Causa-Pechstein: Ein juristischer Erfolg für die Sportlerin

Nach einem Rückschlag durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2016 errang die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nun einen wichtigen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Ihre Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 auf. Der BGH hatte damals fälschlicherweise das Internationale Sportgericht (CAS) als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung eingeordnet. Ebenso hätte der BGH die Schiedsvereinbarung zwischen den Verbänden und Pechstein nicht als rechtmäßig anerkennen dürfen. 

Das BVerfG hat den Fall an das OLG München zurückverwiesen.
Dieses muss über den Schadensersatz entscheiden.
Pechstein verlangt von der Internationale Eislauf-Union (ISU) und der Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) einen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Millionen Höhe.

Den Ursprung hat der Fall im Jahre 2009. Damals hatte Claudia Pechstein an einem Wettkampf teilgenommen und Anti-Doping-Richtlinien und eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet. 
Unstimmigkeiten wegen zu hoher Blutwerte brachten der Eisschnellläuferin damals eine zweijährige Dopingsperre ein.
Gegen diese Sperre wandte sich Pechstein erfolglos an das CAS.
Auch vor den Schweizerischen Gerichten hatte sie daraufhin keinen Erfolg.
Erst vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte sie einen Teilerfolg erringen.
Dieser urteilte, dass vor dem CAS eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen. Der EGMR sprach Pechstein jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 EUR zu. Mit ihrem Hauptantrag hatte sie in ihrer Individualbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Der EGMR sah das CAS als unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht an.

Parallel dazu wandte sich Pechstein an die deutschen Gerichte.
Sie begann vor dem Landgericht München I einen Prozess gegen den deutschen und den internationalen Eislaufverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Vor dem LG hatte sie mit der Klage keinen Erfolg.
Jedoch – vor dem OLG München in der Berufungsinstanz bakam Claudia Pechstein Recht. Das OLG sah die Schiedsvereinbarung als nichtig an. Daraufhin legten die Eislaufverbände Revision ein – mit Erfolg. Der BGH sah das CAS sowohl als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung an, als auch die Vereinbarung zwischen Sportlerin und Verband sei rechtswirksam. 

Gegen dieses BGH-Urteil wandte sich Pechstein mit einer Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet an.
Zwar sei es grundsätzlich im Sport möglich, Schiedsgerichte durch eine Vereinbarung zu berufen und somit auf rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten zu verzichten.
Jedoch müsse diesen Vereinbarungen zum Schutz der Sportler Grenzen gesetzt werden. Besonders bei einer Überlegenheit der Verbandsseite müsse der Staat effektiven Rechtsschutz unter rechtsstaatlichen Mindeststandards für die Sportler gewährleisten, erläuterte das BVerfG.
Der BGH habe in der Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und Vertragsfreiheit / Verbandsautonomie nicht beachtet, dass eine mündliche Verhandlung eine wesentliche Säule des Öffentlichkeitsgrundsatzes und somit des Rechtsstaatsprinzip darstelle. Da diese vor dem CAS nicht stattfand, kann das CAS kein „Schiedsgericht“ im Sinne der ZPO sein.
Ferner griff Pechstein mit der Verfassungsbeschwerde die Schiedsvereinbarung als solche mit dem Argument an, dass das Auswahlverfahren der Schiedsrichter beim CAS nicht nach rechtsstaatlichen Standards geschehe, da die Sportverbände selbst die Richter auswählen.
Das BVerfG macht in seinem Urteil deutlich, dass auch dieses Verfahren gegen den Justizgewährungsanspruch verstoße, da durch die Auswahl der Richter durch die Sportverbände die Neutralität der Richter zumindest stark gefährdet sei.

Nun hat erneut das OLG München, über den Schadensersatz und das Schmerzensgeld zu entscheiden.
Spannend bleibt auch, ob dieses Verfahren Auswirkung auf andere Verfahren haben wird und ob der CAS seine Statuten bzgl. des Auswahlverfahrens der Richter anpassen wird. 
Nach dem EGMR Urteil bzgl. der mündlichen Verhandlung hatte er dies bereits getan.

Severin Lask / Steffen Lask

BGH: Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Mittwoch, den 04.05.2022, über die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet ist, die sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen per Lastschriftverfahren von den Konten ihrer Mitglieder eingezogen hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit den Betreibern des Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 29,90 € geschlossen.
Während der pandemiebedingten, hoheitlich angeordneten Schließungen des Studios zog die Betreiberin den Mitgliedsbeitrag weiter ein.
Der Kläger forderte diese Beiträge oder zumindest einen angemessenen Wertgutschein nach ordnungsgemäß erfolgter Kündigung des Vertrages zurück. 
Dies lehnten die Betreiber ab und boten dem Kläger nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an.
Sowohl bereits das Amtsgericht, als auch das in der Berufungsinstanz angerufene Landgericht gaben dem Kläger recht und verurteilten die Betreiber zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Nun entschied in der Revision ebenso der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge zustehe, gem. §§ 275 I, 326 I 1, IV, 346 I 1 BGB.
Die Betreiberin des Fitnessstudios kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der Vertrag gem. § 313 I BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei.
Der BGH argumentierte, dass hier trotz nur vorübergehender Schließung des Fitnessstudios, eine rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB gegeben sei. Denn es werde vom Betreiber des Fitnessstudios gerade eine fortlaufende Möglichkeit zur Benutzung der Trainingsgeräte und -räumlichkeiten geschuldet, diese sei für einen Fitnessstudiovertrag, dessen Zweck in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und Erreichung  bestimmter Fitnesszielen liege, maßgeblich. Daher ist eine regelmäßige Benutzungsmöglichkeit für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung. Und das kann auch nicht nachgeholt werden, wenn es aufgrund von hoheitlich angeordneten Schließungen zu einem Nutzungsausfall kommt.

Der BGH entschied weiter, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 I und § 313 BGB so auszulegen sei, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht in Betracht komme, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung, die Folge der Vertragsstörung bestimme. § 313 BGB findet demnach nur bei Nichtvorliegen einer Unmöglichkeit Anwendung.

Ein weiterer Grund weshalb § 313 BGB keine Anwendung findet, ist, dass der Gesetzgeber mit dem Art. 240 § 5 EGBGB eine Reglung zur Verteilung des Risikos bei Geschäftsgrundlagenstörung geschaffen hat.
Hier entschied der Gesetzgeber, um das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen einzugrenzen, dass eine sog. „Gutscheinlösung“ geschaffen wird, bei der die Verbraucher für den Ausfall von Freizeitveranstaltungen einen entsprechenden Wertgutschein für neue Veranstaltungen erhalten sollten. Zumindest dies sei hier ebenso für Fitnessstudioverträge anwendbar.

Für die Fitnessstudios ergibt sich hier durchaus eine Gefahr, dass nun eine Welle von Rückzahlungsforderungen auf sie zukommt.
Die Argumentation und Lösung des BGH ist überzeugend. Gerade die angesprochene „Gutscheinlösung“ erscheint auch hier für beide Seiten ein gerechter Ausgleich zu sein.

Severin Lask / Steffen Lask

BGH: Fan haftet gegenüber dem Verein, wenn er zündelt

Handstand

Der BGH hatte heute über eine zugelassene Revision zu entscheiden, und zwar gegen ein Urteil des OLG Köln vom 17.12.2015.

Zum Sachverhalt: Kläger ist der 1. FC Köln. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Der Beklagte hatte anlässlich eines Zweitligaspiels im Februar 2014 zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn 07 – einem Heimspiel im RheinEnergieStadion – einen Knallkörper gezündet, wodurch mehrere Personen verletzt wurden. Das DFB-Sportgericht verhängte wegen des vorstehenden Sachverhalts und wegen weiterer Vorfälle eine Verbandsstrafe gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.  Der Kläger bezahlte diese Strafe und verlangt einen Teil vom Beklagten als Ersatz, nämlich 30.000 Euro.

Zum Prozessverlauf und zur rechtlichen Bewertung: Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG hatte zunächst Erfolg. Die Klage wurde auf die Berufung hin abgewiesen. Das OLG argumentierte, dass die Verletzung der Pflichten aus dem Zusachauervertrag zwar ursächlich die Verbandsstrafe nach sich gezogen hätte, aber die Verbandsstrafe unterfalle nicht dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen und Verhaltenspflichten, nämlich nicht gegen das Sprengstoffgesetz zu verstoßen. Die Verhängung der Geldstrafe des DFB-Sportgerichts sei allein Folge der DFB-Statuten, denen sich der Kläger unterworfen habe, dessen Risiko sich hier realisiert habe.

Der BGH hat auf die Revision das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zur neuen Verhandlung über die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zurückverwiesen. Der BGH geht nämlich von der allgemeinen Pflicht aus, dass jeder Zuschauer die Durchführung eine Fußballspiels nicht zu stören hat. Verstößt der Zuschauer dagegen – wie hier durch das Zünden von Knallkörpern – dann hat er vollumfänglich für die Folgen daraus einzustehen. Das gälte ebenso für die Geldstrafen, die vom DFB-Sportgericht den Vereinen auferlegt werden. Es sei kein Zufall, dass dies geschehe, sondern ursächlich und auch zurechenbar.

Wir dürfen auf die vollständige Urteilsbegründung gespannt sein. Die bisherige kurze Begründung kann (noch) nicht überzeugen.

BGH: Zwangsabstiegsbeschluss im Fall des SV Wilhelmshaven nichtig

Fußball V

Der BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 20.9.2016, Az. II ZR 25/15, hat den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven für unwirksam erklärt. Damit nimmt ein Prozessmarathon, über den wir zwischenzeitlich berichteten, sein zumindest vorläufiges Ende. Hintergrund des Zwangsabstiegs war das einstige argentinische Nachwuchstalent Sergio Sagarazu, das nach seinem kurzen Engagement beim niedersächsischen Traditionsverein schon mittlerweile neun Transfers über sich ergehen lassen musste. Sagarazu wechselte im Jahr 2007 zum heutigen Bezirksligisten. Nachdem er den SV verlassen hatte, forderten River Plate und Atlético Excursionistas, die Jugendvereine Sagarazus, die ihnen nach den FIFA-Statuten zustehende Ausbildungsentschädigung ein, und zwar knapp 160.00 Euro. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung. Es folgten mehrere Punktabzüge, der Zwangsabstieg und letztlich der Sturz in die unterklassige Fußballsphäre.

Den Hintergrund des sodann folgenden Rechtsstreits hat der Jurist und Vizepräsident des DFB Rainer Koch in einem Interview mit der FAZ noch vor der BGH-Entscheidung auf den Punkt gebracht: „Die Frage, die hinter dem Rechtsstreit steht, ist: Wie kann ich gemeinschaftlich geltende, internationale Normen, die für alle Beteiligten gleichermaßen gelten müssen, bis zum einzelnen Vereinsmitglied durchsetzen. Das Problem ist: Wilhelmshaven ist wie die anderen Vereine auch kein unmittelbares Mitglied im DFB oder der Fifa, sondern nur Mitglied eines der Landesverbände. Diese bilden neben dem Ligaverband und den Regionalverbänden die 27 Mitglieder des DFB, der Mitglied der Fifa ist. Wenn wir im DFB eine Bestimmung ändern beispielsweise im Transferrecht, dann muss das aber natürlich für alle unsere über 25000 Vereine und 80000 Mannschaften Gültigkeit finden. Nur so besteht Rechtssicherheit und Gleichheit für alle beteiligten Vereine und Sportler. Wenn Wilhelmshaven Recht bekommt, ist all das in Frage gestellt.“

Die Entscheidung des BGH stellt „all das“ nur bedingt in Frage. Der BGH hält den Abstiegsbeschluss des Norddeutschen Fußballverbands zwar für nichtig. Es fehle eine Regelung, die eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe möglich mache. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, der Mitglied des DFB und dieser wiederum Mitglied der FIFA ist, sei keine Grundlage für Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen vorgesehen. „Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands – wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA.“, heißt es in der Pressemitteilung. Der BGH deutet allerdings zugleich an, ein einfacher Verweis auf die entsprechenden DFB- und FIFA-Statuten hätte bereits ausreichen können.

Im Übrigen weist der Fall des SV Wilhelmshaven gewissen Parallelen zum Fall von Claudia Pechstein auf. Auch der SV Wilhelmshaven beschritt zunächst den Weg über die Sportverbands- und Sportschiedsgerichtsbarkeit bis hin zum CAS. Erst danach klagte er vor dem LG Bremen und legte Berufung zum OLG Bremen ein.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sportwelt und insbesondere die FIFA auf die BGH-Entscheidung reagieren wird.

Pechstein-Niederlage vor dem Bundesgerichtshof

Die mit Spannung erwartete Entscheidung ist gefallen: Die Klage von Claudia Pechstein gegen den Internationalen Eisschnelllaufverband – ISU – ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt worden (Az.: KZR 6/15). Der Klage steht nämlich die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen. Damit haben wohl viele – wenn man sich die Medienresonanz der letzten Tage anschaut – nicht gerechnet. Pechstein wurde (bereits) vielmehr in einer Reihe von Athleten gesehen, die den Sport durch ihre rechtlichen Auseinandersetzungen in geradezu revolutionärer Art umgestaltet und geprägt hatten, wie zuletzt Bosman.

Der BGH kommt zum Ergebnis, dass die Athletenvereinbarung wirksam die Schiedsgerichtsbarkeit bis hin zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS) festgeschrieben habe, an die sich Frau Pechstein gebunden fühlen müsse. Im Übrigen sei ihr der Weg zum schweizerischen Bundesgericht – einem ordentlichen Gericht wohl gemerkt – ebenfalls eröffnet, so sieht es nämlich die Athletenvereinbarung vor. Einen Anspruch auf eine Entscheidung vor einem ordentlichen deutschen Gericht stehe ihr wegen der Athletenvereinbarung nicht zu. Der BGH sieht im CAS ganz offensichtlich ein echtes Schiedsgericht, wie es die deutsche Zivilprozessordnung in den §§ 1025 ff. regelt.

Pechstein nimmt ihre Niederlage offenbar nicht hin; ihr Prozessbevollmächtigter, der Kollege Summerer wird zitiert mit den Worten, dass das „nicht das letzte Wort gewesen“ sei und eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht folge. Pechstein selbst wird u.a. bei Spiegel-Online mit den Worten zitiert, dass sie sich gefühlt habe wie vor dem CAS und: „Jeder Flüchtling, der in Deutschland einreist und registriert wird, genießt Rechtsschutz. Aber wir Sportler nicht.“ Ob dieser Vergleich angemessen ist oder nicht, mag jeder für sich beurteilen, er deutet jedoch an, wie enttäuscht Claudia Pechstein ist, die zuletzt noch gegenüber der FAZ erklärte hatte, dass sie „gar nichts erwarte“. Erwartungen bergen immer auch Enttäuschungen. Wie man sieht.