Spiele bei der Weltmeisterschaft in Brasilien mit erhöhter Hitzebelastung unterliegen seit Kurzem einem Trinkpausenzwang. So sollen jeweils in der 30. und 75. Spielminute offizielle Pausen eingelegt werden, in denen die Fußballspieler ihren Wasserhaushalt auffrischen können. Allerdings sollen die gerichtlich angeordneten Trinkpausen in Abhängigkeit vom Index Wet Bulb Globe Temperature (WBGT) erfolgen. Dieser berücksichtigt auch Faktoren wie Luftfeuchtigkeit, Wolkendichte, Tageszeit und Windgeschwindigkeit. Erst wenn dieser Faktor 32 Grad erreiche, müssten Unterbrechungen erfolgen.
Zur gerichtlichen Entscheidung kam es, nachdem die zuständige Fachstaatsanwaltschaft eine entsprechende Klage gegen den Weltfußballverband (FIFA) einreichte. Daneben besteht ohnehin eine ähnliche Regelung hinsichtlich der Trinkpausen in den FIFA-Richtlinien. Deren Anwendung ist jedoch nicht verbindlich und liegt im Ermessen des Schiedsrichters. Die FIFA ließ vermelden, die Entscheidung des brasilianischen Arbeitsgerichts zu akzeptieren. Sollte sie die richterliche Verfügung wider Erwarten missachten, droht eine Geldstrafe von umgerechnet 67 000 EUR pro Spiel.
Die Trinkpausenanordnung dürfte insbesondere aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sein. Warum die Schwelle allerdings so hoch angesetzt wird, ist angesichts zahlreicher Unmutsäußerungen im Laufe des Turniers unverständlich. So habe beispielsweise Claudio Marchisio beim Spiel Italien vs. England zeitweise das Gefühl gehabt, „die Hitze hätte zu Halluzinationen geführt“. Bislang soll kein Spiel einen WBGT-Wert von 32 Grad erreicht haben.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Bei der Weltmeisterschaft in Brasilien spielen die süd- und mittelamerikanischen Teams groß auf, von den europäischen Spitzenvertretern hingegen sind schon nach der Vorrunde nicht mehr allzu viele übrig. Der Weltfußballverband (FIFA) scheint sich bei ihren Dopingkontrollen an den Spielresultaten zu orientieren. Eine anderweitige Erklärung hinsichtlich des Vorgehens nach dem Spiel Italien vs. Costa Rica scheint es nicht zu geben, oder doch?
Nach dem Überraschungssieg der Mittelamerikaner gegen den Weltmeister von 2006 kontrollierte die FIFA gleich 7 Spieler von Costa Rica. Üblich sind 2 Tests pro Mannschaft. Diese Abweichung rief sogleich prominente Kritiker auf den Plan. Maradona, argentinisches Fußballidol, sah darin einen Regelverstoß. „Vielleicht zahlen die großen Sponsoren ja nicht die versprochenen Summen, wenn Nationen wie Italien vorzeitig ausscheiden. Warum testet man 7 Costa Ricaner und nicht 7 Italiener“, so der Weltmeister von 1986. „Das ist gegen die Regeln. So etwas habe ich noch nicht erlebt.“ Auch auf Seiten von Costa Rica sorgte die Dopingkontrolle für Unmut. „Wir glauben an, akzeptieren und vertrauen den von der Fifa durchgeführten Dopingkontrollen, aber wir wollen eine Erklärung, warum so viele Spieler kontrolliert wurden“, erklärte Adrian Gutierrez, Funktionär des costa-ricanischen Verbands. Es werde befürchtet, dass die Nationalmannschaft des Dopings verdächtigt werde.
Ein Blick in die Doping Control Regulations for FIFA Competitions and Out of Competition dürfte allerdings alle Verschwörungstheorien beseitigen: „Nr. 3.1 – A minimum of two players from each competing team shall be tested at every match at which doping tests are to be carried out.“ Ein Regelverstoß liegt demnach nicht vor. Zudem erklärte die FIFA, die 5 zusätzlichen Tests hätten der Vervollständigung der Routinekontrolle gedient. Diese sollen nunmehr alle 736 Spieler absolviert haben.
Dennis Cukurov
Wie der offiziellen Mitteilung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) zu entnehmen ist, darf Asafa Powell vorläufig wieder an Wettkämpfen teilnehmen. Eine endgültige Entscheidung des CAS steht noch aus. Sollte zulasten Powells geurteilt werden, müsse der einstige 100-Meter-Weltrekordler seine ursprünglich bis zum 20.12.2014 datierte Restsperre nachträglich verbüßen, so die Mitteilung. Die gleichen Bedingungen sollen auch für Sherone Simpson gelten.
Im April 2014 wurde der jamaikanische Sprinter von der jamaikanischen Anti-Doping-Agentur (JADCO) mit einer 18-monatigen Sperrfrist belegt. Ihm wurde das Stimulanzium Oxilofrin nachgewiesen. Der 31-Jährige bestritt jedoch vehement, wissentlich gedopt zu haben. Er akzeptierte seine Dopingsperre nicht und zog vor den CAS in Lausanne, um eine Reduzierung seiner Sperre auf 3 Monate zu bewirken. Aus der vorläufigen Startberechtigung können unmittelbar keine Rückschlüsse auf die Entscheidung in der Hauptsache gezogen werden. Bleibt abzuwarten, wie der Endschiedsspruch des CAS aussehen wird.
Dennis Cukurov
Kürzlich sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Aufsehen. Entschieden wurde, dass ein Radfahrer, der ohne Helm fährt, bei einem unverschuldeten Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen trägt. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, so der BGH.
Das Tragen eines Schutzhelms sei für (Freizeit-)Radfahrer nicht vorgeschrieben. Zwar könne ein haftungsrechtliches Mitverschulden auch ohne Verstoß gegen eine Vorschrift vorliegen. Dafür müsse allerdings diejenige Sorgfalt außer acht gelassen werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dazu gehöre nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht das Tragen eines Schutzhelms. Zumindest nicht in der Rubrik der Freizeitradfahrer.
Aber: Sportradfahrer aufgepasst! Inwieweit das Nichttragen eines Schutzhelms bei sportlicher Betätigung des Radfahrers ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Hier gilt ein anderer Sorgfaltsmaßstab und damit auch eine andere allgemeine Verkehrsauffassung. Steht beim Radfahren „die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, so besteht die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Also: Sollte der Sportradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und dabei keinen Schutzhelm tragen, könnte eine Mitverschuldenszurechnung naheliegen.
Ob nun Freizeit- oder Sportradfahrer: Helme auf! Denn wichtiger als ein etwaiger Schadensersatzanspruch oder dessen Höhe ist die Gesundheit eines jeden Verkehrsteilnehmers.
Dennis Cukurov
„Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf -Tor- oder -kein Tor-„, so Regel 5 der Fußballregeln 2013/14 des Deutschen Fußball-Bunds (DFB).
Da die Autorität der Schiedsrichterentscheidung in den letzten Jahren jedoch durch zahlreiche strittige Situationen – u.a. Phantomtor im Bundesligaspiel Bayer 04 Leverkusen vs. TSG 1899 Hoffenheim – ins Schwanken geriet, hat der Weltfußballverband (FIFA) durch die Torlinientechnologie Abhilfe verschafft. Bei ihrem ersten Einsatz bei einer Fußballweltmeisterschaft hat sie sich nunmehr prompt bewehrt. Beim Vorrundenspiel Frankreich vs. Honduras erzielte Karim Benzema ein Tor, welches für das menschliche Auge wohl kaum zu erkennen wäre. Insbesondere weil der Ball den entscheidenden Impuls erst durch den honduranischen Torhüter bekam. Letztlich war „Brazuca“, wie der Spielball offiziell genannt wird, lediglich Millisekunden und Millimeter mit vollem Umfang hinter der Linie. Dank GoalControl blieben größere Diskussionen aus, ein reguläres Tor fand Anerkennung.
Zwar wisse Benzema „nicht, ob solch eine Technologie gut für den Fußball ist.“ Angesichts eines Szenarios ohne Torlinientechnologie und einer – glücklicherweise ausgebliebenen – neuerlichen Debatte, -Tor- oder -kein Tor-, dürfte festgestellt werden, dass der technische Fortschritt durchaus zu begrüßen ist. Passende Worte fand der ehemalige FIFA-Schiedsrichter Urs Meier: „Da sind die Schiedsrichter froh, dass wir endlich diese Technologie haben. Bravo FIFA.“ Dem bleibt nichts hinzuzufügen.
Dennis Cukurov