Der Lizenzierungsausschuss der Deutschen Fußball Liga (DFL) hat RasenBallsport Leipzig die Lizenz für die 2. Bundesliga erteilt. Somit werden sich die Roten Bullen, wie sie sich offiziell bezeichnen, in der kommenden Saison in der zweithöchsten Spielklasse Deutschlands messen dürfen. „Durch die verbindliche Erklärung, seine Gremien künftig mit mehrheitlich unabhängigen Persönlichkeiten zu besetzen sowie das bisherige Logo mit Blick auf die Anforderungen der UEFA zu verändern, hat der Klub die wesentlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Spielbetrieb erfüllt. Einer Lizenzierung steht daher nichts mehr im Wege“, so Harald Strutz, Vorsitzender des Gremiums. Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung, erklärte zudem: „Mit den jetzt vorgelegten Erklärungen und deren fristgemäßer Umsetzung bewegt sich der Verein im Rahmen der Satzungsvorgaben sowie der Statuten des Ligaverbandes“.
RasenBallsport zeigt sich dementsprechend erleichtert. „Die Entscheidung freut uns vor allem für unsere großartigen Fans und unsere Mannschaft, die sich nun unbeschwert auf spannende Spiele in der 2. Bundesliga freuen können. Für unsere sportliche Leitung und alle Mitarbeiter bedeutet dies Planungssicherheit. RB Leipzig wird nun in allen Bereichen mit Hochdruck den Start in die 2. Bundesliga vorbereiten.“, so die Homepage des Vereins.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wettkampfsportler aufgepasst! Insbesondere für Triathleten, Läufer, Schwimmer und Radler, die sich auf einen Wettkampf vorbereiten, gilt, bei der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln Acht zu geben. Wie die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA) mitteilt, fand das Zentrum für Präventive Doping Forschung der Deutschen Sporthochschule Köln ein weiteres verunreinigtes Nahrungsergänzungsmittel. Dieses soll den Arzneistoff Oxilofrin, welcher gem. S6 b. auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) geführt wird, enthalten und keine entsprechende Deklarierung aufweisen.
Der Konsum eines solchen Nahrungsergänzungsmittels kann trotz Unwissens zu Disqualifikation und Sperre führen, denn ausschlaggebend ist der strict-liability-Grundsatz. Der Sportler ist dafür verantwortlich, was in seinen Organismus gelangt. Demnach trägt er die Beweislast für etwaige Fehler in der Transportkette oder bei der Laboranalyse. Die Gegenbeweiserbringung könnte unter Umständen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Zudem sind gesundheitliche Risiken nicht ausgeschlossen. Um das Verunreinigungsrisiko zu mindern, empfiehlt es sich, die Nahrungsergänzungsmittel einer Prüfung zu unterziehen. Dem Sportler steht beispielsweise die Möglichkeit zur Verfügung, sich über Testresultate zum gewünschten Produkt, soweit Tests durchgeführt wurden, über die Internetpräsenz der „Kölner Liste“ zu informieren. Neuerdings ist die „Kölner Liste“ auch als App erhältlich. Sie ist „in Kooperation mit dem Olympiastützpunkt Rheinland integriert worden“, so die Mitteilung der NADA.
Nicht nur in Deutschland finden sich immer wieder verdächtige Produkte. Kürzlich warnte die Australische Anti-Doping-Agentur (ASADA) vor einem Energydrink. Dieser könne Amphetamin-ähnliche Substanzen enthalten. Daher: Größte Vorsicht, insbesondere vor Wettkämpfen!
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der sportlich aufgestiegene RasenBallsport Leipzig hat, nachdem eine erste Beschwerde abgelehnt wurde, fristgerecht erneut Beschwerde gegen die Auflagen der Deutschen Fußball Liga (DFL) eingelegt. Bereits am Donnerstag tagt der Lizenzierungsausschuss, um über den wiederholten Einspruch zu entscheiden. Das Bestreben soll nach wie vor eine Einigung sein. Die Parteien sollen sich auf einen Gesprächstermin geeinigt haben.
Endgültiges Ultimatum ist allerdings der 28. Mai 2014. Bis dahin müssen die Lizenzen für die kommende Spielzeit stehen. Sollte RB Leipzig die Lizenz verwehrt bleiben, könnten die Leipziger vor das Ständige Schiedsgericht für Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften ziehen. Ralf Rangnick, Sportdirektor des ambitionierten Fußballklubs, zeigt sich optimistisch: „Wir sind weiter in Gesprächen. Ich habe immer gesagt, dass wenn wir den Aufsteig sportlich schaffen, wir nächstes Jahr auch in der zweiten Liga spielen werden. Dazu stehe ich nach wie vor.“
Angesichts der juristisch kritischen Auflagen seitens der DFL ist das Vorgehen des RB Leipzig erfolgsversprechend. Abzuwarten bleibt, ob sich die DFL ebenfalls hartnäckig zeigt und weiterhin auf Veränderung des Vereinsemblems, Mitgliedsbeitragssenkung und unabhängigere Besetzung der Führungsgremien beharrt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wegen Verdachts des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport hat die Staatsanwaltschaft Itzehoe Anklage gegen einen 63-jährigen Kraftsportler aus Elmshorn erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im großen Stil mit Anabolika gehandelt zu haben. So soll der Angeschuldigte Präparate mit anaboler Wirkung in seinem Sportstudio vertrieben und die Einnahmen daraus wiederum in dessen Betrieb investiert haben. Der illegale Handel sei darüber hinaus bandenmäßig organisiert worden. „Die Anklage richtet sich wegen Beihilfe auch gegen die 50-jährige Lebensgefährtin des Beschuldigten und einen 47 Jahre alten Helfer“, erläuterte Oberstaatsanwalt Dietmar Pickert.
Bereits im November 2012 erging ein Haftbefehl gegen den in Verdacht stehenden Senioren-Weltmeister im Bankdrücken. Damals durchsuchten Beamte insgesamt 41 Objekte in 6 Bundesländern. Ermittelt wurde gegen 35 Personen. Als Kopf der Bande galt eben jener Elmshorner Sportstättenbetreiber. Im Dezember 2012 wurde allerdings Haftverschonung wegen Krankheit erteilt.
Der Prozess, welcher bisher noch nicht terminiert wurde, soll zunächst vor einem Schöffengericht geführt werden. Das Schöffengericht kann Freiheitsstrafe bis maximal 4 Jahre verhängen. Dennoch „besteht auch die Möglichkeit, dass die Richter das Verfahren an das Landgericht verweisen, wenn sie eine höhere Strafe für erforderlich halten“, so Pickert.
Nach aktuell geltender Gesetzeslage ist der Besitz von Dopingmitteln in geringer Menge ebenso wie die Anwendung bei sich selbst nicht strafbedroht. Strafbewehrt sind das Inverkehrbringen, die Verschreibung, die Anwendung bei anderen Personen und der Besitz einer nicht geringen Menge zu Dopingzwecken im Sport. Beim Inverkehrbringen reicht allerdings schon das Bereithalten zur Abgabe an Dritte aus. Die sportrechtspolitische Diskussion wird sicher eine weitere Novellierung der Strafnormen des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Folge haben oder aber ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz auf den Weg bringen. Das ist lediglich eine Frage der Zeit.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Kürzlich schaffte der RB Leipzig den Aufstieg in die 2. Bundesliga und machte damit den Durchmarsch aus der Regionalliga in die zweithöchste Spielklasse Deutschlands perfekt. Nun droht das Aus. Die für die Lizenzierung der beiden höchsten nationalen Ligen verantwortliche Deutsche Fußball Liga (DFL) hat die Beschwerde des Leipziger Erfolgsklubs gegen die auferlegten Auflagen abgelehnt. Dietrich Mateschitz, Geschäftsführer von Red Bull, nimmt die Ablehnung mit „Fassungslosigkeit und Unverständnis“ zur Kenntnis. „Vielleicht will man ganz einfach nicht, dass wir mit Leipzig an der Bundesliga teilnehmen“, so Mateschitz.
Eine Lizenz für die Zweite Liga für die Spielzeit 2014/15 soll lediglich unter den Auflagen, das Vereinslogo vom Red-Bull-Unternehmenslogo abzugrenzen, den Mitgliedsbeitrag zu senken und die Führungsgremien anders zu besetzen, sodass in der Vereinsführung keine Mehrheit von Red-Bull-Funktionären mehr vorläge, erteilt werden.
Die Auflagen wirken ergebnisorientiert und lassen sich aus juristischer Perspektive auf den ersten Blick schwer nachvollziehen. Zwar hat sich der Lizenznehmer gemäß § 4 Nr. 3 Lizenzordnung (LO) der DFL dem Regelwerk des Deutschen Fußball-Bunds (DFB) und damit auch der allgemeinen Vorschrift, das Vereinsemblem frei von Werbung zu halten, zu unterwerfen. Allerdings erteilte der DFB dem RB Leipzig erst Mitte April problemlos eine Drittligalizenz. Damit dürfte es keinerlei Bedenken im Bezug auf das Vereinslogo gegeben haben. Die abweichende Auffassung der DFL erscheint unter diesem Aspekt unplausibel. Ebenso kritisch ist die Auflage der Beitragssenkung. Sie widerspricht der in Artikel 9 Grundgesetz (GG) verankerten Vereinsautonomie. Lediglich das Argument der Sittenwidrigkeit könnte bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 800 EUR vorgebracht werden. Demnach müsste die Beitragshöhe gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen. Dies bleibt zweifelhaft. Schließlich bemängelt die DFL, beim RB Leipzig stehe die Zusammensetzung der Führungsriege nicht im Einklang mit den DFB-Statuten. So ist nach der 50+1-Regel, welche in § 16c Abs. 2 der Satzung des DFB verankert ist, Kapitalanlegern verboten, die Stimmenmehrheit bei der vom Fußballverein ausgegliederten Kapitalgesellschaft innezuhaben. Der RasenBallsport Leipzig e.V. ist hingegen, wie der Namenszusatz schon sagt, ein Verein und keine Kapitalgesellschaft.
Sollen durch die Auflagen lediglich Hürden für den aufstrebenden und finanzstarken RB Leipzig geschaffen werden? Leider ist das Verfahren nicht hinreichend transparent, als dass solch eine Frage ernsthaft aufgeworfen werden könnte. Bleibt abzuwarten, ob sich die ambitionierten Leipziger den Auflagen beugen, um das heiß ersehnte Ziel der 1. Bundesliga alsbald zu erreichen oder auf rechtlichem Wege um die Lizenz ringen werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask