Die Fan-Attacke gegen Franck Ribéry könnte für den Stadionflitzer, der sich beim DFB-Pokal-Spiel zwischen dem Hamburger SV und dem FC Bayern München einen Spielfeldausflug erlaubte, teuer zu stehen kommen. Der HSV hat Strafanzeige erstattet. Der scheinbar alkoholisierte Anhänger stürmte in der Nachspielzeit auf den bayerischen Mittelfeld-Star zu, schlug ihm seinen HSV-Schal ins Gesicht und beleidigte den Franzosen mittels obszöner Gesten.
„Das darf nicht passieren, aber es ist nicht so schlimm. Nach dem Spiel ist immer alles vorbei“, so der Angegriffene selbst.
Den HSV dürfte vom DFB eine Geldstrafe erwarten, an der der Flitzer beteiligt werden soll.
„Eventuell wird er auch die kompletten Kosten übernehmen müssen. Wir werden ihn nochmal vernehmen. Fest steht, dass er ein Stadionverbot bekommen wird“, erklärte HSV-Fanbeauftragter Joachim Ranau.
Ganz grundsätzlich haben Vereine als private Veranstalter von Sportevents verbandsrechtlich für die Sicherheit Sorge zu tragen. Im Fußball haften sie gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, soweit sie gastgebend sind, auch für ihre Fans und Zuschauer – und das verschuldensunabhängig nach dem sog. strict-liability-Prinzip! Allerdings kann ein Veranstalter im Fall der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen Zuschauerfehlverhaltens – hier der Platzsturm – den Verursacher – hier den Flitzer – in Regress nehmen. Entscheidende Frage wird hier aber sein, inwieweit sich der HSV ein etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Bei ausreichender Absicherung durch Ordner und Sicherheitskräfte wäre der Zwischenfall unterblieben, oder?
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der Freispruch durch die Anti-Doping-Kommission des DHB wird nunmehr einer erneuten Prüfung unterzogen. Die NADA legte vor dem zuständigen Schiedsgericht entsprechende Rechtsmittel ein. Sie sieht „das Kontrollsystem gefährdet.“
Kraus wurden ursprünglich drei Meldeverstoße vorgeworfen. Drei sog. Strikes haben in der Regel eine Sperre zur Folge. Das urteilssprechende Gremium des DHB sah allerdings in einem der drei vorgeworfenen Fehltritte kein Verschulden, sodass Kraus freigesprochen wurde. „Mit der Überprüfung durch ein unabhängiges Schiedsgericht strebt die NADA eine weitergehende Klärung des Einzelfalles an. Wenn Sportler sich in Zukunft auf dieses Urteil berufen, können sie sich jederzeit einer Dopingkontrolle entziehen, ohne dass dies Konsequenzen hätte. Damit wird eine Lücke im Regelwerk geöffnet, die durch die Meldepflichten in den vergangenen Jahren geschlossen wurde“, so die Begründung der NADA.
Daraus wird deutlich, dass scheinbar ein Missdeuten der DHB-Entscheidung vorliegen könnte. Im Fall Kraus lagen eben keine drei Verstöße vor, so entschied zumindest die Kommission des deutschen Handball-Dachverbands. Daher könnte sich ein ‚dreifacher Sünder‘ schon gar nicht auf das Kraus-Urteil berufen. In jedem Fall bleibt leider weiterhin ein wesentlicher, wenn nicht zentraler Punkt im Melde- und Kontrollsystem der Anti-Doping-Verfolgung unausgesprochen: die Grundrechtsbeschränkung des/der Spitzensportler/in. Sollte dieser einmal zur Debatte gelangen, könnten Prozesstorturen, wie die des ‚Mimi‘ Kraus, womöglich überflüssig werden.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die Staatsanwaltschaft kündigte heute an, im Fall Pistorius in Berufung gehen zu wollen. Wider Erwarten würde damit der Strafprozess gegen den „Blade Runner“ vorerst doch kein Ende finden, sondern eine ungewisse Fortsetzung erfahren. Medienberichten zufolge soll die oberste Strafverfolgungsbehörde Südafrikas sowohl den Schuldspruch vom 12. September als auch das Strafmaß, das die Vorsitzende Richterin am 21. Oktober aussprach, anfechten wollen.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Die UEFA hat geurteilt. Das Skandalspiel zwischen Serbien und Albanien wird für beide Beteiligten zur Niederlage. Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA entschied, dass das Spiel an sich 3:0 für Serbien gewertet wird. Zugleich werden Serbien allerdings drei Punkte abgezogen, sodass weder Heim- noch Gastteam in diesem Fall einen Punktgewinn aus der Partie ziehen können und gleichauf in der EM-Quali-Gruppe I bleiben. Lediglich die Tordifferenz soll in die Gesamtwertung eingehen.
Zusätzlich werden beide Verbände mit je 100 000 € zur Kasse gebeten. Obendrein wird die serbische Fußballnationalmannschaft ihre kommenden zwei Quali-Heimspiele vor leeren Rängen austragen müssen.
„Ich bin nicht zufrieden, mehr möchte ich jetzt nicht sagen“,
erklärte Goran Milanovic, der Vizepräsident des serbischen Verbands.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen. Dass diese Möglichkeit geltend gemacht werden könnte, kündigte zumindest die albanische Seite bereits an.
„Wir werden Einspruch dagegen einlegen und unsere Rechte einfordern“,
so Armand Duka, der albanische Verbandsboss.
Ob diese Begegnung tatsächlich in eine weitere Runde gehen wird, bleibt abzuwarten. Festzuhalten gilt jedoch, dass die UEFA ein scheinbar richtiges Signal gesetzt hat. Solche Vorfälle haben im Sport nichts zu suchen. Und kommen sie dennoch vor, können aus der Perspektive des Sports alle Beteiligten nur als Verlierer gesehen werden.
Dennis Cukurov
Gedopt wird nicht nur im professionellen Bereich und auf höchstem sportlichen Niveau, auch Amateursportler bedienen sich hin und wieder eines unerlaubten Mittels oder einer verbotenen Substanz. So ist kürzlich ein neuer Dopingverdacht im Amateurfußball aufgetaucht. Betroffen ist Joseph Mensah, ein Mittelfeldspieler des FC 05 Schweinfurt. Die A-Probe des 29-Jährigen soll positiv ausgefallen sein. Sein Verein hat bereits die Öffnung der B-Probe beantragt. Mensah bleibt bis zur endgültigen Aufklärung suspendiert, ihm droht eine Sperre von acht Wochen bis zu zwei Jahren.
Die Unterwerfung unter die allgemeinen Anti-Doping-Richtlinien ist für jeden Spieler der Regionalliga Bayern obligatorisch. Eine Verweigerung hat eine Ablehnung oder Entziehung der Spielerlaubnis zur Folge.
Bedenkt man die im vollen Gang befindlichen Ausarbeitungen eines Anti-Doping-Gesetzes in Deutschland, dürfte sich Mensah – soweit tatsächlich Unerlaubtes zur Anwendung kam – glücklich schätzen, dass der Dopingkonsum nach geltendem Recht (noch) nicht strafbar ist. Bekanntlich steht zur Debatte, u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht einzuführen.
Bleibt demnach abzuwarten, wie einerseits die B-Probe ausgehen und andererseits der angedachte Anti-Doping-Strafbarkeitskatalog schlussendlich aussehen wird.
Dennis Cukurov