Stefan Luitz Skirennläufer – Disqualifikation rechtlich haltbar?
Luitz und seine Berater – offenbar ebenso wie der DSV – tendieren dazu, diese Frage mit „Nein“ zu beantworten.
1.
Luitz hatte seinen ersten Weltcupsieg im Riesenslalom am 2.12.2018 in Beaver errungen. Zwischen den beiden Durchgängen hatte er Sauerstoff inhaliert. Das ist regelwidrig. Der Weltverband FIS verbietet die Nutzung von Sauerstoff direkt an der Rennstrecke während des Wettkampfs. Das ergibt sich aus den Anti-Doping-Regeln der FIS (Artikel 2.12). Das ist (soweit) wohl unstreitig. Luitz ist angehört worden. Die Anti-Doping-Kommission der FIS hat ihn disqualifiziert. Luitz wurde aus den Ergebnislisten gestrichen.
Und jetzt lesen wir zur Verteidigung von Stefan Luitz Folgendes: „Wir stehen hinter Stefan.“ Das betont der DSV-Sprecher Ralph Eder. Das freut grundsätzlich den Atlethen. Es wird vom DSV auch betont, dass dem DSV und damit offenbar dem Sportler Luitz nicht bewusst gewesen sei, dass die Sauerstoffzufuhr über Inhaltionsvorrichtungen während des Rennens gegen die Anti-Dopingbestimmungen der FIS verstieße. In den Medien liest man, dass der DSV während des Weltcuprennens von „medizinischen Experten falsch beraten“ worden sei.
Weiter ist von seiner Anwältin, der Kollegin Prof. Dr. Anne-Jakob zu vernehmen, dass die Einnahme des Sauerstoffs „ohne eigenes Verschulden“ erfolgt sei und Luitz sich durch den Sauerstoff keinen Leistungsvorteil verschafft habe.
2.
Man denke sich diese Argumentation in per se dopingverdächtige Sportarten wie Radsport/Leichtathletik/Biathlon.
Der Rad-Sportler dort hat keine Vorstellung von den Anti-Doping-Regeln seiner internationalen Verbände. Wie wäre wohl die Reaktion der Medien? Der „Tagesspiegel“ schreibt am 10.01.2019 in der Causa Luitz von einem „Lapsus„.
Insgesamt erscheint die Argumentation sehr merkwürdig. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Athlet eine Anti-Doping-Bestimmung – ob national oder international – kennt oder nicht. Das ist unerheblich. Allein der Verstoß ist entscheidend. Es liegt grundsätzlich beim Athleten, sich zu informieren. Unerheblich ist darüber hinaus, ob medizinische Berater „gutgläubig“ waren und „falsch beraten“ haben. Informiert sich der Athlet bei dem betreuenden Arzt, ob bei einer medizinischen Indiziertheit das verschriebene Medikament auf der „Doping-Liste“ steht und erhält eine unzutreffende Antwort, dann ist das im Grunde für das Vorliegen eines Doping-Vergehens des Athleten unerheblich. Medizinisch indiziert war der Sauerstoff hier nicht, jedenfalls war davon bislang nicht die Rede.
Der im Sport geltende Grundsatz „strict liability“, das Prinzip der verschuldnesunabhängigen Haftung gilt und findet Beachtung.
Im Übrigen: Wenn es dem Athleten keinen Vorteil bietet, weshalb wird es angewandt? Dass die Regeln der FIS nicht im Einklang mit denen der WADA stehen, mag man bedauern. Das ändert aber nichts an dem Sachverhalt.
Bleibt abzuwarten, ob der CAS noch angerufen wird, oder nicht.
Steffen Lask