Sportrechtsblog

Ehemaliger Jugendtrainer des SV Wehen Wiesbaden vor Gericht

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 04.06.2022

Die Staatsanwaltschaft wirft einem 35-jährigen ehemaligen Jugendtrainer des SV Wehen Wiesbaden vor, mehrere Minderjährige im Alter von 10-16 Jahren vergewaltigt und sexuell missbraucht zu haben. 
Er soll die Kinder mit perfiden Tricks in seine Wohnung gelockt haben, sie dort mit Schlafmittel versetzter Schokolade verteidigungsunfähig gemacht haben und sie dann vergewaltigt haben. Die Taten soll er mit seiner Handykamera gefilmt haben, sodass ihm auch die Herstellung jugend- und kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen wird.

Der Mann wurde schon im vergangenen Dezember festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Seitdem sitze er in Untersuchungshaft.

Als die Vorwürfe bekannt wurden, stellte der SV Wehen Wiesbaden den Trainer sofort frei und kündigte ihn kurze Zeit später fristlos.
Der Verein sprach den Betroffenen sein Bedauern aus. 

Die Vielzahl der kürzlich bekannt gewordenen Fälle von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Sportvereinen zeigt, dass Handlungsbedarf besteht. Die Vereine müssen dafür sorgen, dass die Kinder besser geschützt werden. Es muss eine bessere präventive Arbeit geleistete werden. 

 

BFH und EuGH: Vereine können sich vor nationalen Gerichten nicht auf Unionsrecht berufen

Thema: Sportrecht, 16.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.04.2022 seine bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Vereine) nicht mehr vor nationalen Gerichten auf eine Umsatzsteuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 lit. m  Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen können.

Damit schließt sich der BFH dem EuGH an, dem er diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt hatte.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Golfclub, der sich mittels eines Einspruches gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts an das Finanzgericht München wandte.
Bei den in Frage stehenden Leistungen handelte es sich um solche, die neben dem Mitgliedsbeitrag, gesondert an den Golfclub flossen. Darunter waren z.B. „Gebühren“ – Entgelte – für die Platznutzung, für die leihweise Überlassung von Golfbällen oder die Nutzung eines Ballautomaten zum Abschlagstraining.
Das Finanzgericht München gab dem Golfclub vorerst Recht, da es davon ausging, dass es sich bei dem Kläger (Golfclub) um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handle und sich dieser nach der damaligen Rechtsprechung des BFH auf eine direkte Anwendung der MwStSystRL berufen könne.
Daraus folgte eine (Umsatz-)Steuerfreiheit bzgl. der streitigen Umsätze.
Gegen dieses Urteil wandte sich das Finanzamt mit einer Revision zum BFH, der den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung für die Vereine entfalte.
Daraus folgt, dass sich Vereine bei diesen gesonderten Gebühren nicht auf eine Steuerfreiheit berufen können, da der nationale Gesetzgeber die Richtlinie zumindest teilweise in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umgesetzte hat und somit nur das nationale Recht Anwendung findet.
Dem schloss sich nun der BFH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. Dazu war keine Divergenzanfrage an den XI. Senat des BFH notwendig, da Urteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren den BFH für den jeweiligen Ausgangsfall binden.

Vereine müssen sich nun vorerst damit abfinden, dass sie bei bestimmten Gebühren, die über die Mitgliedsbeiträge hinausgehen, keine Steuerbegünstigungen mehr geltend machen können.
Um hier eine Änderung herbeizuführen und Vereinen eine mögliche Steuerfreiheit einzuräumen, müsste der nationale Gesetzgeber tätig werden und eine gesonderte Regelung schaffen.

Severin Lask / Steffen Lask

BGH: Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Thema: Sportrecht, 09.05.2022

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Mittwoch, den 04.05.2022, über die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet ist, die sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen per Lastschriftverfahren von den Konten ihrer Mitglieder eingezogen hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit den Betreibern des Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 29,90 € geschlossen.
Während der pandemiebedingten, hoheitlich angeordneten Schließungen des Studios zog die Betreiberin den Mitgliedsbeitrag weiter ein.
Der Kläger forderte diese Beiträge oder zumindest einen angemessenen Wertgutschein nach ordnungsgemäß erfolgter Kündigung des Vertrages zurück. 
Dies lehnten die Betreiber ab und boten dem Kläger nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an.
Sowohl bereits das Amtsgericht, als auch das in der Berufungsinstanz angerufene Landgericht gaben dem Kläger recht und verurteilten die Betreiber zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Nun entschied in der Revision ebenso der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge zustehe, gem. §§ 275 I, 326 I 1, IV, 346 I 1 BGB.
Die Betreiberin des Fitnessstudios kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der Vertrag gem. § 313 I BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei.
Der BGH argumentierte, dass hier trotz nur vorübergehender Schließung des Fitnessstudios, eine rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB gegeben sei. Denn es werde vom Betreiber des Fitnessstudios gerade eine fortlaufende Möglichkeit zur Benutzung der Trainingsgeräte und -räumlichkeiten geschuldet, diese sei für einen Fitnessstudiovertrag, dessen Zweck in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und Erreichung  bestimmter Fitnesszielen liege, maßgeblich. Daher ist eine regelmäßige Benutzungsmöglichkeit für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung. Und das kann auch nicht nachgeholt werden, wenn es aufgrund von hoheitlich angeordneten Schließungen zu einem Nutzungsausfall kommt.

Der BGH entschied weiter, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 I und § 313 BGB so auszulegen sei, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht in Betracht komme, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung, die Folge der Vertragsstörung bestimme. § 313 BGB findet demnach nur bei Nichtvorliegen einer Unmöglichkeit Anwendung.

Ein weiterer Grund weshalb § 313 BGB keine Anwendung findet, ist, dass der Gesetzgeber mit dem Art. 240 § 5 EGBGB eine Reglung zur Verteilung des Risikos bei Geschäftsgrundlagenstörung geschaffen hat.
Hier entschied der Gesetzgeber, um das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen einzugrenzen, dass eine sog. „Gutscheinlösung“ geschaffen wird, bei der die Verbraucher für den Ausfall von Freizeitveranstaltungen einen entsprechenden Wertgutschein für neue Veranstaltungen erhalten sollten. Zumindest dies sei hier ebenso für Fitnessstudioverträge anwendbar.

Für die Fitnessstudios ergibt sich hier durchaus eine Gefahr, dass nun eine Welle von Rückzahlungsforderungen auf sie zukommt.
Die Argumentation und Lösung des BGH ist überzeugend. Gerade die angesprochene „Gutscheinlösung“ erscheint auch hier für beide Seiten ein gerechter Ausgleich zu sein.

Severin Lask / Steffen Lask

Unterlassungsklage gegen Jérome Boateng

Thema: Fußball, Sportrecht, 05.05.2022

Am 03.05.2022, fand der Auftakt vor dem Berliner Landgericht in einem zivilrechtlichen Verfahren statt. Auf der Klägerseite steht die Mutter des verstorbenen Models Kasia Lenhardt, der Beklagte ist in diesem Verfahren der Ex-Bayernprofi Jérome Boateng.

Der Gegenstand des Verfahrens sind Aussagen von Jérome Boateng, die dieser wenige Tage vor dem Suizid des Models in einem Interview mit der „Bild“-Zeitung im Februar 2021 getätigt hatte.
Zur Eröffnung des Verfahrens, bei dem nur die Anwälte der beiden Seiten anwesend waren, erläuterte die vorsitzende Richterin, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (abgeleitet aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG) nicht mit dem Tod einer Person gänzlich erlischt.
Zumindest ein Teil des Persönlichkeitsrechts gilt über den Tod hinaus fort  und verdient entsprechenden Schutz, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Jedoch stellte die Richterin klar, dass es schwieriger sei, diese Rechte nachträglich, also nach dem Tod eines Menschen, geltend zu machen.
Die Richterin machte deutlich, dass es in diesem Verfahren, um Fragen der postmortalen Persönlichkeitsrechte gehe, bei diesen der Prüfungsmaßstab, die Menschenwürde (Art. 1 I GG) sei.

Der Klägerseite gehe es darum, dass das „Bild“ Interview aus dem Internet entfernt werde. Dies sei leichter zu erreichen – so der Anwalt der Klägerseite, wenn man Boateng zur Unterlassung verpflichte.
Zwar ließ Boateng über seine Anwältin verlauten, dass er mit der Familie keinerlei Streit möchte und das Interview bedauere. Eine außergerichtliche Einigung über eine Unterlassungserklärung sei dennoch gescheitert.

Das Gericht machte jedoch schon am Eröffnungstag klar, dass von den sechs von der Klägerin vorgebrachten Punkten aus dem Interview, generell nur zwei geeignet seien, die postmortalen Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen zu verletzen. Denn eine Verletzung liege nur vor, wenn das dargestellte Bild dem tatsächlichen grob widerspreche.

Mit einem Urteil, in diesem Verfahren, ist erst im Juni zu rechnen. 

Severin Lask / Steffen Lask

 

Boris Becker muss für Zweieinhalb Jahre ins Gefängnis

Thema: Sportrecht, 03.05.2022

Am Freitagnachmittag, den 29.04.2022, verkündete die Richterin Deborah Taylor am Southwark Crown Court das Strafmaß. Boris Becker wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – Zweieinhalb Jahren – wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
Zuvor wurde der dreifache Wimbeldon-Sieger von einer Geschworenenjury  in vier von 24 Anklagepunkten für schuldig befunden.

Bis zuletzt ist mit Spannung erwartet worden, ob Boris Becker tatsächliche eine Gefängnisstrafe antreten müsse oder ob er noch mit einer Bewährungsstrafe davonkommen würde.
Nun steht fest, dass Becker mindestens die Hälfte der verkündeten Strafe im Gefängnis verbringen muss, bevor er die Möglichkeit hat, wegen guter Führung, den Rest der Strafe in Freiheit zu verbringen.
Becker wurde nach Verkündung der Strafe direkt in Gewahrsam genommen. Er hat nun noch 28 Tage Zeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Die Richterin begründete die Höhe der Strafe damit, dass sich Becker auch im Laufe des Prozesses nicht sehr reumütig gezeigt hätte. Außerdem wies sie daraufhin, dass Becker sich durchaus über seine Pflichten bzgl. der Insolvenz bewusst gewesen sei. Er habe schließlich sogar noch am Tag nach der gerichtlich angeordneten Insolvenz hohe Summen von seinem Konto überwiesen.
Zwar versuchte die Verteidigung, dies damit zu erklären, dass die Zahlungen „nur“ an seine Ehefrau und seine Kinder gingen, die von ihm abhängig waren.
Jedoch schenkte das Gericht diesen Erklärungen nicht allzu viel Berücksichtigung.

Mit der Strafmaßverkündung befindet sich Boris Becker, der einstige Top-Star an einem persönlichen Tiefpunkt.

Severin Lask / Steffen Lask