Grobes Foul kann eine Körperverletzung sein

Das Oberlandesgericht Celle hat die Revision eines Kreisliga-Spielers verworfen. Dieser wurde vom Landgericht Hannover letzten November wegen eines grob regelwidrigen Fouls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Dagegen legte er Revision ein, die nun verworfen wurde. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Die entscheidende Frage hier war, ob er die Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt – die Verletzung des Gegenspielers also wenigstens billigend in Kauf genommen hatte. Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht, als auch das Landgericht Hannover in der Berufung nahmen dies an. Denn nach den Feststellungen der Gerichte foulte der Verurteilte seinen Gegenspieler in der 80. Minute auf Höhe der Mittellinie von hinten. Er grätschte ihm ohne Chance auf den Ball, mit offener Sohle, auf Höhe des Unterschenkels von hinten in die Beine. Der Gegenspieler erlitt einen Wadenbein- und Schienbeinbruch, musste vier Tage im Krankenhaus behandelt werden und war nach diesem Foul acht Wochen arbeitsunfähig.

Auf dieses Urteil hin stellt sich die Frage, ob in körperlich betonten Sportarten, von nun an damit zu rechnen ist, dass Fouls ein strafrechtliches Nachspiel haben.

Jedoch betonten die Gerichte deutlich, dass es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handle und somit die Befürchtung einer Kriminalisierung von Kreisliga-Fouls nicht begründet sei. Ob dies wirklich so ist, wird man in der Zukunft beobachten können.

Severin Lask/Steffen Lask

DOSB-Präsident zahlt Bußgeld in Höhe von € 150.000 

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Alfons Hörmann, Präsident des DOSB, hat ein Bußgeld in Höhe von € 150.000 zzgl. Zinsen akzeptiert. 2008 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder wegen illegaler Preisabsprachen in Höhe von € 150.000 gegen Hörmann und € 66.000.000 gegen die Baustofffirma Creaton AG, deren Vorstandsvorsitzender er zum relevanten Zeitpunkt war. Der heute 54-Jährige legte zunächst Einspruch ein, zog ihn aber nunmehr zurück. Damit entgeht er einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

„Die zwischenzeitlichen Entwicklungen haben es für mich nun richtig erscheinen lassen, den Einspruch gegen den mich betreffenden Bußgeldbescheid zurückzunehmen“, so Hörmann. Von etwaigen Schadensersatzforderungen kann er sich allerdings durch die Bußgeldzahlung nicht befreien, geschweige denn von dem Image- und Glaubwürdigkeitsverlust.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask