Sportrechtsblog

War es Notwehr oder Totschlag?

Thema: Sportrecht, 23.04.2014

Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask im Interview bei N24

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„Unerlaubter Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“

Thema: Sportrecht, 23.04.2014

2013 wurden bei einer Polizeikontrolle in dem Wagen eines 30-jährigen Mannes 50 Ampullen mit der Aufschrift „Testo X 30“ sichergestellt. Schon nach kurzer Zeit gab der Freizeit-Kraftsportler zu, die 132.000 Milligramm Testosteron für 1.500 Euro zum Eigenkonsum gekauft zu haben. Er wollte mit pharmazeutischer Hilfe beim privaten Krafttraining Muskelmasse aufbauen. Grund hierfür soll nach eigenen Angaben des Täters ein eindrucksvollerer Auftritt bei seinem Zweitjob als Türsteher gewesen sein.

Gegen den Mechaniker wurde ein Strafbefehl erlassen, indem eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein, welcher Erfolg hatte. Vergangene Woche wurde er nun vom Amtsgericht Freiburg wegen „Unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro insgesamt 2.700 Euro verurteilt.

Zum Delikt lässt sich anführen, dass lediglich eine sogenannte „nicht geringe Menge“ straffrei ist. Bei Testosteronen reicht diese bis zu 632 Milligramm. Eine Überschreitung dieser Menge um das hundertfache hat in der Regel einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht zur Folge. Durch einen solchen können Delikte geahndet werden, welche gem. § 12 II StGB als „Vergehen“ definiert werden. Vergehen sind „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“.

Hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben des Angeklagten, sondern lediglich für den strafbaren Besitz einer nicht geringen Menge, sodass es eine Geldstrafe für angemessen hielt.

Prof. Dr. Steffen Lask

Quo vadis, Sportschiedsgerichtsbarkeit?

Thema: Sportrecht, 17.04.2014

Die Entscheidung des Landgerichts München I in Sachen Claudia Pechstein vom 26. Februar 2014, welche die Schiedsgerichtsklauseln im deutschen Spitzensport für unwirksam erklärte, schlägt weiter hohe Wellen. Die Unterwerfung seitens der Sportler erfolge unfreiwillig und werde erzwungen, sodass trotz widersprechender Vereinbarung auch der Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte gegangen werden könne, hieß es nicht wortgetreu. Dies stellte die Sportgerichtsbarkeit infrage und brachte Diskussionsstoff. Einige sprachen gar von einer „Revolution“.

Zu einer neuerlichen Intensivierung der Debatte führt ein Statement des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB). Dessen Generaldirektor Michael Vesper soll den Verbänden in einem Rundschreiben vom 4. April geraten haben, weiterhin auf die Unterzeichnung der Schiedsgerichtsvereinbarung zu drängen. Er soll weiterhin dazu aufgefordert haben, das richtungsweisende Urteil de facto zu ignorieren. Letztlich sei Vesper nicht bereit, sich der Auffassung des Landgerichts München I anzuschließen.

Daraufhin folgte eine Flut von Stellungnahmen zahlreicher Juristen. Vespers Brief sei „unausgewogen und teils irreführend“, so die Rechtsanwälte Thomas Summerer und Rainer Cherkeh. Zudem soll das Beharren auf den Entzug der Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, verfassungswidrig sein. Vorgeschlagen wird ein Wahlrecht des mündigen Athleten. DOSB-Generaldirektor Vesper sieht Parallelen zu den Regelungen in Bezug auf tarifgebundene Künstler, wonach eine Schiedsgerichtsbarkeit ohne Zustimmung vorgeschrieben werden könne. Zudem führt er § 1066 ZPO ins Feld. Demnach könnten Vereine ihren Mitgliedern Schiedsklauseln durch Satzung vorschreiben. Dem wird entgegengebracht, beide Normen seien auf den Spitzensport nicht übertragbar, so jedenfalls Clemens Prokop, Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbands (DLV).

Die Schaffung von Rechtssicherheit ist unumgänglich. Bleibt nur zu hoffen, dass eine solche schnellstmöglich erfolgt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Wiederholungstäter: Abermals Geldstrafe für Sportdirektor Völler

Thema: Fußball, Strafrecht & Sport, 17.04.2014

Bereits 2005 legte sich Rudi Völler nach einem Spiel gegen den Vfl Wolfsburg erstmalig mit einem Schiedsrichter an. Damals konnte er sich mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) einigen und musste keine Strafe zahlen, sondern spendete 3.000 €. Schon im Oktober 2011 wurde Rudi Völler dann jedoch zur Kasse gebeten. Er übte erneut Kritik an einem Schiedsrichter, Günter Perl, und wurde für diese zu einer Geldstrafe von 10.000 € verurteilt.

Nun muss der Sportdirektor des Bayern Leverkusen abermals Strafe zahlen. Nach dem Bundesliga-Spiel beim Hamburger SV (1:2) attackierte der 53. Jährige zum dritten Male einen Schiedsrichter, hier Bastien Dankert, scharf: „Der 13. Mann des HSV war Herr Dankert. Wenn der HSV den Antrag stellt, dass Herr Dankert noch eines der letzten Spiele pfeift, werden sie definitiv nicht absteigen“.  Reaktion war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „wegen unsportlichen Verhaltens“. In seiner Stellungnahme gab der Sportdirektor an, dass ein spontaner Gefühlsausbruch Grund für die getätigten Aussagen war: „Eigentlich wollte ich dazu nichts mehr sagen. Dann wurde ich telefonisch in die Sendung zugeschaltet. Als ich die Bilder noch mal sah, ist es noch mal in mir hochgekommen. Es waren zwei klare Elfmeter, wir hätten das Spiel gewonnen“. Das DFB-Sportgericht verurteilte Völler im Ergebnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 €. Der Wiederholungstäter hat das Urteil akzeptiert.

Prof. Dr. Steffen Lask

 

Folgenreicher Wutausbruch von Eishockey-Star David Wolf

Thema: Eishockey, Strafrecht & Sport, 16.04.2014

Dem Hamburger Eishockeyspieler David Wolf drohen nach einem brutalen Ausraster üble Folgen. Zum Ende einer Playoff-Halbfinal-Partie brannten dem Nationalspieler wohl alle Sicherungen durch. Der 102-Kilo-Mann provozierte erst einen Streit, schlug sodann Gegenspieler Jakub Ficenec zu Boden und knüpfte sich schlussendlich Benedikt Schopper mit bloßen Fäusten vor. Letzterem prügelte Wolf 6 Zähne aus dem Mund.

Diese Agressionsexplosion lässt eine Teilnahme des 24-jährigen an der Weltmeisterschaft in Minsk vom 9. bis 25. Mai in weite Ferne rücken. Die Deutsche Eishockey Liga (DEL) sperrte den Stürmer für 7 Meisterschaftsspiele. Dabei erstreckt sich diese Sanktion, anders als beispielsweise im Fußball, laut Regel 17 der Statuten der Internationalen Eishockey-Föderation (IIHF) auch auf Länderspiele. „Ein in der Liga gesperrter Spieler darf nicht nominiert werden“, so Bundestrainer Pat Cortina.

Mittels einer Antragstellung durch den Deutschen Eishockey-Bund (DEB) auf Einzelfallentscheidung könnte die Erstreckung auf Spiele der Nationalmannschaft zwar abgewendet werden. Jedoch müsste der deutsche Dachverband hierfür seine „eigenen Regeln brechen“, vervollständigte Cortina. Insoweit wird Wolf dem deutschen Team voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen.

Es kommt noch schlimmer: Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. „Es besteht der Anfangsverdacht der gefährlichen Körperverletzung“, sagte Oberstaatsanwalt Helmut Walter. In Anbetracht der Prügelattacken seitens David Wolf ist dies gut nachvollziehbar. Von einer sportspezifischen Einwilligung kann nicht die Rede sein. Bei den Tathandlungen ist keinerlei Zusammenhang zum Sport zu sehen. Ob die Opfer zivilrechtliche Schritte einlegen möchten, ist bisher nicht bekannt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask