Der Generalanwalt des EuGH stärkt die Monopolstellung von UEFA und FIFA im europäischen Fußball

Am 15. Dezember hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos, seine Schlussanträge im Rechtsstreit zwischen der sog. European Superleague Company und der UEFA und FIFA verkündet und im Grunde die Statuten von UEFA und FIFA als mit europäischem Recht vereinbar angesehen.

Im April 2021 wurde bekannt, dass zwölf europäische Fußball-Top-Vereine aus England, Italien und Spanien eine eigene Liga, die sog. Super League gründen wollten. Die Super League sollte neben den internationalen europäischen Wettbewerben, wie der Champions League und neben den nationalen Ligen bestehen. Zwanzig Mannschaften sollten im Verlauf der Saison gegeneinander antreten, wobei fünfzehn von ihnen – ähnlich dem Modell im nordamerikanischen Sport – dauerhaft vertreten wären und fünf weitere Mannschaften sich jährlich qualifizieren könnten.

Den Gründungsvereinen ging es mit ihrem Vorstoß v.a. um die Generierung eines noch höheren Umsatzes an Fernsehgeldern. Da die Super League-Gründervereine jedes Jahr in dem Wettbewerb vertreten wären, würden sie jährlich von der Vermarktung der Liga und der Vergabe der TV-Gelder profitieren – anders, als wenn sie sich jährlich neu für die Champions League oder Europa League qualifizieren müssten. Angesichts der Strahlkraft der Gründervereine – u.a. Real Madrid, Manchester City und Juventus Turin – könnten die übertragenden Fernsehsender durchaus mit hohen Einschaltquoten rechnen, weshalb die Rechte an den TV-Übertragungen teuer verkauft worden wären.

Die Pläne lösten europaweit medial massive Kritik aus. Da die Super League in direkter Konkurrenz zur Champions League stehen und die UEFA damit ihre Monopolstellung verlieren würde, drohten sie und ihr Dachverband, die FIFA, den teilnehmenden Vereinen mit harten Konsequenzen, u.a. dem Ausschluss der Spieler von Welt- und Europameisterschaften. Nach gut 48 Stunden gaben ein Großteil der initiierenden Vereine deshalb ihren Rückzug bekannt; das Projekt war vorerst beendet.

Lediglich die Vorstände von Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin verfolgen die Pläne einer Super League weiter. Aus diesem Grund hat die European Superleague Company vor einem spanischen Handelsgericht gegen die UEFA und die FIFA geklagt. Als Teilerfolg untersagte das Madrider Gericht in einer einstweiligen Verfügung bereits der UEFA, Sanktionen gegen die Mitglieder der European Superleague Company anzudrohen oder auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 legte das spanische Gericht zudem den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vor (EuGH, Rs C-333/21) und bat um die Klärung von insgesamt sechs Vorlagefragen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit, das nationale Gericht ist jedoch an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren. In Art. 101 AEUV ist das sog. Kartellverbot geregelt, in Art. 102 AEUV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Grunde hat das spanische Gericht den EuGH um Klärung gebeten, ob die UEFA und die FIFA eine solche, mit europäischen Recht unvereinbare, Monopolstellung innehaben, die die Gründung einer Super League zu Unrecht verhinderten.

Nach Auffassung des Generalanwalts, der seine Schlussanträge nun verkündete, seien „die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, […] mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Zudem würden es die „Wettbewerbsregeln der Union“ nicht verbieten, „der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen, Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen“ würden. Rantos betonte weiter, dass sich das „europäische Sportmodell“ auf eine „Pyramidenstruktur“ stütze, deren „Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport“ sei. Hiermit einher ginge die „Förderung offener Wettbewerbe“, worin „durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe“. Dieses europäische Sportmodell sei in Art. 165 AUEV sogar verfassungsrechtlich anerkannt, der daher eine „Sonderbestimmung“ gegenüber dem in Art. 101, 102 AEUV verankerten allgemeinem Wettbewerbsrecht der Union darstelle. Im Grunde bedeutet dies, dass die European Superleague Company zwar ihre eigene Liga gründen dürfe; ohne Erlaubnis der FIFA und der UEFA dürften die daran partizipierenden Vereine aber nicht mehr an den internationalen und nationalen Wettbewerben, wie beispielsweise der Champions League, teilnehmen.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen jedoch. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird im Frühjahr 2023 erwartet.

Laura Schindler / Steffen Lask

Strafanzeige gegen den mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft

Im Laufe des 12.05.2020 ist Strafanzeige gegen den vermeintlich mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft, Gianni Infantino, gestellt worden. Auslöser für diese Strafanzeige ist wahrscheinlich ein Zeitungsinterview von Markus Mohler, einem Strafrechtsexperten, früher selbst Staatsanwalt. In diesem Interview sprach er über die geheimen Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino. Mohler vertritt die Auffassung, dass sich Gianni Infantino der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, zur Amtsgeheimnisverletzung und zur Begünstigung strafbar gemacht haben könnte, indem er Michael Lauber zu den Treffen in einem Berner Nobelhotel überredet habe. Mohler machte in dem Interview ferner deutlich, dass jedermann eine Strafanzeige erstatten könne. Einen Tag später ging eine Strafanzeige gegen den FIFA-Boss ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Strafanzeige gegen den höchsten FIFA-Funktionär eingereicht wurde. Denn Theo Zwanziger, selbst bis vor wenigen Tagen vor dem höchsten Schweizer Gericht in dem Verfahren um das Sommermärchen angeklagt, hatte schon zweimal Strafanzeige gegen Infantino gestellt. Jedoch wurden beide Strafanzeigen ironischerweise von der Bundesanwaltschaft bearbeitet und es erging in beiden Fällen eine sog. Nichtanhandnahmeverfügung (in Deutschland eine Einstellung des Verfahrens). Die jetzige Strafanzeige ging in Bern ein, sodass eine katonische Staatsanwaltschaft jetzt mit der Anzeige betraut wurde. Infantinos „Freunde“ bei der Bundesanwaltschaft können demnach nicht mehr die schützende Hand über ihn halten. 

Am Mittwoch, den 13.05.2020 wurde von der Gerichtskommission des Schweizer Parlaments beschlossen, den Bundesanwalt und „Freund“ von Gianni Infantino, Michael Lauber, zu einer Anhörung vorzuladen. Erst nach dieser Anhörung kann formal ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn geführt werden. Es bleibt spannend zu beobachten, ob dieses Verfahren gegen ihn geführt werden wird und wie es am Ende ausgeht.

Mindestens genauso spannend ist die Frage, ob die Berner Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zulassen wird, sollte dies nämlich der Fall sein, müsste Infantino von der FIFA-Ethikkommission für 90 Tage beurlaubt werden. Diese Beurlaubung hatte auch seinem Vorgänger, Josef Blatter, das Amt gekostet.

Die kommenden Wochen könnten entscheiden sein, sowohl für die FIFA, ihren Präsidenten als auch für die Schweizer Bundesanwaltschaft und ihren obersten Bundesanwalt. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, bleibt sowohl der FIFA als auch der Bundesanwaltschaft nichts anderes übrig als ihre beiden „Chefs“ zu „feuern“.

Severin Lask/Steffen Lask

Zwielichtige Geschäfte bei der Vergabe von Sportgroßveranstaltungen

Im Nachgang zur Vergabe von Sportgroßveranstaltungen muss offenbar stets mit teils strafrechtlichen Ermittlungen wegen Korruption, Geldwäsche, Veruntreuung oder ähnlichen Delikten – wie Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – gerechnet werden, weil es dafür konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte gibt.

Es scheint so, als ginge es bei der Vergabe von Sportveranstaltungen fast nie mit rechten Dingen zu. Zuletzt wurde berichtet, dass es hinsichtlich der Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro 2016 zur Veruntreuung von Geldern und Korruption in großem Ausmaß gekommen sei. Ebenso sind in der vergangenen Woche Ermittlungen bekannt geworden wegen dubioser Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Vergabe der Olympischen Spiele nach Tokio stehen. Im Rahmen der Vergabe der jüngst auf das kommende Jahr verschobenen Olympischen Spiele soll es zu Zahlungen in Millionenhöhe an die Firma eines Sportvermarkters in Japan gekommen sein. Mit in die Sache involviert ist einmal mehr Lamine Diack, der frühere Leichtathletik-Weltpräsident, der in Paris bereits wegen Korruption angeklagt ist.

Doch nicht nur die Vergabe der Olympischen Spiele ist betroffen. Genauso häufen sich die Ermittlungen in der Fußball-Welt. Ob es um die Vergabe der Fußball-Weltmeisterschaft nach Katar, Russland oder Südafrika geht oder um „unser“ – das deutsche – Sommermärchen, irgendwie wird bei jeder Vergabe von Großveranstaltungen von den Funktionären gemauschelt, getrickst, geschmiert, gelogen, manipuliert.

Das lässt die Frage aufkommen, wozu überhaupt eine öffentliche „Ausschreibung“? Warum verkaufen die großen Verbände die Veranstaltungen nicht einfach meistbietend? 

Zwar kündigen neue Präsidenten einzelner Verbände häufig zu Beginn ihrer Amtszeiten einen „Kampf“ gegen korruptives Verhalten an oder versprechen die Aufarbeitung zwielichtiger Vorgänge, um dann kurze Zeit später vom Strudel der Macht des Sports und der Aussicht, im Sportbusiness viel Geld zu verdienen, verschlungen zu werden wie der Führungswechsel im internationalen Fußball Verband FIFA gezeigt hat. Es scheint so, als könne man diesen Sumpf der Korruption nicht wirklich austrocknen. 

Bestechung und Bestechlichkeit sind in nahezu allen Rechtsordnungen geregelte Straftaten. Die strafrechtliche Verfolgung der Korruption gilt es, bei der Vergabe von Sportgroßveranstaltungen zu forcieren. Das ist nämlich auch „Betrug“ am Sport, wie er vielfach den Dopingsündern – zu Recht – vorgeworfen wird. Der Sport sollte an erster Stelle stehen und nicht seine Vermarktung. Erst Sport, dann die Vermarktung. Wird sich diese Ansicht irgendwann durchsetzen?

Severin Lask / Steffen Lask

Neues in Sachen „Sommermärchen 2006“

Es gibt zwei Neuigkeiten, die es wert sind, zusammengefasst und hier veröffentlicht zu werden.

Erstens Sepp Blatter hat der Süddeutschen Zeitung ein Interview gegeben, in welchem er u. a. mit den Worten zitiert wird: „Ich bin mit mir im Reinen.“ Das überrascht nicht sonderlich. Interessanter ist eine Äußerung von Blatter, der bis 2015 FIFA Präsident war, die er im Zusammenhang mit dem Sommermärchen 2006 – der Fußball WM in Deutschland – und den Kosten für eine Gala machte. Blatter erklärte: „Die FIFA hätte die Gala nicht veranstaltet.“ Warum war dann diese Gala von der Bundesregierung in die Zuständigkeit der FIFA übertragen worden, hatten die Journalisten gefragt. Wozu dieses Manöver? Nach der Übertragung waren 6,7 Mio Euro an die FIFA geleistet worden vom Organisationskomitee und von dort sind die Millionen sofort an Dreyfus, den ehemaligen Adidasgroßaktionär gezahlt worden. Dreyfus hatte nämlich Jahre zuvor an seinen guten Bekannten Franz Beckenbauer ein Darlehen von 10 Mio Euro gewährt, Geld das schließlich an den FIFA Funktionär Mohamed Bin Hammam/Katar geflossen sein soll. Hierzu wird durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. und die zuständigen Finanzämter ermittelt.

Die Äußerung von Blatter ist Öl in das Feuer der Ermittler.

Zweitens ist dem DFB e.V. durch die Finanzverwaltung Frankfurt/M. im Zusammenhang mit dem Sommermärchen 2006 die Gemeinnützigkeit aberkannt worden, was zu einer Nachforderung von 22 Mio Euro Steuern geführt haben soll, wie berichtet wird. In diesem Zusammenhang wird der DFB-Schatzmeister Osnabrügge zitiert, der den Finanzbericht 2017 des DFB vorgestellt hat. Osnabrügge wird weiterhin zitiert, dass der DFB nunmehr verpflichtet sei, die Beteiligten, die zu dieser Nachforderung der Finanzverwaltung Veranlassung gegeben haben, persönlich in Anspruch zu nehmen im Rahmen einer Schadensersatzklage.

Die Schadensersatzklage müsste sich folgerichtig gegen die Verantwortlichen des Präsidiums des DFB richten.

 

Es bleibt spannend.

 

Steffen Lask

Anklage gegen ehemalige DFB-Größen Niersbach, Zwanziger, Schmidt

Die früheren Präsidenten des DFB, Wolfgang Niersbach und Theo Zwanziger und der ehemalige Generalsekretär Horst Schmidt haben über ihre Verteidigungen beim Landgericht Frankfurt/Main beantragt, die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Mit dem Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft beim Landgericht/der Großen Wirtschaftsstrafkammer ist zunächst das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und das Zwischenverfahren hat begonnen. Die Wirtschaftskammer hat nunmehr zu entscheiden, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens („des vorbereitenden Verfahrens„) die Beschuldigten hinreichend verdächtig erscheinen lassen. So regelt es die Strafprozessordnung in § 203 StPO. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sieht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nach den bisherigen Ermittlungen im vorbereitenden Verfahren (§ 170 Abs. 1 StPO).

Sollte das Landgericht die Ermittlungsergebnisse im jetzigen Verfahrensstadium ebenso bewerten wie die Staatsanwaltschaft, dann erlässt das Landgericht Frankfurt/M. einen sog. Eröffnungsbeschluss mit dem Inhalt, dass das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Dagegen haben die Beschuldigten und ihre Verteidiger kein Rechtsmittel. Dann wird sich erst im Hauptververfahren zeigen, ob die früheren DFB-Funktionäre freigesprochen oder verurteilt werden.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Ex-DFB-Funktionären Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall vor. Gemeinschaftlich handelnd hätten die Beschuldigten eine Zahlung in Höhe von € 6,7 Mio. in der Steuererklärung des DFB e.V. für das Jahr 2006 als Betriebsausgabe gewinnmindernd erklärt als angeblichen Kostenbeitrag für eine WM-Feier/Gala. Tatsächlich soll damit eine Darlehensrückzahlung an den früheren ADIDAS-Chef Dreyfus finanziert worden sein, der seinerseits an einen früheren FIFA-Funktionär in Vorleistung gegangen sei.

Es bleibt spannend, das Sommermärchen von 2006.

 

Steffen Lask