Die von einigen Athleten – Klägern – ersehnte Entscheidung des CAS ist da: Die lebenslangen Sperren, die das IOC in beispielloser Manier verhängte hatte, wurden aufgehoben – teilweise mit sofortiger Wirkung für 28 Sportler, darunter Olympiasieger wie z.B. Alexander Legkow (Ski-Langlauf) und Dimitri Trunenkow (Bob); für andere russische Athleten ist die Sperre – lebenslang – ebenfalls rechtwidrig, sie bleiben aber für die kommenden Winterspiele gesperrt und ihre bisherigen Ergebnisse gelten weiter als annulliert.
Offen gestanden: Jeder, der bei juristischem Verstand ist, musste mit einer derartigen Entscheidung rechnen, wenn nicht gar diese erwarten. Lediglich die Empörten, die sog. Doping-Experten, die teilweise in populistischem Eifer über nahezu sämtliche Medien alle Athleten, die aus Russland kommen, in Sippenhaft genommen haben, die mögen nunmehr enttäuscht sein.
Das IOC hatte 43 russische Sportler wegen des organisierten Staatsdopings lebenslang gesperrt. 42 von ihnen hatten Klage dagegen bei Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne erhoben. Die Sperre wurde gestützt – im Wesentlichen – auf die Aussagen eines Mannes: Grigori Rodschenkow, Generalzeuge, der aus Russland nach Amerika geflohen und früher nach eigenen Angaben in das Doping-System Russlands eingebunden war und dieses maßgeblich als Leiter des Moskauer Anti-Dopiung-Labors gestützt hatte. Seine Aussagen bilden letztlich die Grundlage für den viel zitierten McLaren Bericht, der zurecht das System in Russland angeprangt, aber der eben nicht Individualvergehen der einzelnen Sportler herausgearbeiten konnte, so dass darauf rechtssicher eine Sperrfrist verhängt hätte werden können.
Selbstherrlich hat das IOC entschieden, fernab jeder juristischen – man mag sagen – fern jeder sportjuristischen Vernunft – die mitunter mit der „normalen“ Jura ohnehin kollidiert – und hat nun die Quittung vom „eigenen“ Gericht bekommen. Man ist gar versucht, zu fragen, ob das gar Teil eines Deals war. Aber das ist zugegeben nur Spekulation.
Fakt ist, dass damit noch nicht – notwendigerweise – der Weg nach Korea für die 28 Sportler führt. Aber es sieht für sie nicht schlecht aus.
Mal sehen.
Steffen Lask
Das OLG München hat entschieden: Pechsteins Schadensersatzklage ist zulässig. Im Widerspruch zur Schiedsgerichtsklausel, die (nicht nur) deutsche Sportler auf Vorlage ihrer Sportverbände unterzeichnen, sei die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte statthaft. Mithin bestätigte das OLG die Entscheidung des LG München vom 26.02.2014.
„An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte jedoch nicht gebunden“, so die offizielle Pressemitteilung. Mit Zwischenurteil hielt die Berufungsinstanz fest, dass die Schiedsvereinbarung im Streitfall unwirksam sei, da sie gegen zwingendes Kartellrecht verstoße. Zwar erkennt sie die Vorteile der Einheitlichkeit der Sportgerichtsbarkeit an, sieht hingegen jedenfalls in der im Fall Pechstein durchgeführten Praxis einen Marktmachtmissbrauch seitens der Verbände: „Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen.“ Zudem sei die Schiedsrichterwahl von einem „strukturelle[n] Übergewicht“ geprägt. Dies stelle „die Neutralität des CAS grundlegend in Frage.“
Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das OLG die Klage obendrein nicht als unbegründet an. Mangels Bindungswirkung an den CAS-Schiedsspruch (ordre-public-Einwand!) erscheinen die Erfolgsaussichten der Spitzenathletin auf Schadensersatz daher durchaus realistisch.
Die ISU hat nunmehr einen Monat Zeit, den BGH anzurufen. Dies hatte sie bereits im Vorfeld im Falle einer Niederlage angekündigt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) hat den ehemaligen Fußballnationalspieler Portugals vom Dopingvorwurf freigesprochen. Am 30. März letzten Jahres wurden Deco angeblich verbotene Substanzen in seinem Organismus nachgewiesen. Die Resultate des Dopinglabors von Rio de Janeiro wurden in Lausanne geprüft und für fehlerhaft befunden. Die einjährige Sperre wurde aufgehoben.
Bereits im August 2013 wurde dem brasilianischen Labor, welches Decos Proben auswertete, aufgrund von Fehlern die Akkreditierung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) entzogen. Da außerderm kein einziges Dopinglabor Brasiliens eine WADA-Akkreditierung vorweisen kann, werden die Dopingproben bei der Weltmeisterschaft 2014 zur Prüfung in die Schweiz geflogen werden müssen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask