Sportrechtsblog

Strafantrag gegen Armstrong

Thema: Doping, Radsport, 25.04.2013

Nachdem Lance Armstrong gestanden hatte, jahrelang gedopt zu haben und ihm daraufhin alle sieben Tour-de-France-Siege aberkannt wurden, verlangt sein ehemaliger Hauptsponsor US Postal Sponsorengelder zurück. Insgesamt rund 40 Mio. Dollar kostete US Postal das Sponsoring. Davon gingen rund 17 Mio. Dollar direkt an Armstrong. Das US-Justizministerium hat nun Strafantrag gestellt, da es der Meinung ist, Armstrong habe sich unrechtmäßig bereichert. Er und sein Rennstall hätten die Sponsoren-Vereinbarung durch systematisches Doping verletzt.

Armstrongs Anwälte hingegen sind der Meinung, US Postal sei keinesfalls ein Opfer von Betrug, sondern habe vielmehr als Hauptsponsor enorm von Armstrong und dessen Rennstall profitiert. So habe das Unternehmen seinerzeit in eigenen Studien den Werbeeffekt auf knapp 140 Mio. Dollar beziffert. Das Gericht muss nun entscheiden, ob den Sponsoren nach Armstrongs Geständnis ein Schaden entstanden ist und wenn ja, ob dieser schwerer wiegt als der Profit aus dem Engagement Armstrongs. Dabei hat nach US-Recht das Gericht die Möglichkeit, die Schadenssumme zu verdreifachen. Insgesamt geht es also um die Summe von 120 Mio. Dollar.

Dr. Steffen Lask

Dritter Verhandlungstag: Schumacher nennt erstmals Namen

Thema: Doping, Radsport, Strafrecht & Sport, 24.04.2013

Am dritten Verhandlungstag vor dem Landgericht Stuttgart wurden die Zeugen Holczer und Henn vernommen. Holczer gab in seiner erneuten Vernehmung zu, sich zuvor Informationen über die vorangegangene Befragung Henns besorgt zu haben. „Das war ein klassisches Eigentor. Er hat dadurch noch mal verloren. Ein Zeuge, der das braucht, kann ja kein so nahes Verhältnis zur Wahrheit haben“, so Michael Lehner, einer der Verteidiger Schumachers.

Der frühere sportliche Leiter des Teams Gerolsteiner, Christian Henn, hatte zuvor ausgesagt, dass „Doping bei dem Rennstall kein Thema“ gewesen sei. In der Befragung von Schumachers Anwälten, musste er dann jedoch eingestehen, dass er zumindest von dem Mittel „Nitro“ (Nitrolingual) durch Gespräche im Team Gerolsteiner gehört habe. Das Mittel wird hauptsächlich dazu genutzt, um im Endspurt mehr Leistung zu bringen. Schumacher selbst versuchte, Henn an Gespräche über die optimale Doping-Dosierung zu erinnern. Henn bestritt allerdings, dass solche Gespräche stattgefunden haben. Außerdem nannte Schumacher am Dienstag erstmals den Namen eines angeblich beteiligten Arztes. Der Radrennfahrer sagte aus, dass er im Jahr 2006 im Rahmen der Deutschland-Tour in ein Hotelzimmer gekommen sei, als der Mediziner einem Fahrer Synacthen verbreicht habe. Der Mediziner wollte sich laut dpa zu den Vorwürfen nicht äußern. Bisher hatte Schumacher aus „persönlichen Gründen“ auf die Nennung von Namen verzichtet.

Auch nach dem dritten Verhandlungstag gibt es für das Gericht wenig Klarheit: „Aussage gegen Aussage“. Der Prozess wird mit der Befragung Holczers durch die Verteidigung am kommenden Dienstag fortgesetzt.

Dr. Steffen Lask

IRONMAN Südafrika 14.04.2013 – das Racevideo

Thema: Sportrecht, 24.04.2013

IRONMAN South Africa 2013

Hartes Rennen bei heißen Temparaturen – tolle Atmosphäre rund um die Nelson Mandela Bay

hier der Link zu den Ausschnitten aus dem Racevideo online

Schwarzgeld in der Schweiz – muss Uli Hoeneß jetzt ins Gefängnis? +++ Wer beim Finanzamt eine Selbstanzeige einreicht, kann damit nicht in jedem Fall möglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuvorkommen. Die Strafbefreiung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Thema: Sportrecht, 24.04.2013

Rechtsanwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Prof. Dr. Steffen Lask vom Beratungsunternehmen Ecovis aus Berlin im Interview mit N24 zum Fall Uli Hoeneß

Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 23.04.2013 (Mediathek):


Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 24.04.2013 (Mediathek):

Wichtig: „Nur eine ordnungsgemäße Selbstanzeige kann von Strafe befreien“

Der aktuelle Fall Hoeneß führt die Brisanz einer Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich vor Augen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die „Selbstanzeige“ von Mitte Januar 2013 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Haus von Hoeneß durchsucht und – was nunmehr bekannt wurde – auch vorläufig festgenommen.

Wie sieht der Idealfall aus ? Wann erlangt der Selbstanzeigende Starfreiheit ?

 „Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Selbstanzeige wirsam ist und schließlich auch von der Strafe befreit“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask, Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Ecovis in Berlin.

  • Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang alle strafrechtlich nicht verjährten, bislang nicht erklärten steuererheblichen Sachverhalte je Steuerart offen legen, also alle aus früheren Meldungen unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  • Es darf keiner der Ausschlussgründe der Abgabenordnung vorliegen. Hiernach tritt bei vier Sachverhalten keine Straffreiheit ein: wenn bereits eine Außenprüfung läuft, wenn eine Prüfung angeordnet ist, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat schon entdeckt ist.
  • Falls eine sogenannte Steuerverkürzung, also eine leichtfertige geringere Zahlung oder eine unberechtigte Nutzung von Steuervorteilen, eingetreten ist, sind die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen.

Das sind die drei Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige.

 „Jeder Fall ist anders gelagert“, weiß Rechtsanwalt Professor Lask (Ecovis Berlin). Deshalb sollte jeder Betroffene sich vorher eingehend beraten lassen, um den Schaden einer fehlerhaften Selbstanzeige abzuwenden. „Denn nur wenn eine Selbstanzeige ordnungsgemäß abgegeben wurde, hat sie strafbefreiende Wirkung.“

 
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Über Ecovis

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Klage gegen Bayer Leverkusen auf Zahlung von 16 Mio. Euro

Thema: Fußball, Sportrecht, 23.04.2013

Der Insolvenzverwalter des insolventen Stromanbieters Teldafax verlangt von Bayer Leverkusen die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 16 Mio., weil Bayer in den Jahren 2009 – 2011 Sponsorengelder erhalten habe, obwohl Teldafax bereits überschuldet gewesen sei und die Bayer-Verantwortlichen davon Kenntnis gehabt haben sollen. Der Zeitpunkt der Kenntnis von der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens ist dabei das entscheidende Moment. Das Geld, was nach Kenntnis fließt, muss der Insolvenzverwalter bis auf wenige Ausnahmen anfechten und zurückholen. Dazu ist er der Masse der Gläubigern gegenüber verpflichtet.

Der Insolvenzverwalter von Teldafax, Bähr hat bereits Klage gegen den Bayer Leverkusen vor dem Landgericht Köln erhoben. Teldafax war von 2007 – 2011 Trikotsponsor von Bayer Leverkusen. Der Vertrag wurde erst wenige Tage vor dem Zusammenbruch des ehemals größten unabhängigen Stromanbieters gelöst. Das Teldafax-Management ist inzwischen wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs und Bankrotthandlungen angeklagt.

Dr. Steffen Lask