Kürzlich schaffte der RB Leipzig den Aufstieg in die 2. Bundesliga und machte damit den Durchmarsch aus der Regionalliga in die zweithöchste Spielklasse Deutschlands perfekt. Nun droht das Aus. Die für die Lizenzierung der beiden höchsten nationalen Ligen verantwortliche Deutsche Fußball Liga (DFL) hat die Beschwerde des Leipziger Erfolgsklubs gegen die auferlegten Auflagen abgelehnt. Dietrich Mateschitz, Geschäftsführer von Red Bull, nimmt die Ablehnung mit „Fassungslosigkeit und Unverständnis“ zur Kenntnis. „Vielleicht will man ganz einfach nicht, dass wir mit Leipzig an der Bundesliga teilnehmen“, so Mateschitz.
Eine Lizenz für die Zweite Liga für die Spielzeit 2014/15 soll lediglich unter den Auflagen, das Vereinslogo vom Red-Bull-Unternehmenslogo abzugrenzen, den Mitgliedsbeitrag zu senken und die Führungsgremien anders zu besetzen, sodass in der Vereinsführung keine Mehrheit von Red-Bull-Funktionären mehr vorläge, erteilt werden.
Die Auflagen wirken ergebnisorientiert und lassen sich aus juristischer Perspektive auf den ersten Blick schwer nachvollziehen. Zwar hat sich der Lizenznehmer gemäß § 4 Nr. 3 Lizenzordnung (LO) der DFL dem Regelwerk des Deutschen Fußball-Bunds (DFB) und damit auch der allgemeinen Vorschrift, das Vereinsemblem frei von Werbung zu halten, zu unterwerfen. Allerdings erteilte der DFB dem RB Leipzig erst Mitte April problemlos eine Drittligalizenz. Damit dürfte es keinerlei Bedenken im Bezug auf das Vereinslogo gegeben haben. Die abweichende Auffassung der DFL erscheint unter diesem Aspekt unplausibel. Ebenso kritisch ist die Auflage der Beitragssenkung. Sie widerspricht der in Artikel 9 Grundgesetz (GG) verankerten Vereinsautonomie. Lediglich das Argument der Sittenwidrigkeit könnte bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 800 EUR vorgebracht werden. Demnach müsste die Beitragshöhe gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen. Dies bleibt zweifelhaft. Schließlich bemängelt die DFL, beim RB Leipzig stehe die Zusammensetzung der Führungsriege nicht im Einklang mit den DFB-Statuten. So ist nach der 50+1-Regel, welche in § 16c Abs. 2 der Satzung des DFB verankert ist, Kapitalanlegern verboten, die Stimmenmehrheit bei der vom Fußballverein ausgegliederten Kapitalgesellschaft innezuhaben. Der RasenBallsport Leipzig e.V. ist hingegen, wie der Namenszusatz schon sagt, ein Verein und keine Kapitalgesellschaft.
Sollen durch die Auflagen lediglich Hürden für den aufstrebenden und finanzstarken RB Leipzig geschaffen werden? Leider ist das Verfahren nicht hinreichend transparent, als dass solch eine Frage ernsthaft aufgeworfen werden könnte. Bleibt abzuwarten, ob sich die ambitionierten Leipziger den Auflagen beugen, um das heiß ersehnte Ziel der 1. Bundesliga alsbald zu erreichen oder auf rechtlichem Wege um die Lizenz ringen werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Petter Northug, Skilangläufer und zweifacher Olympiasieger, hat mit seinem Audi A7 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht. Totalschaden. Zudem beging der 28-jährige Norweger Unfallflucht. Ihm droht eine Haftstrafe. Rechtsexperten sollen von einem Gefängnisaufenthalt von 30 bis 60 Tagen ausgehen. Die Höchststrafe liegt bei einem Jahr. „Ich bereue zutiefst, was passiert ist. Ich bin sehr unglücklich und von mir selbst enttäuscht“, so Northug. Er sei bereit, die Strafe für seine Verfehlungen hinzunehmen.
Angenommen, das deutsche Strafrecht wäre anwendbar: Welche Strafe würde dem 9-fachen Weltmeister drohen? Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar. Sollte, grob skizziert, ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen, der Täter Unfallbeteiligter sein und ein vorsätzliches Sich-Entfernen vom Unfallort bejaht werden können, wäre § 142 StGB erfüllt. Hierfür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend ist darüber hinaus die Blutalkoholkonzentration (BAK).
Unterstellt die deutsche Gerichtsbarkeit wäre zuständig, wäre wohl eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angemessen. Hinzu käme die Entziehung der Fahrerlaubnis für 12 bis 18 Monate.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Wie sieht die Zukunft der Sportschiedsgerichtsbarkeit in Deutschland aus? Diese Frage beschäftigt nicht nur die Sportrechtswelt seit dem einschneidenden Urteil des Landgerichts München I in der Sache Claudia Pechstein.
Entscheidender Punkt ist die diskutable (Un-)Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen, welche Sportler womöglich unfreiwillig schließen. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein.
Kürzlich bezog Michael Vesper, Präsident des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB), Stellung und stiftete durch Verschicken eines Rundbriefs an die Verbände noch mehr Verwirrung, als ohnehin bestand. Vesper soll aufgefordert haben, die Feststellungen des Münchner Landgerichts zu ignorieren und weiterhin auf den Abschluss der Schiedsvereinbarungen zu drängen.
Nunmehr soll ein weiterer Rundbrief, datiert vom 30. April, die Verbände erreicht haben. In diesem warne Vesper vor einer Isolierung des deutschen Sports. Bedroht sei die Einheitlichkeit der sportspezifischen Entscheidungsfindung. Dennoch sehe selbst er „Reformbedarf bei der Ausgestaltung der Schiedsgerichtsbarkeit“. Außerdem lade der DOSB-Präsident die Verbände zum 13. Juni nach Frankfurt am Main, wohl um die Debatte nicht ausufern zu lassen. Referieren soll Prof. Dr. Jens Adolphsen, welcher bereits vor der maßgebenden Urteilsverkündung seine Pro-Sportschiedsgerichtsbarkeit-Haltung kundtat. Um eine zielgerichtete Klärung der Problematik voranzutreiben, sollte auch ein Rechtsexperte angehört werden, welcher die entgegenstehende Position vertritt. Erst dann könnte die Sachlichkeit der Diskussion angenommen werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der russischen Leichtathletin Lilija Shobukhova wurde von ihrem nationalen Verband eine 2-jährige Dopingsperre auferlegt. Da die Sperrfrist für die bislang zweitschnellste Marathonläuferin der Welt rückdatiert wurde, bleibt sie bis zum 23. Januar 2015 suspendiert. Zudem wurden alle Titel und Rekorde, welche Shobukhova nach dem 9. Oktober 2009 erzielt hat, annulliert. Die Sanktionen gegen die Chicago-Marathon-Gewinnerin von 2011 sollen sich auf Unregelmäßigkeiten im ihrem biologischen Pass stützen.
„Wir bedauern das sehr, sehen aber keine andere Möglichkeit“, kommentierte Verbandspräsident Valentin Balakhintshev die Entscheidung. Obendrein wird die zweimalige Gesamtsiegerin der World-Marathon-Majors-Serie (WWM) wohl die dabei erlaufenen Preisgelder von rund 1 Million USD zurückzahlen müssen. Die über die USA, Asien und Europa gestreckte Marathon-Rennserie unterstütze alle Maßnahmen, die der Integrität dienen, erklärte WWM-Generalsekretär Nick Bitel in einer Stellungnahme. Dies könnte der deutschen Marathonathletin Irina Mikitenko zugute kommen – als Nachrückerin dürfte sie sich über hohe Nachzahlungen freuen. „Betrüger müssen verstehen, dass sie in unserem Sport nicht willkommen sind und erwischt werden“, so Bitel abschließend.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die nordamerikanische Basketball-Profiliga (NBA) hat im Rassismus-Eklat um Donald Sterling entschieden und damit klar Stellung bezogen. Das angemessene Urteil: Lebenslange Sperrfrist und eine nach den NBA-Statuten festgesetzte Maximalstrafe von 2.5 Millionen USD. Grund für die schwerwiegenden Sanktionen seien rassistische Äußerungen, welche der 80-jährige Milliardär in einem Telefonat gegenüber seiner Freundin von sich gegeben haben soll.
Aufzeichnungen der diskriminierenden Bemerkungen gelangten kürzlich an die Öffentlichkeit und sorgten für großes Aufsehen. Selbst US-Präsident Barack Obama meldete sich zu Wort: „Die Vereinigten Staaten werden weiterhin mit dem Erbe von Rassismus, Sklaverei und Rassentrennung ringen. Die Spuren der Diskriminierung sind immer noch da.“ Ein Infragestellen der Authentizität der Aufzeichnungen seitens des Vereins hielt nicht lange Stand. „Unsere Untersuchungen haben ergeben, dass der Mann auf den Aufzeichnungen Mister Sterling ist und dass die abscheulichen Meinungen ebenfalls die von Mister Sterling sind“, so NBA-Commissioner Adam Silver.
„Die von Sterling geäußerten Ansichten sind zutiefst beleidigend und schädlich. Dass sie von einem NBA-Teambesitzer kommen, macht den Schaden noch größer und empört mich“, erklärte Silver weiterhin. Er werde das aus 29 weiteren NBA-Besitzern bestehende Board of Governeurs antreiben, Donald Sterling zum Verkauf der Los Angeles Clippers zu bewegen. Hierfür ist eine 3/4-Stimmenmehrheit notwendig. „Ich habe mit mehreren Besitzern gesprochen und sie haben mir ihre volle Unterstützung zugesagt“, ließ Silver verlauten.
Besonders anmaßend erscheinen die beleidigenden Aussagen vor dem Hintergrund, dass sowohl die Clippers als auch die restlichen NBA-Mannschaften zum Großteil aus Afroamerikanern bestehen. Bereits in der Vergangenheit ist der Geschäftsmagnat und ehemalige Rechtsanwalt durch Diskriminierungen clubeigener Angestellter und lateinamerikanischer Mietinteressenten seiner Apartments auffällig geworden.
Letztlich bleibt den via Twitter verbreiteten Worten des derzeit wohl weltbesten Basketballspielers LeBron James nichts hinzuzufügen: „Danke Commissioner, dass Sie unsere wunderschöne und starke Liga beschützen! Großartiger Leader!“
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask