Staatsanwaltschaft – Anklage gegen Jatta

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Bakery Jatta, einen Fußballer des HSV, erhoben. Nach Auffassung der Behörde handelt es sich bei dem Fußballspieler nicht um Bakery Jatta, sondern um dessen zweieinhalb Jahre älteren Bruder Bakary Daffeh.
Jatta wird vorgeworfen, 2015 unter falscher Identität über Italien aus Gambia nach Deutschland eingereist zu sein und sich dabei als sein jüngerer, zu dem Zeitpunkt minderjähriger Bruder ausgegeben zu haben, um einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen.

Probleme für den HSV

Diese Anklage bringt auch Probleme für den HSV mit sich. Soll der Fußball-Club Jatta weiter einsetzen oder ihn vorerst auf die Tribüne verbannen?
Wenn Jatta verurteilt werden sollte, müsste der DFB ihm seine Spielerlizenz entziehen, da er nie eine Spielberechtigung hatte. Das würde dazu führen, dass der HSV einen Spieler ohne Berechtigung eingesetzt hat.
Bei vorliegenden Protesten der gegnerischen Clubs könnte dies zu einer nachträglichen Änderung des Spielergebnisses zu Ungunsten des HSV führen. 

Vorerst hat Tim Walter, Trainer des HSV, in einem Interview Jatta volle Rückendeckung durch den Verein zugesagt. Es bleibt abzuwarten, ob das Amtsgericht Hamburg-Altona die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet.

Severin Lask / Steffen Lask

 

Verdacht der Steuerhinterziehung – Durchsuchungen beim DFB

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist erneut auf Ungereimtheiten beim DFB gestoßen. Diesmal geht es um Einnahmen aus der Bandenwerbung in Stadien bei Länderspielen der Nationalmannschaft. Daher wurden am Mittwoch, den 07.10.2020 die Geschäftsräume des DFB sowie Privatwohnungen von DFB Verantwortlichen in mehreren Bundesländern durchsucht.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte mit, dass der Grund für die Durchsuchungen ein Verdacht wegen der fremdnützigen Hinterziehung von Körperschafts- und Gewerbesteuern in besonders schweren Fällen sei und sich die Ermittlungen gegen sechs ehemalige bzw. gegenwärtige Verantwortliche des DFB richten würden.

Genau gehe es dabei um die bewusst falsche Besteuerung von Bandenwerbung aus den Jahren 2014, 2015. Der DFB soll in dieser Zeit die Bandenwerbung als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung deklariert haben und damit einer Besteuerung in Höhe von 4,7 Millionen Euro entgangen sein.

Konkret erklärt die Staatsanwaltschaft, dass der DFB mit einem Vertrag von 2013 die Rechte zur Vergabe der Werbeflächen in Stadien bei Länderspielen der Fußball-Nationalmannschaft für den Zeitraum 2014 bis 2018 an eine schweizerische Gesellschaft verpachtet habe. Jedoch habe diese Gesellschaft bei der Auswahl der Werbepartner nahezu gar keinen Handlungsspielraum gehabt, sie soll sich sogar dazu verpflichtet haben, die Exklusivität des Generalsponsors und -ausrüsters der Nationalmannschaft zu berücksichtigen und keine Rechte, an direkte Konkurrenten zu vergeben. Stattdessen wirkte der DFB aktiv über seine Sponsorenverträge bei der Vergabe der Bandenwerbung mit, trotz Verpachtung. Laut der Staatsanwaltschaft führe dieses Konstrukt dazu, dass es sich bei den Einnahmen aus der Verpachtung nicht um steuerfreie Vermögensverwaltung, sondern um Einnahmen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle.

Die Namen der Verdächtigen/Verantwortlichen nannte die Staatsanwaltschaft nicht. Jedoch waren zu dieser Zeit Wolfgang Niersbach Präsident des DFB (stolperte über den Skandal rund um das „Sommermärchen“), Reinhard Grindel, Schatzmeister des DFB (warf wegen anderer Unstimmigkeiten hin) und Helmut Sandrock, Generalsekretär (mittlerweile ebenfalls nicht mehr beim DFB) für die Machenschaften des Fußballverbands verantwortlich.

Bei der schweizerischen Gesellschaft handelt es sich höchst wahrscheinlich um die langjährige Vermarktungs-Agentur des DFB Infront. Diese langjährige Zusammenarbeit wurde erst vor Kurzem beendet. Nachdem das Beratungsunternehmen Esecon in einer Untersuchung verschiedene Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit festgestellt hatte.
2013 bekam Infront den Zuschlag, die Bandenwerbung für den DFB zu managen, trotz eines bis zu 18 Millionen Euro höheren Angebots eines Konkurrenten.

Wer genau die Verantwortung für diese erneute Verfehlung des DFB zu tragen hat, wird sich hoffentlich bald zeigen.

Severin Lask / Steffen Lask 

 

Grobes Foul kann eine Körperverletzung sein

Das Oberlandesgericht Celle hat die Revision eines Kreisliga-Spielers verworfen. Dieser wurde vom Landgericht Hannover letzten November wegen eines grob regelwidrigen Fouls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Dagegen legte er Revision ein, die nun verworfen wurde. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Die entscheidende Frage hier war, ob er die Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt – die Verletzung des Gegenspielers also wenigstens billigend in Kauf genommen hatte. Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht, als auch das Landgericht Hannover in der Berufung nahmen dies an. Denn nach den Feststellungen der Gerichte foulte der Verurteilte seinen Gegenspieler in der 80. Minute auf Höhe der Mittellinie von hinten. Er grätschte ihm ohne Chance auf den Ball, mit offener Sohle, auf Höhe des Unterschenkels von hinten in die Beine. Der Gegenspieler erlitt einen Wadenbein- und Schienbeinbruch, musste vier Tage im Krankenhaus behandelt werden und war nach diesem Foul acht Wochen arbeitsunfähig.

Auf dieses Urteil hin stellt sich die Frage, ob in körperlich betonten Sportarten, von nun an damit zu rechnen ist, dass Fouls ein strafrechtliches Nachspiel haben.

Jedoch betonten die Gerichte deutlich, dass es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handle und somit die Befürchtung einer Kriminalisierung von Kreisliga-Fouls nicht begründet sei. Ob dies wirklich so ist, wird man in der Zukunft beobachten können.

Severin Lask/Steffen Lask

Gericht verhindert Abstieg aus der Ligue 1

In Frankreich wurde jetzt vom Conseil d’Etat, eine Art französisches Bundesverwaltungsgericht beschlossen, dass sowohl Amiens als auch Toulouse nicht aus der Ligue 1 absteigen. Beide Vereine hatten nach dem Abbruch der Liga, nach 28 von 38 Spielen, gegen den Abstieg geklagt. Das Gericht gab ihnen Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Vereinbarung des FFF (Französischer Fußballverband) für eine Begrenzung auf 20 Mannschaften pro Saison nur bis zum 30. Juni 2020 laufe, so dass der Abstieg bei gleichzeitigem Aufstieg der ersten beiden Teams aus Ligue 2 nicht die zwingende Folge sein müsse. Daher sei die Entscheidung des Verbandes, Amiens und Toulouse absteigen zu lassen, nicht rechtens.

Ferner hatte der Fußballclub aus Lyon Klage eingereicht. Denn Lyon steht nach dem Abbruch der Ligue 1 auf dem siebtem Tabellenplatz, welcher nächstes Jahr nicht für die Teilnahme an den internationalen Wettbewerben ausreicht. Lyon hatte versucht, die Klage damit zu begründen, dass zum Beispiel Nizza, die die Saison auf Platz fünf beendet hatten, mehr Heimspiele austragen konnte und somit gegenüber Lyon einen Vorteil gehabt habe. Die Richter des Conseil d’Etat waren in diesem Fall jedoch der Meinung, dass der Abstieg nach einer solchen abgebrochenen Saison schwerer wiege als das Verpassen der internationalen Plätze und gaben der Klage von Lyon deshalb nicht statt.

Fraglich ist nach diesem Urteil jedoch, wie die Saison in Frankreich nächstes Jahr aussehen wird. Die Möglichkeit, die Anzahl der Mannschaften von 20 auf 22 anzuheben gibt es, jedoch werden dann die Fernsehgelder unter zwei Mannschaften mehr aufgeteilt werden müssen, was durchaus nicht auf Begeisterung stoßen wird. 

Es wird spannend, zu beobachten, wie sich die französischen Fußballfunktionäre mit dem Urteil des Gerichts abfinden werden und welche Lösung sie letztlich für die nächste Fußball-Saison finden werden. Eines steht jedenfalls fest: den Abstieg von Toulouse und Amiens hat das Gericht verhindert.

Severin Lask/Steffen Lask

Hertha BSC: Verstoß gegen die „50+1 Regel“ ?

Bei der Hertha hat sich das Chaos, welches Jürgen Klinsmann im Februar hinterlassen hatte, gelegt. Einen großen Anteil daran hat auch der neue Trainer Bruno Labaddia, der die Mannschaft während der „Corona-Pause“ anscheinend sehr gut auf den Rest der Saison eingestellt hat. Mit zehn Punkten aus vier Spielen hat die Hertha den Abstiegskampf hinter sich gelassen und orientiert sich vorsichtig in Richtung internationaler Plätze. Der Anspruch des Kaders, der im Sommer und vor allen Dingen im Winter-Transferfenster mit kostenintensiven Spielerverpflichtungen verbessert wurde, sollte von nun an stetig steigen.

Investitionen von Außen

Doch die Hertha konnte nicht ohne Grund in den letzten beiden Transferperioden so viel Geld ausgeben, wie noch nie zuvor in ihrer Vereinsgeschichte. Hauptverantwortlich dafür ist Lars Windhorst, der mit seiner Beteiligungsgesellschaft Tennor im Jahr 2019 49,9 % der Anteile an der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA erworben hatte, zum Preis von 224 Millionen Euro. 

Nun stehen der Verein und Windhorst wohl erneut vor einer Einigung über den Verkauf von weiteren Anteilen für eine Summe in Höhe von 150 Millionen Euro. Den meisten Fußball-Fans wird die „50+1 Regel“ in Deutschland wahrscheinlich etwas sagen. Daher stellt sich hier die Frage, wie Hertha noch weitere Anteile verkaufen kann, ohne gegen diese Regel zu verstoßen.

Dabei muss beachtet werden, dass die „50+1 Regel“ besagt, dass es Kapitalanlegern nicht möglich ist, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften, in die die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben, zu übernehmen. Jedoch können Kapitalanleger die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) komplett übernehmen/kaufen. Es muss nur gewährleistet sein, dass mehr als 50 % der Komplementär-Gesellschaft im Eigentum des Vereins stehen. Der Verein somit dort die mehrheitliche Stimmengewalt inne hat.

Bei Hertha will Lars Windhorst über seine Firma Tennor nun seinen Anteil an der KGaA auf 60 % erhöhen, was wie gerade geschildert kein Verstoß gegen die „50+1 Regel“ darstellt. Die umstrittene Regel steht immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Zuletzt scheiterte Martin Kind von Hannover 96 mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der DFL. 

Wie die Entwicklungen im deutschen Fußball bezüglich der „50+1 Regel“ in den kommenden Jahren aussehen, bleibt abzuwarten. 

Severin Lask / Steffen Lask