Die Startliste der Diamond League in Zürich führt mit Mike Rodgers, Asafa Powell und Tyson Gay 3 Sprinter, die in jüngster Vergangenheit in Sachen Doping auffällig und mit Sperrzeiten belegt wurden. Dass ehemalige Dopingsünder nach abgessesener Sperre wieder an ordentlichen Wettkämpfen teilnehmen, ist gang und gäbe. Dies entspricht grundsätzlich den geltenden Wettkampfordnungen vieler Veranstalter und dem Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Das moralische Empfinden Vieler steht dieser Prozedur entgegen. So auch das des deutschen Rekordhalters über die 100 Meter, Julian Reus.
Dieser zeigte sich hinsichtlich der Startberechtigung seiner oben genannten Konkurrenten empört. „Soll der Leichtathletik begeisterte Fan für dumm verkauft werden?“, so der 26-Jährige via Twitter: „Ich verstehe die Welt nicht mehr.“
Tatsächlich erklärte Patrick Magyar, Meeting-Direktor der Diamond League, kürzlich vollmundig: „Wir wollen unser Geld nicht an Athleten verteilen, die den Ruf der Sportart beschädigt haben.“
Damit bezog er an sich erfreulicherweise klar Stellung, wollte die betroffenen Athleten nicht einladen. Nun das Gegenteil.
Sicherlich spielte bei der Entscheidung Magyars die Werbestrahlkraft des jamaikanischen und der beiden US-amerikanischen Sportler eine entscheidende Rolle.
Doch auch unter rechtlichen Gesichtspunkten wäre ein Ausschluss kritisch. Einerseits stehen Berufssportlern Grundrechte zur Seite, insbesondere die Berufsfreiheit. Ein Startverbot bzw. die fehlende Einladung käme einem Berufsverbot gleich. Diskutabel ist hingegen, ob dies im Fall der Diamond League überhaupt zuträfe. Andererseits nämlich handelt es sich bei der Leichtathletikserie um einen privaten Veranstalter und es ist bei weitem nicht das einzige Wettkampfevent, das den Sportlern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts dient.
Ein weiteres Beispiel zum Umgang mit ehemaligen Dopingsündern stellt Antonio Colom dar. Als Profiradfahrer des Dopings überführt, gesperrt worden. Als Triathlet nunmehr dennoch erfolgreich unterwegs. Darf solch ein ehemals „unsauberer“ Athlet von Wettkämpfen ausgeschlossen werden? Wünschenswert wäre, dass ein Veranstalter mal Rückgrat beweist und unfairen Sportlern die Teilnahme verweigert. Solch ein Zeichen könnte einer rechtlichen Überprüfung standhalten und zudem größte Effektivität entfalten.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Nach „Mimi“ Kraus hat es nun den nächsten Spitzenathleten erwischt: Philipp Collin, Volleyball-Nationalspieler, wurde wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln suspendiert. Wie Kraus wird Collin vorgeworfen, seinen Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Mittelfeldblocker habe demnach trotz Zugehörigkeit zum nationalen Testpool der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) innerhalb von 18 Monaten 3 Versäumnisse zu verantworten. Nun ist der Anti-Doping-Ausschuss gefordert, die Dauer einer Sperre festzulegen. Überdies soll sein französischer Verein und Arbeitgeber Tours VB ein internes Disziplinarverfahren eingeleitet haben.
„Es liegt keine positive Dopingkontrolle vor, vielmehr handelt es sich um Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse seitens des Athleten. Der DVV unterstützt die Null-Toleranz-Politik des Deutschen Olympischen Sportbundes konsequent und wird im weiteren Verfahren auf der Basis des NADA-Codes und des Anti-Doping-Reglements des DVV eine Entscheidung fällen“, so die Stellungnahme des Deutschen Volleyball-Verbands (DVV) in persona des Anti-Doping-Ausschuss-Vorsitzenden Erhard Rubert. Eine Teilnahme des 23-Jährigen an der diesjährigen Weltmeisterschaft vom 30. August bis 21. September erscheint folglich unrealistisch.
Tatsächlich stellt sich die Frage, ob die Melde- und Kontrollmaßnahmen womöglich die Grundrechte der Athleten ungerechtfertigt beschneiden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Art. 12.1 der Dopingkontrollregeln des Weltschwimmverbands (FINA) in der Fassung von 2009 bis 2013* besagt, dass der Landesschwimmverband für 24 Monate zu sperren ist, dessen Athleten einer Disziplin innerhalb von 12 Monaten 4 oder mehr Dopingverstöße begehen. Ausgenommen sind zwar Dopingregelverletzungen, die vom Landesschwimmverband selbst oder dessen nationaler Anti-Doping-Agentur ermittelt und verfolgt werden und nicht „nur“ den Konsum von Maskierungsmitteln betreffen. Dennoch erscheint die Sanktionierung, die bisher nicht zur Anwendung kam, auf den ersten Blick hart und gewissermaßen ungerecht, da ein etwaiges Startverbot nicht nur die Dopingsünder umfassen würde, sondern ebenso die restlichen, unbeteiligten Schwimmathleten mit „weißer Weste“.
