Nochmals: Medieninteresse um Erfurter Sportmediziner

Das, was bisher aus Erfurt um den Sportarzt und dessen Behandlungen gegenüber Athleten des Olympiastützpunktes bekannt wurde, wird von der Staatsanwaltschaft offensichtlich als „Anfangsverdacht der unerlaubten Anwendung von Arzneimittel bei anderen zu Dopingzwecken“ angesehen, weshalb gegen ihn ein strafrechtliches Errmittlungsverfahren eingeleitet und wohl seine Praxisräumlichkeiten durchsucht worden sind.

Nach den bisherigen Erkenntnissen, die an die Öffentlichkeit gelangt sind, nämlich, dass der Mediziner aus Erfurt, Sportler in der Form behandelt haben soll, dass er deren Blut entnommen, mit UV-Licht bestrahlt und dem Athleten wieder zugeführt haben soll, scheint eine Strafbarkeit nicht gegeben zu sein. Ein Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1, Abs 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und damit eine Strafbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Erfurter Mediziner Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr gebracht oder verschrieben oder bei anderen angewandt hätte. Hier scheint die Staatsanwaltschaft, die Alternative des Anwendens bei anderen vor Augen zu haben. Das Merkmal „Anwenden“ mag noch gegeben sein. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob es sich bei dem UV-Licht um ein Arzneimittel oder ob es sich bei der Behandlung um eine verbotene Methode handelt. Entscheidend für die Strafbarkeit des Sportarztes kommt es darauf an, dass die Methode strafrechtlich verboten sein muss. Die sportrechtliche Untersagung bzw. ein sportrechtliches Verbot begründet nicht automatisch die Strafbarkeit des Arztes. Das darf man nicht vergessen, was in der Bereichterstattung aber offensichtlich vermischt wird.

Bei der UV-Bestrahlung handelt es sich auch nicht um eine strafbare chemische oder physikalische Manipulation nach dem AMG. Diese wäre gegeben, wenn der Täter – hier der Erfurter Arzt – tatsächlich auf etwaige Proben Einfluss genommen hätte, um deren Integrität und Validität durch Manipulation zu verhindern. Die hier kritisierte UV-Bestrahlung lässt sich auch nicht unter die nach dem AMG strafbare Methode der Erhöhung des Sauerstofftransfers subsumieren.

Im Ergebnis wird man wohl feststellen, dass das Verhalten des Arztes kein strafbares Unrecht gewesen ist, mag es auch nach der NADA Verbotsliste im Sport sanktioniert werden können.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt