Manuel Gräfe gewinnt den Prozess gegen den DFB


Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.01.2023 Manuel Gräfe im Rechtsstreit gegen den DFB eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund des Alters zugesprochen.

Manuel Gräfe wurde nach einer langen und erfolgreichen Schiedsrichterlaufbahn, nach 289 gepfiffenen Bundesligaspielen, im Alter von 47 Jahren vom DFB nicht mehr als Unparteiischer eingesetzt.
Das Ausscheiden von Schiedsrichtern ab dem 47. Lebensjahr ist beim DFB gängige Praxis, von der auch bei Gräfe keine Ausnahme gemacht wurde.

Gräfe hatte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, den DFB zu verurteilen, Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der DFB auch zum Ersatz künftiger Schäden, wie zum Beispiel Verdienstausfall, verpflichtet sei.
Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main gaben ihm nun teilweise Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 48.500 Euro zu.

Zwar habe der DFB in seinem Regelwerk keine ausdrückliche Altersgrenze festgelegt, es sei jedoch ständige Praxis, dass Schiedsrichter ab einem Alter von 47 Jahren bei der Nominierung nicht mehr berücksichtigt würden. Es liege daher eine praktizierte Altersgrenze vor, so die Richter.
In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob noch andere Faktoren bei der Entscheidung über die Nichtberücksichtigung eine Rolle gespielt hätten.

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Altersgrenze von 47 Jahren willkürlich gewählt sei. Sie sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse und Argumente gerechtfertigt. Es gebe ab diesem Alter keinen akuten biologischen Leistungsabfall, der eine solche Altersgrenze rechtfertige.
Zudem seien Leistungstests und -nachweise geeigneter und effektiver, um die Leistungsfähigkeit von Profischiedsrichtern zu beurteilen, als eine starre Altersgrenze.

Vor diesem Hintergrund verstößt der DFB mit der Altersgrenze gegen § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Das Alter stellt hier gerade keinen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber jüngeren Schiedsrichtern zulässt, wie soeben gezeigt wurde.

Die Höhe rechtfertigten die Richter mit dem Sanktionscharakter des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Monopolstellung des DFB.

Den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, insbesondere des Verdienstausfallschadens, wiesen die Richter zurück. Gräfe hätte nicht nur nachweisen müssen, dass er grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, weiter als Schiedsrichter zu arbeiten. Vielmehr hätte er nachweisen müssen, dass er von allen Bewerbern der „bestgeeignete“ gewesen wäre.

 

Severin Lask / Steffen Lask

 

Anti-Doping-Prozess: Uni-Arzt weiter in U-Haft

Doping IV

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt derzeit gegen einen 38-jährigen Mediziner des Universitätsklinikums Ulm wegen Handels mit Doping. Medienberichten zufolge soll es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln, die sich entschieden gegen Doping im Sport einsetze und seit 2012 gar der WADA beratend zur Seite stehe. Indes sollen in der Wohnung des Arztes Mengen an verbotenen Rohstoffen sichergestellt worden sein, die über denen des Eigengebrauchs lägen.

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichtes Memmingen hielt kürzlich am Beschluss zur Untersuchungshaft fest. „Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht“, § 112 Abs 1. StPO. Haftgründe sind etwa die bestehende Fluchtgefahr des Beschuldigten oder der dringende Verdacht, der Beschuldigte „werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken“. Die Verteidigung erklärte zwar, dass sich für sie eine Fluchtgefahr nicht erschließe. Welchen Haftgrund das Landgericht annahm, ist den Medienberichten, auf die wir uns ausschließlich beziehen können, jedoch leider nicht zu entnehmen.

Der Arbeitgeber des Beschuldigten hielt sich mit Stellungnahmen bislang weitgehend zurück. Man möchte jedoch kooperieren. „Wir unterstützen […] vollumfänglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I“, so Jörg Portius, der Pressesprecher des Universitätsklinikums Ulm.

Der Straftatbestand des Handels mit Dopingmitteln betrifft das laufende Gesetzesverfahren um das Anti-Doping-Gesetz nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 AMG ist es bereits nach geltendem Recht verboten, Arzneimittel im Sinne des AMG in Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Bei Verwirklichung dieser Straftaten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Landgericht München – Pechstein-Urteil

Handelt es sich tatsächlich um eine „Revolution für die Sportwelt„, von der der Kollege Summerer -Rechtsanwalt von Claudia Pechstein – heute nach dem Urteil des Landgerichts München, mit welchem die Schadensersatzklage Pechsteins gegen den Internationalen Eislauf Verband (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG) abgewiesen wurde, spricht?

Allein ein erstinstanzliches Urteil aus München ist sicher nicht der Anlass, von einer „Revolution“ zu sprechen. Selbst bei einem gewissen „strukturellen Ungleichgewicht“ zwischen den Vertragspartnern einer Athletenvereinbarung – davon spricht das Landgericht München – stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken den Athletenvereinbarungen wohl nicht entgegen, selbst wenn einige Bestandteile dieser Athletenvereinbarungen, verfassungskonform auszulegen sind.

Gibt es tatsächlich Alternativen zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport? Immerhin ist der Sport auf schnelle Entscheidungen angewiesen. Davon partizipieren die Sportler ebenso wie die Verbände, national wie international. Und es handelt sich bei den Schiedsgerichten auch nicht um eine juristisch minderwertige Spruchpraxis. An Schiedsgerichten herrscht Rechtssicherheit, dafür steht die deutsche Zivilprozessordnung zur Seite. Schiedsgerichte sind nicht eine Erfindung der Sportverbände, mit denen diese den Sportler von unparteiischen Richtern fernhalten wollen. Diesen Eindruck versuchen jene zu erwecken, die von Unfairness solcher Athletenvereinbarungen sprechen, wie sie von den Sportlern unterfertigt werden.

Hier ist sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Rechts-Entwicklung werden wir weiter verfolgen.

 

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Wettbetrug – Ante Sapina erneut vor Gericht

Ante Sapina – der im Zusammenhang mit dem früheren Schiedsrichter Robert Hoyzer bereits verurteilt worden war – steht erneut vor dem Landgericht Bochum. Dort war er in einem zweiten Prozess im Jahre 2011 wegen betrügerischer Wettmanipulationen in den Jahren 2008/2009 zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil wurde teilweise vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Das Ziel der Verteidigung ist klar: Sapina hatte nach seiner Festnahme umfassend zu den Vorwürfen gegen ihn und andere Stellung genommen und an der Aufklärung des international angelegten Wettbetruges umfangreich mitgewirkt. Deshalb erachtet die Verteidigung eine deutliche Strafmilderung für geboten. Die umfassende Aufklärungshilfe ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund, den das Gericht zu berücksichtigen hat. Der Prozessausgang ist offen. Das Verfahren ist zunächst auf 13 Verhandlungstage terminiert worden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt