Sportrechtsblog

Erste Rechnung an die DFL aus Bremen

Thema: Fußball, Sportrecht, 20.08.2015

Wie wir berichteten, kündigte Bremen an, die DFL künftig für die Kosten der Polizeieinsätze bei sogenannten „Risikospielen“ in Anspruch zu nehmen. Nun wurde der erste Forderungsbescheid an die DFL auf den Weg gebracht. Das Land Bremen hatte hierfür im November 2014 mit einer Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die DFL hatte schon im Vorfeld mitgeteilt, sich „mit allen juristischen Möglichkeiten“ gegen eine Überwälzung der Polizeieinsatzkosten zu Wehr zu setzen.

Die schwierige polizeirechtliche Frage, ob Polizeieinsätze bei Großveranstaltungen dem Veranstalter zurechenbar sind, wurde mit der Erhebung einer Gebühr umgangen. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens ist jedoch ebenso äußerst umstritten und stellt rechtliches Neuland dar.

Grundrechte der Veranstalter, etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Ausprägung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG), könnten laut einer Mitteilung des Bremer Senats vom 22. Juli 2014 zwar berührt sein. Dies sei aber aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, namentlich der gerechten Lastenverteilung, zu rechtfertigen. Auch eine mögliche grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) wegen der Beschränkung auf eine bestimmte Art von Großveranstaltungen, sei wegen des typischerweise höheren Einsatzaufwands jedenfalls gerechtfertigt.

Bleibt das rechtliche Vorgehen der DFL gegen den Kostenbescheid und dessen Grundlage erfolglos, wird das Bremer-Modell wohl bald Nachahmer in anderen Bundesländern finden.

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Oscar Pistorius – Entlassung aus Haft angekündigt

Thema: Sportrecht, 19.08.2015

Der südafrikanische Paralympics-Star Oscar Pistorius wird am Freitag (21.08.2015) nach zehn Monaten Haft in den Hausarrest entlassen. Wie wir bereits berichteten, wurde der 28-Jährige im Oktober vergangenen Jahres zu einer Haftstrafe von fünf Jahren wegen fahrlässiger Tötung seiner Freundin Reeva Steenkamp verurteilt. Die Staatsanwaltschaft geht dagegen von Mord aus und hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Sollte sich die Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Berufung durchsetzen, müsste Pistorius zurück in den Vollzug. Seine Haftstrafe könnte sich erheblich verlängern.

Viermal schoss Pistorius durch die verschlossene Tür seines Badezimmers. Südafrikanische Rechtsexperten nehmen daher an, dass Pistorius sich der möglichen Todesfolge seiner Tat bewusst gewesen sei, sich mit ihr abgefunden und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt habe. Dies wird nach südafrikanischem Strafrecht durchaus als Mord zweiten Grades gewertet. Im November entscheidet das oberste Berufungsgericht in Bloemfontein, ob das Verfahren neu aufgerollt wird. Das Verfahren könnte sich bis zum Verfassungsgericht in Johannesburg fortsetzen. Wir werden berichten.

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Symmonds – Vizeweltmeister über 800 m 2013, amtierender amerikanischer Meister fährt nicht nach Peking?

Thema: Leichtathletik, 13.08.2015

Nick Symmonds legt sich mit dem Amerikanischen Leichtathletik-Verband an. Zuletzt – im Juni – gewann der Vizeweltmeiser von 2013 in Moskau über die 800 m seinen sechsten Meistertitel bei den amerikanischen Titelkämpfen in Eugene. Aber er soll nach dem Willen des Amerikanischen Verbandes nicht für die USA in Peking bei den kommenden Weltmeisterschaften – die am 22.08. beginnen – an den Start gehen. Er wurde nicht nominiert. Als Grund wird vom Verband angegeben, dass sich Symmonds geweigert habe, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach sich die Sportler verpflichten, sowohl bei den Rennen als auch bei der Siegerehrung und bei allen übrigen offiziellen Anlässen und Terminen ausschließlich die Kleidung des Ausrüsters der amerikanischen Mannschaft – Nike – zu tragen. Symmonds hat einen eigen Ausrüster – Brooks. Er lehnte die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ab, weshalb er nunmehr vom US Track and Field (USATF) nicht berücksichtigt wurde, obwohl er sportlich gesehen die qualifiziert ist und sämtliche Nominierungskriterien erfüllt hat.

Für den Fall, dass der Verband nicht einlenken werde, sprach Symmonds davon, sich mit seinem Anwalt beraten zu wollen. Wie in der jüngeren Vergangenheit andere Athleten geht auch hier ein emanzipierter Sportler gegen die Übermacht „seines“ Verbandes vor. Verbandshoheit oder Willkür? Wir werden weiter berichten.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

ARD Dokumentation „Geheimsache Doping – Im Schattenreich der Leichtathletik“

Thema: Doping, Leichtathletik, 06.08.2015

Die ARD Dokumentation unter Federführung des Journalisten Hajo Seppelt hat Aufsehen erregt. Das war das Ziel und knüpft an eine frühere Dokumentation „Geheimsache Doping – Wie Russland seiner Sieger macht“ an. Seppelt rechtfertigt den Inhalt in einem Interview gegenüber der Westdeutschen Zeitung: „Die Situation würde sich leider schnell wieder beruhigen, wenn die Medien nicht weiter konsequent über das Thema berichten und Druck auf die Sportverbände ausüben.“

Das Ziel ist unterstützenswert, zweifelhaft das Vorgehen. Die Fakten: Anonym werden vertrauliche personenbezogene Daten auf rechtswidrige – möglicherweise strafbare – Weise übermittelt. Es wird mit auffälligen Blutwerten argumentiert, die Doping nahelegen, aber keinesfalls beweisen. Auch das ist äußerst problematisch, wie der Fall Claudia Pechstein zeigt. Seppelt spricht in dem vorgenannten Interview davon, dass Verbands-/Sportfunktionäre „über das Selbstbestimmungsrecht der Sportler“ reden, das es aber – seiner Meinung nach – nicht gäbe.

Den Eindruck, dass die Autoren des ARD-Berichts nicht ernsthaft die Selbstbestimmungsrechte der Sportler vor Augen hatten, kann man tatsächlich gewinnen, wenn man berücksichtigt, wie in dem Bericht mit sensiblen persönlichen Daten von Sportlern umgegangen wird. Dort werden nämlich in großem Stil Selbstbestimmungsrechte berührt, auch wenn die betroffenen – verdächtigten – Sportler nicht namentlich genannt werden. Aus diesem Grund gibt es zurecht Kritik von der WADA an der Veröffentlichung.

Die beiden im Bericht der ARD zitierten Wissenschaftler Michael Ashenden und Robin Parisotto bleiben auch in ihren nachträglichen Bekräftigungen/Rechtfertigungen erschreckend unsubstantiiert. Sie argumentieren mit Allgemeinplätzen und verallgemeinernd, ohne allzu konkret zu werden. In gewisser Hinsicht kann Verständnis entwickelt werden, wenn Sebastian Coe – IAAF Vize – von „Sensationalisierung“ spricht; auch mit Blick auf die bevorstehenden Weltmeisterschaften der Leichtathletik in Peking vom 22.08. bis 30.08.2015.

Nicht jedes Mittel heiligt den Zweck. So wie auch das vielfach geforderte Anti-Doping-Gesetz und die Strafbarkeit des sog. Selbstdopings das Problem – Doping – an sich nicht lösen werden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Thilo Kehrer und das Arbeitsrecht

Thema: Fußball, 23.07.2015

Fußball V

Ähnlich wie im Fall der Nachwuchshoffnung Sinan Kurt, die letztlich gegen eine Ablösesumme von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern wechselte, gestaltet sich die derzeitige Debatte um Thilo Kehrer. Der 18-jährige Nachwuchsnationalspieler schoss die Schalker A-Jugendmannschaft vor einigen Monaten zur Deutschen Meisterschaft, bleibt nunmehr allerdings dem Training der Gelsenkirchener fern. Vielmehr scheint er bereits einen Vertrag bei Inter Mailand unterzeichnet zu haben – trotz eines bestehenden (oder doch nicht bestehenden) Vertrages bei den Königsblauen.

Medienberichten zufolge wurde zwischen Kehrer und Schalke 04 ursprünglich ein 3-Jahres-Vertrag (plus Verlängerungsoption um ein Jahr) geschlossen. Im Frühjahr diesen Jahres soll das junge Talent einen Profivertrag ausgeschlagen haben. Daraufhin zog der Bundesligist seine ihm vertraglich zustehende Option. „Wir sind der Ansicht, dass er bei uns einen rechtsgültigen Vertrag hat, und den gilt es zu erfüllen“, so der Schalke-Manager Horst Heldt. Ist aber Kehrer damit tatsächlich bis zum Jahr 2016 an seinen Arbeitgeber gebunden?

Nach § 22 Nr. 7.1 der DFB-Spielordnung gilt: „Mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“).“ Insoweit wären Verträge mit Optionen, die die Bindungsdauer über drei Jahre hinaus ermöglichen, zulässig. Nach § 18 Nr. 2 S. 4, 5 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern beträgt indes die maximale Laufzeit eines Vertrags für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre; „Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt“. Da sich der DFB in seiner Satzung den Bestimmungen des Weltverbandes unterworfen hat, dürfte das vorgenannte „3+2 Modell“ (drei Jahre Vertragslaufzeit plus maximal 2-Jahres-Option) jedenfalls nicht durchsetzbar sein. Die FIFA-Statuten sind jedoch genauso wie die DFB-Regularien keine Gesetze. Zwar sind sie eine Ausprägung der Vereinsautonomie, die im Grundgesetz verankert ist; sie können allerdings kein Sonderprivatrecht begründen. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit für die Zivilgerichte, bestimmte typische Wertungen des Sports in die rechtliche Beurteilung einfließen zu lassen. Dagegen können verbandsrechtliche Entscheidungen und ggf. Sanktionen auf die Verbandsregeln gestützt werden.

Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob der Spielervertrag des Thilo Kehrer beim FC Schalke weiterhin Bestand hat, entscheidend, ob staatliches Recht einen solchen Vertrag (plus Optionsziehung) erlaubt. Hierfür ist sicherlich eine spezifische Betrachtung des Vertrages unverzichtbar. Wichtig ist mitunter, ob ein einseitiges oder beidseitiges Optionsrecht vereinbart wurde. Allein der Umstand, dass ein Minderjähriger länger als drei Jahre gebunden wurde, dürfte allerdings – unterstellt, Kehrer wurde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten – nicht ausreichen, um etwa ein Kündigungsrecht oder gar eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Zweifelhaft ist lediglich die Bindungswirkung eines Dauerschuldverhältnisses im Hinblick darauf, ob ein weiteres Festhalten am Vertrag – den der Minderjährige nur durch Vertreter schließen konnte – für den sodann Volljährigen rechtlich zumutbar ist. Nach diesseitiger Ansicht dürfte dennoch Heldt Recht haben; Kehrer bleibt bis 2016 gebunden: Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask