Schadensermittlung beim Sportwettenbetrug
Mit der Frage der Schadensermittlung beim Sportwettenbetrug hatte sich im Dezember letzten Jahres der BGH zu befassen. Der BGH bestätigt zunächst, dass die Angeklagten durch die Abgabe der Wetten gegenüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zu Wider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang des gewetteten Spiels von ihnen nicht beeinflusst worden sei. Zu der Ermittlung des Schadens führt der BGH aus, dass in denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt haben, ein Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn und somit ein vollendeter Betrug und ein Schaden in dieser Höhe vorliegt. Bereits mit Abschluss des Wettvertrages ist der Betrug zum Nachteil des Wettanbieters anzunehmen.
Der BGH stellt weiterhin klar, dass es auf die Frage, ob die Manipulationen tatsächlich den Ausgang der betroffenen Spiele beeinflusst haben, nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wettanbieter Wetten auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätten. Ausschlaggebend für den Vermögensschaden auf Seiten der getäuschten Wettanbieter ist, dass bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Wettenden eingegangene – infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete – Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird. Dabei ist es außerdem irrelevant, dass die Wettanbieter in der Gesamtschau durch den Abschluss anderer Wetten gar keinen Verlust erlitten haben, denn die dem Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze verlorener Wetten stellen im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keine schadenskompensierenden Ausgleich dar.
BGH, Urt. v. 20. 12. 2012 – 4 StR 55/12 (LG Bochum)
Dr. Steffen Lask