Charles Friedek – verdienter Sieg gegen DOSB

Der ehemalige Weltmeister von 1999 im Dreisprung Charles Friedek gewinnt vor Gericht gegen den DOSB. Und das zu Recht!

Das hat folgenden Hintergrund: Friedek war vom DOSB für die Olympischen Spiele in Peking 2008 nicht nominiert worden. Zwischen ihm, dem DOSB und dem DLV bestand Streit darüber, ob er – Friedek – die sogenannte B-Norm erfüllt hatte, nämlich zwei Sprünge über die geforderten 17 m. Friedek war der Auffassung, er habe die B-Norm erfüllt, weil er bei einem Wettkampf seinerzeit in Wesel im Juni 2008 zwei Sprünge über 17 m (Vorkampf 17,00 m und Endkampf 17,04 m) absolviert hatte. Der DLV und später der DOSB waren der Auffassung, die beiden 17 m Sprünge müssten in zwei verschiedenen Wettkämpfen absolviert werden.

Friedek hatte 2008 versucht, sich den Weg zu seinen letzten Spielen zu erstreiten. Das Deutsche Sportschiedsgericht entschied am 19.07.2008 zunächst und verpflichtete den DLV, der zuvor einen Nominierungsvorschlag an den DOSB abgelehnt hatte, Charles Friedek für eine Nominierung gegenüber dem DOSB vorzuschlagen. Der DLV schlug vor, aber der DOSB lehnte eine Nominierung ab. Friedek versuchte über die ordenetliche Gerichtsbarkeit – beim Landgericht Frankfurt/M. und beim Oberlandesgericht Frankfurt/M. – mit einer einstweiligen Verfügung, die Zulassung zu Olympia 2008 im Dreisprung zu erreichen. Letztlich ohne Erfolg. Er fuhr nicht nach Peking.

Friedek hat schließlich eine Klage auf Schadensersatz gegen den DOSB erhoben, welcher das Landgericht Frankfurt/M. in der ersten Instanz 2011 stattgegeben hatte. Das Landgericht hatte ihm einen erheblichen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Vollmundig ging der DOSB in die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) und kommentierte seinerzeit das dortige Obsiegen mit einer gewissen Genugtung. Das war im Dezember 2013.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision des heutigen Trainers – Friedek – das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und den Streit an das Landgericht Frankfurt/M. zurückverwiesen. Dem Grunde nach – so der BGH – steht Friedek wegen der rechtswidrigen Nichtnominierung ein Schadensersatz zu. Lediglich über die Höhe müsse das Landgericht noch entscheiden. Die BGH-Richter gehen in der Nachbetrachtung ebenso wie Charles Friedek davon aus, dass Friedek seinerzeit die B-Norm erfüllt habe und deshalb einen Anspruch darauf hatte, nominiert zu werden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Friedek noch im Rennen um Schadensersatz

Wir berichteten im Dezember 2011, dass Charles Friedek mit seinem Schadensersatzbegehren wegen der Nichtnominierung für Olympia 2008 gegen den DOSB in erster Instanz siegreich war. Das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil im Dezember 2013 jedoch wieder auf; eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH gab einer nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde wiederum statt, sodass nunmehr vor dem höchsten ordentlichen Gericht verhandelt wurde; eine Entscheidung gab es gestern nicht.

Konkret geht es um 133 500 € für entgangene Start-, Sponsoren- und Preisgelder. Der 17-fache Deutsche Meister sprang kurz vor den Olympischen Spielen in Peking zweimal die vom DLV geforderte Weite von 17 Metern; allerdings in nur einem Wettkampf. Der DLV vertrat und vertritt offensichtlich bis heute die Ansicht, dass die Nominierungsweite von 17 Metern in zwei verschiedenen Wettkämpfen erbracht werden müsste.

Einöde Entscheidung soll am 13. Oktober verkündet werden.

Dennis Cukurov /Prof. Dr. Steffen Lask

DOSB-Präsident zahlt Bußgeld in Höhe von € 150.000 

lehrveranstaltungen

Alfons Hörmann, Präsident des DOSB, hat ein Bußgeld in Höhe von € 150.000 zzgl. Zinsen akzeptiert. 2008 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder wegen illegaler Preisabsprachen in Höhe von € 150.000 gegen Hörmann und € 66.000.000 gegen die Baustofffirma Creaton AG, deren Vorstandsvorsitzender er zum relevanten Zeitpunkt war. Der heute 54-Jährige legte zunächst Einspruch ein, zog ihn aber nunmehr zurück. Damit entgeht er einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

„Die zwischenzeitlichen Entwicklungen haben es für mich nun richtig erscheinen lassen, den Einspruch gegen den mich betreffenden Bußgeldbescheid zurückzunehmen“, so Hörmann. Von etwaigen Schadensersatzforderungen kann er sich allerdings durch die Bußgeldzahlung nicht befreien, geschweige denn von dem Image- und Glaubwürdigkeitsverlust.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

DOSB stützt Pechstein

Doping II

„Alle Gutachter kommen zum Schluss, dass anhand der Blutbildverläufe und Erythrozyten-Merkmale von Claudia Pechstein ein Doping-Nachweis nicht geführt werden kann“, lautet die Erkenntnis von Wolfgang Jelkmann, dem Direktor des Instituts für Physiologie an der Universität Lübeck. Jelkmann war Teil eines Expertenteams, dass vom DOSB im Oktober letzten Jahres beauftragt wurde, den Dopingfall Pechstein, insbesondere die medizinischen Gutachten zusammenfassend zu bewerten. Das Resultat bekräftigt zwar den Standpunkt der Athletin, zu Unrecht wegen Dopings gesperrt worden zu sein. Allerdings hat das Kommissions-Urteil keinerlei Zusammenhang zur Rechtsfrage, ob und inwieweit sich die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Sportgerichtsbarkeit hinwegsetzen kann. Letzteres wurde kürzlich vom OLG München zugunsten Pechstein gesehen. Abzuwarten bleibt, wie der BGH entscheiden wird.

Jedenfalls bewegte die Expertenauswertung den DOSB-Präsidenten Alfons Hörmann dazu, die ISU aufzufordern, „eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen“. Nichtsdestotrotz sei „die Sportgerichtsbarkeit […] unersetzbar und richtig im Sinne eines einheitlichen Vorgehens im weltweiten Sport“, so Hörmann.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Steiner-Kommission relativiert Notwendigkeit eines Anti-Doping-Gesetzes

Eine unabhängige Kommission um Udo Steiner, einen ehemaligen Bundesverfassungsrichter, hat Stellung zur Anti-Doping-Gesetz-Debatte bezogen. Sie sieht keine zwingende Veranlassung für eine neue Gesetzgebung in Sachen Dopingbekämpfung. Vielmehr gebe es diesbezüglich keinen „Königsweg“. Das Expertenteam stellte fest, dass Quantität und Qualität in den letzten Jahren verbessert worden seien, so der Bericht an den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Jedoch habe kein Anti-Doping-Konzept jeden Einzelfall sicher im Griff.

„Im nationalen Raum der Bundesrepublik Deutschland stehen in ausreichendem Maße gesetzliche, administrative und vertragliche Grundlagen zur Bekämpfung von Doping im Sport zur Verfügung. Es kommt darauf an, sie in der Praxis auszuschöpfen“, hieß es in der Analyse, die der DOSB im Spätsommer 2013 angefordert hatte. Weiterhin betonte die siebenköpfige Kommission, dass es wichtig sei, die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) mit aller Kraft, auch finanziell, zu unterstützen. „Nur die Summe koordinierter Maßnahmen und Vorkehrungen vermittelt eine Chance auf Erfolg“, so das Gremium.

Zudem widmete sich das Projekt der Problematik der Sportschiedsgerichtsbarkeit. Sie sei „für die kompetente, zügige und einheitliche Entscheidung von Rechtskonflikten im nationalen und internationalen Sportraum unentbehrlich“. Insofern dürfte sich DOSB-Generaldirektor Michael Vesper in seiner Auffassung bestätigt sehen.

Dennis Cukurov