Sportrechtsblog

Vergleich zwischen München und AC Milan

Thema: Fußball, 10.05.2016

Fußball V

In der Champions-League-Saison 2006/2007 begegneten sich der FC Bayern München und der AC Milan im Viertelfinale – mit negativem Ausgang für den deutschen Rekordmeister. Nachdem die Münchener den Norditalienern im altehrwürdigen Giuseppe-Meazza-Stadion noch ein 2:2 abringen konnten, verloren sie das Rückspiel in München 0:2. Längst vergessen scheint dieses Aufeinandertreffen angesichts der darauffolgenden Erfolge. Tatsächlich aber war das Rückspiel Thema einer kürzlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Der Hintergrund: Seinerzeit warb der AC Milan auf den Spieltrikots für einen privaten Wettanbieter. Die Münchener Ordnungsbehörde vertrat die Ansicht, eine solche Werbung sei illegal – weil für verbotenes und strafbares Glücksspiel geworben werde – und drohte 100.000 € Zwangsgeld an. Der Champions-League-Sieger von 2007 lief dennoch mit eben jenen Hemden auf und kam schließlich später seiner vermeintlichen Zahlungspflicht nach. Nun klagt der italienische Traditionsverein gegen die Stadt München auf Rückzahlung. Zu klären sind zahlreiche juristische Streitpunkte.

Die Rechtslage hat sich nach einer Reihe von EuGH-Urteilen zum Sportwettenmonopol in Deutschland entscheidend geändert. Der EuGH hatte nämlich im September 2010 die deutschen Regelungen bezüglich des bestehenden Glücksspielmonopols für unanwendbar erklärt. Die deutschen Regeln beeinträchtigten die Europäischen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV). Die Beeinträchtigungen müssen aber – und das war entscheidend für den EuGH – bestimmten Anforderungen genügen, die der EuGH bei den deutschen Regelungen des GlüStV nicht erfüllt sah.

Laut Medienberichten haben die Parteien des Prozesses einen Vergleich geschlossen, der bis zum 19.05.2016 widerrufbar sein soll. Demnach soll die bayerische Hauptstadt 50.000 € zurückzahlen. Ein Unentschieden also? Es bleibt abzuwarten, ob ein Widerruf erfolgen und ggf. wie der VGH daraufhin entscheiden wird.

Dennis Cukurov / Steffen Lask

WADA-Statistik über Dopingverstöße im Jahr 2014 veröffentlicht

Thema: Doping, 04.05.2016

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Am Donnerstag letzter Woche veröffentlichte die WADA den 2014 Anti-Doping Rule Violations (ADRVs) Report. Der Jahresbericht gibt einen Überblick zu den Dopingverstößen im Jahr der Olympischen Winterspiele in Sotschi, der Winter-Paralympics in Sotschi, den Commonwealth Games in Glasgow, der Basketball-Weltmeisterschaft in Spanien, der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien und der Handball-Europameisterschaft in Dänemark. Deutschland schneidet im Ländervergleich gut ab.

Insgesamt sind 1.693 Verstöße dokumentiert. Davon entfallen 148 – und damit die meisten – auf Russland. Im Negativranking folgen Italien (123), Indien (96), Belgien und Frankreich (jeweils 91). Nach Sportarten geordnet ergibt sich folgendes Bild: Leichtathletik (248), Bodybuilding (225) und Radsport (168) führen die Liste wohl kaum überraschend an. Aber auch die im Zusammenhang mit Doping weniger im Fokus der Medien stehenden Fußballspieler (80), Boxer (49) und Rugbyspieler (40) finden sich im Jahresbericht relativ weit oben wieder. Positiv fällt auf, dass die Anzahl der Dopingverstöße im Vergleich zum Vorjahr (2013) regressiv ist. Insgesamt ist ein Rückgang um 13.31 % (1.953 Verstöße im Jahr 2013) festzustellen. Dabei sind 2014 (nur) noch 109 Länder (115 Länder im Jahr 2013) und 83 Sportarten (89 Sportarten im Jahr 2013) vertreten. Deutschland ist mit 20 Verstößen vertreten. Im Einzelnen untergliedern sich diese in 18 Wettkampfverstöße, einen Verstoß außerhalb von Wettkämpfen und einen Non-Analytical-Verstoß. Eine einzelne Sportart sticht nicht hervor.

Weitere Einzelheiten und Schaubilder können über den oben eingebetteten Link eingesehen werden.

Dennis Cukurov / Steffen Lask

Warum der BVB in Sachen Sakho passiv bleibt

Thema: Doping, Fußball, 26.04.2016

Doping

Ein neuer Dopingfall erschüttert die Welt des Sports. Dieses Mal trifft es (erneut) den Fußball und damit eine Sportart, bei der Doping nicht viel bringe, behaupteten jedenfalls in jüngerer Vergangenheit beispielsweise Jürgen Klopp, Mehmet Scholl und Robin Dutt. Diese These will scheinbar auch Darmstadt-Profi Sandro Wagner untermauern. Angesprochen auf den aktuellen Fall des Liverpool-Abwehrspielers Mamadou Sakho erklärte der Bundesliga-Torjäger: „Ich glaube nicht, dass Doping im Fußball ein großes Thema ist. Ich kenne alle meine Kollegen und ich denke nicht, dass Doping im Mannschaftssport viel hilft.“

Eine Gegenansicht vertritt u.a. der Anti-Doping-Experte Prof. Werner Franke: „In der zweiten Halbzeit wirken sich Epo und sogenannte Epo-Mimetika fantastisch aus. Die Spieler sind so gut wie in der ersten Hälfte. Keine Ermüdungserscheinungen mehr“. So oder so ähnlich auch im Fall Sakho? Mamadou Sakho, beinharter Verteidiger und Schütze des zwischenzeitlichen 3:3 gegen Borussia Dortmund im Europa-League-Viertelfinale, wurde positiv auf einen nicht erlaubten Fatburner getestet; und zwar schon nach dem Europa-League-Achtelfinal-Rückspiel gegen Manchester United. Gegen die Schwarz-Gelben kam der 26-Jährige sowohl im Hin- als auch im Rückspiel über die volle Spieldistanz zum Einsatz. Klingt ganz so, als wären genügend Anhaltspunkte gegeben, um Schritte gegen die Spielwertung(en) einzuleiten. Dennoch bleibt der Bundesligist passiv und akzeptiert das Ausscheiden.

Im Rudern etwa oder in der Leichtathletik hingegen wird das Wettkampfergebnis richtigerweise korrigiert. Im Fußball nicht. Einleuchtend ist zwar der Gedanke, dass Fußball ein Mannschaftssport ist und das Fehlverhalten eines Einzelnen vergleichsweise weniger ins Gewicht fällt. Indes zeigt nicht nur der Fall der Potsdamerinnen Stephanie Schiller, Christiane Huth, Jeannine Hennicke und Magdalena Schmude, die 2007 nachträglich mit WM-Bronze im Doppelvierer (Rudern) geehrt wurden, weil das Rennresultat des russischen Bootes aufgrund Dopings einer einzigen Athletin annulliert wurde, dass auch Mannschaftsdisziplinen einer Korrektur unterliegen. Warum dann nicht auch im Fußball?

Es scheint fast so, als würde die Fußballwelt nach den Korruptionsskandalen weitere Negativschlagzeilen vermeiden wollen. Totschweigen kann ein Mittel sein. Indes ist es dann aber auch nicht verwunderlich, wenn der Staat mit Anti-Doping-Gesetzen für die Glaubwürdigkeit des Sports ficht. Der (Fußball-)Sport ist dazu scheinbar nicht bereit.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsstreit um einen Schuh

Thema: Sportrecht, 25.04.2016

Leichtathletik II

Adidas und Puma fechten derzeit einen Rechtsstreit aus, dessen Gegenstand eine Laufschuhtechnik ist. Konkret ringen die beiden Sportartikelhersteller um die Rechte an einer Schuhsohle, deren Besonderheit die Verwendung von eTPU-Kunststoff ist. Dieser Kunststoff soll eine spezielle Federung bewirken und so eine effektive Energieumsetzung fördern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhalf Puma kürzlich zu einem Etappenerfolg. Ein Adidas-Antrag, der dem Konkurrenten vorgeworfen hat, die Technik kopiert zu haben, wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Eine wettbewerbliche Eigenart konnte laut Medienberichten nicht festgestellt werden. Der Leiter des gewerblichen Rechtsschutzes bei Puma, Neil Narriman, zeigte sich dementsprechend erfreut: „Jetzt haben wir freie Bahn für unsere eigenen eTPU-Schuhe“. Adidas prüfe indes die nächsten Schritte und halte sich diese offen, gab eine Sprecherin des zweitgrößten Sportartikelherstellers der Welt bekannt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Sportwettbetrug“ als neuer Straftatbestand 

Thema: Strafrecht & Sport, 18.04.2016

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Wie schon im Zuge der Verwirklichung des Anti-Doping-Gesetzes heißt die Devise: Mehr Fairness und Schutz der Integrität des Sports. Dieses Mal: „Sportwettbetrug“.

Die Bundesregierung hat bereits vor knapp zwei Wochen einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. „Die bisherige Rechtslage hat Spiel- und Wettmanipulationen nur unzureichend erfasst. Das werden wir nun mit den neu zu schaffenden Straftatbeständen ändern“, erklärte der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU).

So soll nach der Pönalisierung des Selbstdopings ein weiterer gezielter staatlicher Eingriff in den Sport erfolgen. Allerdings dürfte die Strafbarkeit des Wettbetruges im Gegensatz zum Selbstdoping kein Novum sein. Immerhin kommt der BGH auch ohne Sondervorschrift zur Strafbarkeit der Wettbetrüger. Zwar bereiten die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Einzelnen Probleme, indes überzeugt die Argumentation der Rechtsprechung.

Die Glaubwürdigkeit des Sports ist sicherlich ein hohes Gut, welches des staatlichen Schutzes bedarf. Hingewiesen sei jedoch an dieser Stelle auf die Gefahr der Überreizung der legislativen Macht.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask