Betrieb investiert haben. Der illegale Handel sei darüber hinaus bandenmäßig organisiert worden. „Die Anklage richtet sich wegen Beihilfe auch gegen die 50-jährige Lebensgefährtin des Beschuldigten und einen 47 Jahre alten Helfer“, erläuterte Oberstaatsanwalt Dietmar Pickert.
Bereits im November 2012 erging ein Haftbefehl gegen den in Verdacht stehenden Senioren-Weltmeister im Bankdrücken. Damals durchsuchten Beamte insgesamt 41 Objekte in 6 Bundesländern. Ermittelt wurde gegen 35 Personen. Als Kopf der Bande galt eben jener Elmshorner Sportstättenbetreiber. Im Dezember 2012 wurde allerdings Haftverschonung wegen Krankheit erteilt.
Der Prozess, welcher bisher noch nicht terminiert wurde, soll zunächst vor einem Schöffengericht geführt werden. Das Schöffengericht kann Freiheitsstrafe bis maximal 4 Jahre verhängen. Dennoch „besteht auch die Möglichkeit, dass die Richter das Verfahren an das Landgericht verweisen, wenn sie eine höhere Strafe für erforderlich halten“, so Pickert.
Nach aktuell geltender Gesetzeslage ist der Besitz von Dopingmitteln in geringer Menge ebenso wie die Anwendung bei sich selbst nicht strafbedroht. Strafbewehrt sind das Inverkehrbringen, die Verschreibung, die Anwendung bei anderen Personen und der Besitz einer nicht geringen Menge zu Dopingzwecken im Sport. Beim Inverkehrbringen reicht allerdings schon das Bereithalten zur Abgabe an Dritte aus. Die sportrechtspolitische Diskussion wird sicher eine weitere Novellierung der Strafnormen des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Folge haben oder aber ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz auf den Weg bringen. Das ist lediglich eine Frage der Zeit.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Kürzlich schaffte der RB Leipzig den Aufstieg in die 2. Bundesliga und machte damit den Durchmarsch aus der Regionalliga in die zweithöchste Spielklasse Deutschlands perfekt. Nun droht das Aus. Die für die Lizenzierung der beiden höchsten nationalen Ligen verantwortliche Deutsche Fußball Liga (DFL) hat die Beschwerde des Leipziger Erfolgsklubs gegen die auferlegten Auflagen abgelehnt. Dietrich Mateschitz, Geschäftsführer von Red Bull, nimmt die Ablehnung mit „Fassungslosigkeit und Unverständnis“ zur Kenntnis. „Vielleicht will man ganz einfach nicht, dass wir mit Leipzig an der Bundesliga teilnehmen“, so Mateschitz.
Eine Lizenz für die Zweite Liga für die Spielzeit 2014/15 soll lediglich unter den Auflagen, das Vereinslogo vom Red-Bull-Unternehmenslogo abzugrenzen, den Mitgliedsbeitrag zu senken und die Führungsgremien anders zu besetzen, sodass in der Vereinsführung keine Mehrheit von Red-Bull-Funktionären mehr vorläge, erteilt werden.
Die Auflagen wirken ergebnisorientiert und lassen sich aus juristischer Perspektive auf den ersten Blick schwer nachvollziehen. Zwar hat sich der Lizenznehmer gemäß § 4 Nr. 3 Lizenzordnung (LO) der DFL dem Regelwerk des Deutschen Fußball-Bunds (DFB) und damit auch der allgemeinen Vorschrift, das Vereinsemblem frei von Werbung zu halten, zu unterwerfen. Allerdings erteilte der DFB dem RB Leipzig erst Mitte April problemlos eine Drittligalizenz. Damit dürfte es keinerlei Bedenken im Bezug auf das Vereinslogo gegeben haben. Die abweichende Auffassung der DFL erscheint unter diesem Aspekt unplausibel. Ebenso kritisch ist die Auflage der Beitragssenkung. Sie widerspricht der in Artikel 9 Grundgesetz (GG) verankerten Vereinsautonomie. Lediglich das Argument der Sittenwidrigkeit könnte bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 800 EUR vorgebracht werden. Demnach müsste die Beitragshöhe gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen. Dies bleibt zweifelhaft. Schließlich bemängelt die DFL, beim RB Leipzig stehe die Zusammensetzung der Führungsriege nicht im Einklang mit den DFB-Statuten. So ist nach der 50+1-Regel, welche in § 16c Abs. 2 der Satzung des DFB verankert ist, Kapitalanlegern verboten, die Stimmenmehrheit bei der vom Fußballverein ausgegliederten Kapitalgesellschaft innezuhaben. Der RasenBallsport Leipzig e.V. ist hingegen, wie der Namenszusatz schon sagt, ein Verein und keine Kapitalgesellschaft.
Sollen durch die Auflagen lediglich Hürden für den aufstrebenden und finanzstarken RB Leipzig geschaffen werden? Leider ist das Verfahren nicht hinreichend transparent, als dass solch eine Frage ernsthaft aufgeworfen werden könnte. Bleibt abzuwarten, ob sich die ambitionierten Leipziger den Auflagen beugen, um das heiß ersehnte Ziel der 1. Bundesliga alsbald zu erreichen oder auf rechtlichem Wege um die Lizenz ringen werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Petter Northug, Skilangläufer und zweifacher Olympiasieger, hat mit seinem Audi A7 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht. Totalschaden. Zudem beging der 28-jährige Norweger Unfallflucht. Ihm droht eine Haftstrafe. Rechtsexperten sollen von einem Gefängnisaufenthalt von 30 bis 60 Tagen ausgehen. Die Höchststrafe liegt bei einem Jahr. „Ich bereue zutiefst, was passiert ist. Ich bin sehr unglücklich und von mir selbst enttäuscht“, so Northug. Er sei bereit, die Strafe für seine Verfehlungen hinzunehmen.
Angenommen, das deutsche Strafrecht wäre anwendbar: Welche Strafe würde dem 9-fachen Weltmeister drohen? Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar. Sollte, grob skizziert, ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen, der Täter Unfallbeteiligter sein und ein vorsätzliches Sich-Entfernen vom Unfallort bejaht werden können, wäre § 142 StGB erfüllt. Hierfür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend ist darüber hinaus die Blutalkoholkonzentration (BAK).
Unterstellt die deutsche Gerichtsbarkeit wäre zuständig, wäre wohl eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angemessen. Hinzu käme die Entziehung der Fahrerlaubnis für 12 bis 18 Monate.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wie sieht die Zukunft der Sportschiedsgerichtsbarkeit in Deutschland aus? Diese Frage beschäftigt nicht nur die Sportrechtswelt seit dem einschneidenden Urteil des Landgerichts München I in der Sache Claudia Pechstein.
Entscheidender Punkt ist die diskutable (Un-)Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen, welche Sportler womöglich unfreiwillig schließen. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein.
Kürzlich bezog Michael Vesper, Präsident des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB), Stellung und stiftete durch Verschicken eines Rundbriefs an die Verbände noch mehr Verwirrung, als ohnehin bestand. Vesper soll aufgefordert haben, die Feststellungen des Münchner Landgerichts zu ignorieren und weiterhin auf den Abschluss der Schiedsvereinbarungen zu drängen.
Nunmehr soll ein weiterer Rundbrief, datiert vom 30. April, die Verbände erreicht haben. In diesem warne Vesper vor einer Isolierung des deutschen Sports. Bedroht sei die Einheitlichkeit der sportspezifischen Entscheidungsfindung. Dennoch sehe selbst er „Reformbedarf bei der Ausgestaltung der Schiedsgerichtsbarkeit“. Außerdem lade der DOSB-Präsident die Verbände zum 13. Juni nach Frankfurt am Main, wohl um die Debatte nicht ausufern zu lassen. Referieren soll Prof. Dr. Jens Adolphsen, welcher bereits vor der maßgebenden Urteilsverkündung seine Pro-Sportschiedsgerichtsbarkeit-Haltung kundtat. Um eine zielgerichtete Klärung der Problematik voranzutreiben, sollte auch ein Rechtsexperte angehört werden, welcher die entgegenstehende Position vertritt. Erst dann könnte die Sachlichkeit der Diskussion angenommen werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask