Der portugiesische Ex-Nationalspieler Deco ist in Brasilien positiv auf Dopingsubstanzen getestet worden. In einer Urinprobe vom 30. März wurde der verbotene Wirkstoff Furosemid festgestellt, berichteten mehrere brasilianische Medien. Furosemid hat eine entwässernde Wirkung und wird auch zur Verschleierung anderer Dopingsubstanzen genutzt. Deco hat insgesamt 75 Länderspiele für Portugal bestritten und gewann zweimal die Champions League (2004 mit dem FC Porto und 2006 mit dem FC Barcelona).
Sein Club Fluminense gab an, sich erst am heutigen Freitag nach dem Ergebnis der Gegenprobe zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Erst vor 2 Wochen war ebenfalls in Brasilien der Ex-Bremer Carlos Alberto von Vasco da Gama positiv auf die Einnahme verbotener Substanzen getestet worden.
Dr. Steffen Lask
Im größten spanischen Doping-Strafprozess hat das Madrider Gericht den Mediziner Eufemiano Fuentes zu einer einjährigen Bewährungsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte das doppelte Strafmaß gefordert. Fuentes selbst hatte im Vorfeld versucht, durch eine Kooperation mit der spanischen Anti-Doping-Agentur AEA die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass der umstrittene Arzt die Gesundheit seiner Kunden gefährdet hatte. Fuentes hatte Dutzenden Sportlern, vor allem Radprofis, beim Doping mit Eigenblut geholfen. Im Mai 2006 wurden im Rahmen einer Durchsuchung in Madrid und Saragossa rund 200 Beutel mit Blutkonserven sowie Apparate für Blutdoping, umfangreiche Karteien und Aufzeichnungen sichergestellt. In dem Prozess wurden trotz eines entsprechenden Antrags der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) als Nebenkläger Sportler nicht namentlich genannt, die von Fuentes behandelt worden waren. Auch die beschlagnahmten Blutbeutel werden nicht an die WADA übergeben, sondern nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden.
Dr. Steffen Lask
Als Reaktion auf die Namensnennung durch Stefan Schumacher in dem gegen ihn geführten Strafprozess vor dem Landgericht Stuttgart, hat der Anti-Doping-Experte Werner Franke zwei ehemalige Ärzte des Radsport-Teams Gerolsteiner wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, Körperverletzung und Rezeptbetrug angezeigt. Oberstaatsanwalt Wolfgang Maier bestätigte den Eingang der Strafanzeige, die neben den Ärzten auch „Funktionäre des Radsportteams Gerolsteiner“ betreffe. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft zunächst geprüft, ob die angezeigten Delikte überhaupt noch im nicht verjährten Bereich liegen.
Laut Spiegel Online soll es sich dabei zum Einen um den ehemaligen Gerolsteiner-Arzt Marc Schmidt handeln, der auch von Bernhard Kohl des Dopings beschuldigt wurde. Schmidt selbst aber hatte seine Unschuld beteuert und ein Zivilverfahren gegen Kohl gewonnen. Beim Schumacher-Prozess machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Anzeige betreffe darüber hinaus einen früheren Spitzensportmediziner der Freiburger Universitätsklinik. Bis zu seiner Auflösung im Jahr 2008 sollen in dem von Holczer geleiteten Team Gerolsteiner mindestens drei deutsche, ein italienischer und ein russischer Mediziner tätig gewesen sein.
Dr. Steffen Lask
Am vergangenen Donnerstag bestätigte der österreichische Triathlet Hannes Hempel, dass ihm am Tag zuvor das positive Ergebnis einer Dopingkontrolle vom 08. März 2013 mitgeteilt worden war. Die Nachricht wurde ihm von der österreichischen NADA überbracht. Bereits im Juni 2010 war Hempel zu einer vierjährigen Sperre verurteilt, die im Januar 2012 aufgehoben wurde, nachdem er mit den Behörden kooperiert hatte. Er soll damals seinen Landsmann Bernhard Kohl mit dem EPO-Mittel CERA versorgt haben.
Hempel sei es unerklärlich, wie es nun zu diesem Testergebnis gekommen sein kann. „Nach dem medialen Skandal von 2009 wollte ich mit Doping nichts mehr zu tun haben. Meine sportlichen Ambitionen beschränken sich ausschließlich darauf, dass ich meine Karriere mit einem für mich versöhnlichen Ausgang beende“, schreibt der 39 Jahre alte Österreicher auf seiner Homepage. Noch bis zum 30. April 2013 hat der Athlet die Möglichkeit, die Öffnung und Analyse der B-Probe zu beantragen. Erst wenn er darauf verzichtet oder aber bei der Öffnung der B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigt wird, liegt offiziell ein Dopingfall vor.
Dr. Steffen Lask
Nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Uli Hoeneß wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und eines Haftbefehls, der nur gegen eine Kaution in Millionenhöhe außer Vollzug gesetzt worden sein soll, stellt sich die Frage, inwieweit mit der Veröffentlichung der Personalien des Präsidenten des FC Bayern München die Unschuldsvermutung und das Steuergeheimnis verletzt wurden.
Das Steuergeheimnis verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte. Es handelt sich um eine besondere Form des Datenschutzes. Nur unter strengen Voraussetzungen ist eine Weitergabe der Erkenntnisse zulässig. So zum Beispiel, wenn der Betroffene der Weitergabe zustimmt oder für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Liegen die Ausnahmen nicht vor, steht die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung-AO) in § 355 StGB unter Strafe. Nach § 355 StGB kann die Verletzung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen denkbar und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche möglich (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG). Die Unschuldsvermutung ist einer der wesentlichen Grundsätze unseres liberalen Strafrechts, ist Prozessmaxime rechtsstaatlichen Handelns und erfordert, dass jeder Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt und auch so behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Die Unschuldsvermutung richtet sich an die Richter und an die Strafverfolgungsbehörden, aber auch an die Medien, die darauf zu achten haben, dass so berichtet wird, dass die Unschuldsvermutung zur Geltung kommt.
Letztlich aber werden durch die Unschuldsvermutung Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen. So sind insbesondere die Durchsuchung bei einfachem Tatverdacht und die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten zulässig.
Dr. Steffen Lask