Spiegel-Online berichtet über „Unglaubliches“, nämlich über „unglaubliche Zahlen“. Es ist die Rede von 71 Millionen Euro! Ist das unglaublich?
Nein. Aus unserer Sicht, nach dem, was in den letzten Wochen und Monaten über das kurruptive Verhalten von FIFA-Funktionären bekannt wurde, ist diese Zahl von 71 Millionen Euro durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Der Fußballweltverband hatte die Rechtsanwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan mit internen Ermittlungen beauftragt und die Rechtsanwälte legen nunmehr erste Ergebnisse ihrer Prüfungen öffentlich vor, nachdem zuletzt die Schweizer Bundesanwaltschaft erneut Räumlichkeiten bei der FIFA durchsucht hatte. Die Rechtsanwälte substantiieren ihre Ermittlungsergebnisse durch Unterlagen, nach denen sich ein regelrechter „krimineller Selbstbedienungsladen“, so Spiegel-Online, darstellt, in welchem sich die Führungsriege der FIFA Zahlungen untereinander zugestanden und ausgezahlt hat, ohne dabei die eigenen Gremien einzubeziehen. So kassierte Blatter – offenbar ohne vorherige Vertragsgrundlage – nach der Weltmeisterschaft in Südafrika eine Prämie von 11 Millionen Franken, Jérome Valcke als Generalsekretär der FIFA 9 Millionen Franken und der zuletzt entlassene Markus Kattner als Finanzchef 3 Millionen Franken. Ähnliche Zahlungen haben sich die „Drei“ wohl nach der WM in Brasilien 2014 ebenfalls genehmigt.
Da fällt mir als Strafrechtler nur ein: Untreue. Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an bzw. – wie es heißt – beginnen erst. Man mag nur hoffen, dass der eine oder andere noch das Ende dieser Ermittlungen erlebt.
Wie schon im Zuge der Verwirklichung des Anti-Doping-Gesetzes heißt die Devise: Mehr Fairness und Schutz der Integrität des Sports. Dieses Mal: „Sportwettbetrug“.
Die Bundesregierung hat bereits vor knapp zwei Wochen einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. „Die bisherige Rechtslage hat Spiel- und Wettmanipulationen nur unzureichend erfasst. Das werden wir nun mit den neu zu schaffenden Straftatbeständen ändern“, erklärte der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU).
So soll nach der Pönalisierung des Selbstdopings ein weiterer gezielter staatlicher Eingriff in den Sport erfolgen. Allerdings dürfte die Strafbarkeit des Wettbetruges im Gegensatz zum Selbstdoping kein Novum sein. Immerhin kommt der BGH auch ohne Sondervorschrift zur Strafbarkeit der Wettbetrüger. Zwar bereiten die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Einzelnen Probleme, indes überzeugt die Argumentation der Rechtsprechung.
Die Glaubwürdigkeit des Sports ist sicherlich ein hohes Gut, welches des staatlichen Schutzes bedarf. Hingewiesen sei jedoch an dieser Stelle auf die Gefahr der Überreizung der legislativen Macht.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Mit Spannung wird das weitere Vorgehen des DFB im Zuge der Vorfälle um die Nazi-Plakate gegen FC Erzgebirge Aue erwartet. Am vergangenen Freitag entrollten Aue-Fans während der Zweitligapartie gegen RB Leipzig Banner mit der Aufschrift: „Ein Österreicher ruft und ihr folgt blind, wo das endet weiß jedes Kind. Ihr wärt gutes Nazis gewesen!“ Ein weiteres zeigte RB-Chef Dietrich Mateschitz in Uniform mit Armbinde und war betitelt mit: „Aus Österreich nur das Beste für Deutschland“, was einen geschmacklosen Vergleich nahelegt. Der FCE distanzierte sich umgehend vom Fehlverhalten der eigenen Anhänger: „Als Präsident des FC Erzgebirge Aue habe ich mich im Namen des gesamten Vereins bei RB Leipzig und dessen Verantwortungsträgern für die unakzeptablen und in absolut keinster Weise tolerierbaren Vorfälle bereits am Samstag entschuldigt“, so Helge Leonhardt. Die Erzgebirgler wurden seitens des DFB-Kontrollausschusses bereits mit Frist zum 16. Februar zur offiziellen Stellungnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgefordert.
Die Konsequenzen des bedauerlichen Zwischenfalls sind weitreichend:
1. Der Verein muss eine empfindliche Geldstrafe befürchten. § 9 Nr. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DFB sieht Geldstrafen von 18.000 € bis 150.000 € für Verstöße wie die vorliegenden vor. Insoweit haftet der Fußballklub für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer, § 9a der RuVO des DFB. Außerdem drohen FCE-Sponsoren mit dem Ausstieg.
2. Mateschitz kann gegen die Banner-Verantwortlichen Anzeige wegen Beleidigung erstatten. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft laut Medienberichten wegen eines Verstoßes gegen §§ 86, 86a StGB, wonach das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe gestellt ist. Ob die Voraussetzungen jedoch erfüllt wurden, dürfte zweifelhaft sein.
3. Aus sport-/zivilrechtlicher Sicht ist darüber hinaus interessant, ob Aue eine womöglich alsbald ergehende Geldstrafe auf die konkreten Personen, welche das Entrollen der Plakate zu verantworten haben, abwälzen könnte. Möglich erscheint dies aus dem Blickwinkel der vertraglichen Pflichtverletzung, aber auch aus deliktischem Handeln im Generellen.
Es bleibt abzuwarten, was die nächsten Tage und Wochen bringen. Wir bleiben dran.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Dietmar Hopp darf zum 1. Juli 2015 die Stimmrechtsmehrheit beim TSG Hoffenheim übernehmen. Die DFL gab dem Antrag des SAP-Mitgründers statt. Im Grundsatz gilt zwar die ‚50+1‘-Regel, wonach bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit immer beim Mutterverein (und nicht bei etwaigen Investoren) liegen muss, allerdings „erfüllt [Hopp] beispielhaft die Kriterien, die in den Satzungen und Ordnungen von Ligaverband und DFL für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur 50+1-Regel aufgestellt sind“, so jedenfalls TSG-Präsident Peter Hofmann. Die Genehmigung bedarf einer noch ausstehenden Bestätigung durch das DFB-Präsidium.
Die Ausnahmeregelung zur ‚50+1‘-Regel erwirkte Hannover-96-Präsident Martin Kind im Jahr 2011. Danach sind Investoren, die ihren Klub mehr als 20 Jahre erheblich und ohne Unterbrechung unterstützt haben, ausgenommen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die Fan-Attacke gegen Franck Ribéry könnte für den Stadionflitzer, der sich beim DFB-Pokal-Spiel zwischen dem Hamburger SV und dem FC Bayern München einen Spielfeldausflug erlaubte, teuer zu stehen kommen. Der HSV hat Strafanzeige erstattet. Der scheinbar alkoholisierte Anhänger stürmte in der Nachspielzeit auf den bayerischen Mittelfeld-Star zu, schlug ihm seinen HSV-Schal ins Gesicht und beleidigte den Franzosen mittels obszöner Gesten.
„Das darf nicht passieren, aber es ist nicht so schlimm. Nach dem Spiel ist immer alles vorbei“, so der Angegriffene selbst.
Den HSV dürfte vom DFB eine Geldstrafe erwarten, an der der Flitzer beteiligt werden soll.
„Eventuell wird er auch die kompletten Kosten übernehmen müssen. Wir werden ihn nochmal vernehmen. Fest steht, dass er ein Stadionverbot bekommen wird“, erklärte HSV-Fanbeauftragter Joachim Ranau.
Ganz grundsätzlich haben Vereine als private Veranstalter von Sportevents verbandsrechtlich für die Sicherheit Sorge zu tragen. Im Fußball haften sie gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, soweit sie gastgebend sind, auch für ihre Fans und Zuschauer – und das verschuldensunabhängig nach dem sog. strict-liability-Prinzip! Allerdings kann ein Veranstalter im Fall der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen Zuschauerfehlverhaltens – hier der Platzsturm – den Verursacher – hier den Flitzer – in Regress nehmen. Entscheidende Frage wird hier aber sein, inwieweit sich der HSV ein etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Bei ausreichender Absicherung durch Ordner und Sicherheitskräfte wäre der Zwischenfall unterblieben, oder?
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask