Nachdem in jüngster Vergangenheit insbesondere die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern die Debatte um ein Anti-Doping-Gesetz intensiv vorantrieben, hat Bundesjustizminister Heiko Maas nunmehr angekündigt, noch im laufenden Jahr ein solches Gesetz auf Bundesebene vorzulegen. Vorgesehen seien Freiheits- und Geldstrafen, so der SPD-Politiker. Zudem sollen Besitz und Vertrieb von verbotenen Substanzen zu Dopingzwecken ins Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen werden. Ins Visier geraten somit nicht nur Sportler, sondern auch Dopingärzte.
„Betrug ist zum Beispiel, wenn sich im Profisport Sportlerinnen oder Sportler dopen und sich damit einen Vorteil verschaffen und damit Preisgelder gewinnen, die sie auf andere Weise nicht gewonnen hätten“, erklärte Maas, „sie bevorteilen sich gegenüber anderen, nicht gedopten Sportlern, und sie kriegen dafür Geld, weil sie erfolgreich sind und sich diesen Vorteil durch Doping erschlichen haben. Und das ist in anderen Fällen Betrug und das ist strafbar und das muss auch für Doping gelten.“
Das kommende Gesetz soll sich primär an den Leistungssport richten. „Wir sind noch nicht abschließend so weit, wie mit dem Amateursport zu verfahren ist“, betonte der Bundesjustizminister. Grund hierfür seien praktische Erwägungen. Maas: „Wie will man dafür sorgen, dass dort begangene Doping-Vergehen auch verfolgt werden, bei Massenveranstaltungen wie dem Berlin-Marathon, bei dem 40 000 Menschen mitlaufen?“
Interessant wird sein, ob eine Regelung bezüglich der Zuständigkeit der Sportgerichtsbarkeit Teil des Anti-Doping-Gesetzes sein wird. Angesichts des diesbezüglich bestehenden Meinungskonflikts, sollte Klarheit geschaffen werden. Das Anti-Doping-Gesetz wäre hierfür womöglich eine gute Gelegenheit.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Asafa Powell, einstiger 100-m-Weltrekordhalter, akzeptiert seine Dopingsperre nicht und zieht nun erwartungsgemäß vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne. Ein Anhörungstermin wurde bisher nicht festgelegt. Im April 2014 wurde dem 31-jährigen Jamaikaner eine 18-monatige Sperrfrist auferlegt, welche jedoch aufgrund einer Rückdatierung bereits am 28. Dezember diesen Jahres ausläuft.
Powell war das Stimulanzium Oxilofrin nachgewiesen worden. Er bestritt jedoch vehement, wissentlich gedopt zu haben. Das Urteil wurde seitens der jamaikanischen Anti-Doping-Agentur (JADCO) damit begründet, dass der Sprintstar fahrlässig gehandelt habe und dementsprechend schuldig sei. Dies entspricht dem im Leistungssport geltenden strict-liability-Prinzip. „Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Die Athleten tragen die Verantwortung dafür, wenn in ihren Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben verbotene Wirkstoffe, deren Metaboliten oder Marker nachgewiesen werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten des Athleten nachgewiesen werden […]“, so Artikel 2.1.1 des Welt-Anti-Doping-Agentur-Codes. Sinngemäß wurde diese Passage (nahezu) durchweg von allen nationalen Anti-Doping-Agenturen der Welt übernommen.
Im Januar erklärte Asafa Powell, sein Trainer Chris Xuereb wäre für den positiven Dopingtest verantwortlich. Er hätte ihm ein fragwürdiges Nahrungsergänzungsmittel, welches die verbotene Substanz enthält, ausgehändigt. Unter anderem deshalb soll Powell eine Verkürzung seiner Sperrfrist fordern. Letztlich ist es nun Sache des CAS, darüber zu entscheiden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Rainer Koch, der Vizepräsident des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), kündigte die Ausweitung der Blutuntersuchung auf Wettkampfkontrollen an. So sollen ab Beginn der Zweitligasaison am ersten Augustwochenende auch die Spieler der Fußball-Bundesliga nach den Ligaspielen Blutproben abgegeben. In der vergangenen Saison führte bereits die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) derartige Proben im Training der Bundesligaklubs ein.
Koch argumentiert auf einer Podiumsdiskussion in Frankfurt vergangenen Mittwoch wie folgt: „Die Nada sagt uns, dass ein Verhältnis von 15% Blutproben und 85% Urinproben vernünftig ist. Ich denke, so werden wir es handhaben.“ Das heißt im Klartext für die Spieler: Bei Zugrundelegung der etwa 2.200 Test, welche die Nada und der DFB in der letzten Saison durchgeführt haben, wovon rund 1.700 Tests im Wettkampf genommen wurden, würde zukünftig drei bis vier Spielern pro Spieltag Blut abgenommen werden.
Offen ist allerdings noch, wer die Verantwortung für die Durchführung der Blutporben übernehmen wird. Bislang wird durch den DFB per Zufallsgenerator ausgewählt, welche Spieler nach den Bundesligaspielen zu den Doping-Proben verpflichtet werden. Ab dem 01. Januar 2015 gilt jedoch ein neuer Kodex der Welt-Anti-Doping-Agentur, welcher Kontrollen in Verantwortung der Nada vorschreibt.
Es bleibt demnach abzuwarten, ob die Nada die Überwachung und Prüfung der Tests übernehmen wird. Koch stellt letztlich klar: „Es ist zwischen der Nada und uns unstrittig, dass der DFB nicht entscheiden muss, welcher Spieler zur Kontrolle gebeten wird und welcher Arzt die Probe übernimmt.“
Prof. Dr. Steffen Lask
Der Champions-League-Sieger HSV Hamburg hat für die kommende Saison in der Handball-Bundesliga keine Lizenz erhalten. Die Verweigerung wurde damit begründet, dass der Klub seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachweisen konnte. Nun legen die Hamburger offiziell Beschwerde gegen die Versagung ein. Als Folge muss der finanziell schwer angeschlagene Verein erklären, wie die drohende Insolvenz abgewendet und vor allem die neue Saison finanziert werden soll. Im Etat der aktuellen Spielzeit fehlen allein etwa 2,7 Millionen Euro.
Drei unabhängige Wirtschafsprüfer werden zunächst die neu vorgelegten Unterlagen prüfen. Über eine etwaige Vergabe der Lizenz für die Spielzeit 2014/15 entscheidet kommende Woche das siebenköpfige HBL-Präsidium. HSV-Geschäftsführer Holger Liekefett äußerte sich wie folgt: „Wir haben den Brief eingereicht. Diesen möchte ich inhaltlich nicht kommentieren. (…) Aber ich bleibe zuversichtlich. Wir sind im engen Kontakt mit der HBL.“ Allerdings kann der deutsche Meister von 2011 auch in zweiter Instanz scheitern. Dem HSV bliebe sodann nur noch der Gang vor das HBL-Schiedsgericht, welches erst am 30. Juni eine endgültige Entscheidung fallen würde.
Prof. Dr. Steffen Lask
Das Auswärtspiel von Schalke 04 in Basel im vergangenen Oktober ist vielen in Erinnerung geblieben. Grund hierfür ist nicht etwa der Schalker Sieg mit 1:0, sondern vielmehr die brutalen Ausschreitung vor und nach dem Spiel. Anhänger der Fanlager gingen aufeinander los. Es gab zahlreiche Verletzte. Der Basler Staatsanwalt hat mittlerweile mehrere der Schläger identifiziert und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet: Angriff auf Polizeibeamte und Landfriedensbruch. Da allerdings mindestens sechs mutmaßliche Beteiligte nicht ausfindig gemacht werden konnten, wurden nun Bilder der fehlenden Personen veröffentlicht, auf denen die Augenpartie unkenntlich gemacht wurde. Dazu gab es eine Warnung der Ermittler: „Wenn sich die Gezeigten nicht bis kommenden Montag melden, werden die Bilder ungepixelt ins Netz gestellt.“
Das Schweizer Modell ist zwar in Deutschland nicht üblich, jedoch gibt es auch hierzulande die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung. Die Bilder werden dann zwar sofort ungepixelt veröffentlicht, jedoch bedarf es des Verdachts einer erheblichen Straftat sowie der Beschuldigteneigenschaft. So heißt es in § 131b Abs. 1 StPO: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Das Vorgehen des Staatsanwaltes wirkt somit ungewöhnlich, ist aber in der Schweiz seit einigen Jahren möglich. Beispielsweise meldeten sich im Jahre 2010 11 von 17 Tatverdächtige nach einer Veröffentlichung von gepixelten Bildern. Auch dieses Mal hatte die Aktion sofort Erfolg. Bereits am Dienstag meldete sich einer der Beschuldigten bei den Ermittlern. Nach deutschem Strafprozess-Recht dürfte eine Veröffentlichung in der gleichen Weise wegen des enger gesetzten rechtlichen Rahmens problematisch sein. Landfriedensbruch und auch Körperverletzungsdelikte sind nicht per se Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der StPO.
Prof. Dr. Steffen Lask