Insoweit stellt sich die Frage, ob die Anwendung eben dieser Regel einer rechtlichen Überprüfung überhaupt standhalten könnte. Sicherlich soll sie großflächig und landesweit angelegte Betrugsstrukturen unterbinden und durch die scharfe Androhung einer Sperre eines ganzen Schwimmverbands jedwede Anreizwirkung bereits im Entstehungsstadium zum Erliegen bringen, dennoch gilt es zu beachten, dass weder der Verband noch die unsauberen Schwimmer die Hauptlast der Sperrfrist zu tragen hätten, sondern vielmehr die unschuldigen Verbandsmitglieder. Nicht zu vergessen ist, dass professionelle Sportler ihren Lebensunterhalt mit den Teilnahmen und Siegesprämien an Wettkämpfen bestreiten – eine Sperre erscheint daher recht folgenschwer.
Relevanz wird Art. 12.1 der Dopingkontrollregeln der FINA durch aktuelle Vergehen russischer Schwimmstars zuteil. Neben Julia Efimova dürften Sergej Makov, der des Steroidkonsums überführt wurde, und Vitali Melnikov, dem EPO im Organismus nachgewiesen wurde, Sportler Nr. 2 und 3 sein, die den Tatbestand der umstrittenen Regel komplettieren würden. In beiden Fällen steht ein Urteil aus. Ob deren Überführungen allerdings der FINA, dem russischen Landesverband oder der russischen Anti-Doping-Agentur (RUSADA) zugerechnet werden, ist unklar. Das könnte sich als Sprengstoff für die im kommenden Jahr anstehenden Weltmeisterschaften im russischen Kasan darstellen. Vitali Mutko, der Sportminister Russlands, ist jedenfalls über die prekäre Lage im Bilde wie die Medien berichten: „Wir sind auf Messers Schneide. Im Schwimmen fehlen ein oder zwei Fälle, dann wird der Verband suspendiert.“
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
* Die Regularien der FINA werden derzeit überprüft und überarbeitet.
Das Landgericht München I sah in der Fanbekleidung und den Fußmatten, die die Supermarktkette Real anlässlich der Weltmeisterschaft in Brasilien vertrieb, eine Markenrechtsverletzung. Damit lehnte es den Widerspruch Reals ab und bestätigte die einstweilige Verfügung, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) bereits am 30. Mai erwirkte. Die Streitigkeit zwischen dem DFB und Real ist damit nicht beendet. Kürzlich beantragte die Einzelhandelskette beim Patent-und Markenamt die Löschung des DFB-Adlers als Marke. Dadurch will es den Vertrieb eigener, an DFB-Artikel angepasster Produkte ermöglichen.
Die Untersagung, unter anderem die streitigen Trikots zu vertreiben, wirkt vorläufig. Hinsichtlich des ergangenen Urteils des Münchener Gerichts müsste Real den deutschen Fußballdachverband nunmehr auffordern, in bestimmter Frist die Hauptsacheklage zu erheben. In der Hauptsache wäre die Entscheidungsinstanz sodann gehalten, zunächst eine Entscheidung des Marken- und Patentamts abzuwarten, bevor es selbst über die Sache befindet.
Eine Vorentscheidung ist nicht gefallen. Denn das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden, so die Urteilsbegründung. Es entschied letztlich nur, dass der Adler-Aufdruck der Real-Produkte den geschützten Marken des DFB zu ähnlich sei. Ob der DFB-Adler hingegen eine schützenswerte Marke darstellt und damit zu Recht eingetragen worden ist oder eine unerlaubte Nachahmung des Bundesadlers als Hoheitszeichen ist, hatte das Landgericht München I nicht zu bewerten. Der Ausgang des millionenschweren Lizenzstreits bleibt damit völlig offen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Im Verfahren gegen den wegen Mordes angeklagten Paralympicsathleten Oscar Pistorius haben die für zwei Tage angesetzten Schlussplädoyers begonnen. Nach nunmehr 39 Verhandlungstagen und 36 Zeugen haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Gelegenheit, den in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt darzustellen und rechtlich zu bewerten.
Kurze Rückblende: Der Mordprozess begann im März diesen Jahres. Er war geprägt durch zahlreiche Unterbrechungen und Verzögerungen. Zwischenzeitlich wurde Pistorius zur klinischen Untersuchung in eine Psychiatrie überstellt. Nach einer knapp 6-wöchigen Beobachtung stellten Gutachter fest, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Tathandlung voll schuldfähig gewesen.
Zurück zu den Plädoyers: Staatsanwalt Gerrie Nel läutete die Schlussreden ein. Er plädierte wie erwartet auf Mord. Nel bezichtigte den beinamputierten Sprinter mehrfacher Lügen und sprach von einem „Domino-Effekt“: Die vermeintliche Lüge, Reeva Steenkamp irrtümlich erschossen zu haben, soll die anschließenden Lügen losgelöst haben. „Euer Ehren, es sind einfach so viele Lügen. Es ist fast schon lächerlich“, so Nel. Die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung angeführten Angstzustände, denen Pistorius ausgesetzt sei, betitelte der Staatsanwalt mit „Ängstlichkeit auf Abruf“. Schließlich ging er auf das Liebesverhältnis des Südafrikaners und Steenkamp ein. In 90% der ausgetauschten Nachrichten via WhatsApp habe es zwar Liebesbekundungen gegeben, was zähle, wären hingegen die restlichen 10%, betonte Gerrie Nel und verlas eine Nachricht, die kurz vor dem tragischen Ereignis seitens des Opfers kommuniziert wurde: „Manchmal habe ich Angst vor Dir.“
Pistorius‘ Verteidiger Barry Roux wird sein Schlussplädoyer am heutigen Nachmittag, voraussichtlich aber am morgigen Freitag halten. Ein Urteil wird Ende August erwartet.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask