Sportrechtsblog

BGH: Fan haftet gegenüber dem Verein, wenn er zündelt

Thema: Fußball, 22.09.2016

Handstand

Der BGH hatte heute über eine zugelassene Revision zu entscheiden, und zwar gegen ein Urteil des OLG Köln vom 17.12.2015.

Zum Sachverhalt: Kläger ist der 1. FC Köln. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Der Beklagte hatte anlässlich eines Zweitligaspiels im Februar 2014 zwischen dem 1. FC Köln und dem SC Paderborn 07 – einem Heimspiel im RheinEnergieStadion – einen Knallkörper gezündet, wodurch mehrere Personen verletzt wurden. Das DFB-Sportgericht verhängte wegen des vorstehenden Sachverhalts und wegen weiterer Vorfälle eine Verbandsstrafe gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.  Der Kläger bezahlte diese Strafe und verlangt einen Teil vom Beklagten als Ersatz, nämlich 30.000 Euro.

Zum Prozessverlauf und zur rechtlichen Bewertung: Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG hatte zunächst Erfolg. Die Klage wurde auf die Berufung hin abgewiesen. Das OLG argumentierte, dass die Verletzung der Pflichten aus dem Zusachauervertrag zwar ursächlich die Verbandsstrafe nach sich gezogen hätte, aber die Verbandsstrafe unterfalle nicht dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen und Verhaltenspflichten, nämlich nicht gegen das Sprengstoffgesetz zu verstoßen. Die Verhängung der Geldstrafe des DFB-Sportgerichts sei allein Folge der DFB-Statuten, denen sich der Kläger unterworfen habe, dessen Risiko sich hier realisiert habe.

Der BGH hat auf die Revision das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zur neuen Verhandlung über die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zurückverwiesen. Der BGH geht nämlich von der allgemeinen Pflicht aus, dass jeder Zuschauer die Durchführung eine Fußballspiels nicht zu stören hat. Verstößt der Zuschauer dagegen – wie hier durch das Zünden von Knallkörpern – dann hat er vollumfänglich für die Folgen daraus einzustehen. Das gälte ebenso für die Geldstrafen, die vom DFB-Sportgericht den Vereinen auferlegt werden. Es sei kein Zufall, dass dies geschehe, sondern ursächlich und auch zurechenbar.

Wir dürfen auf die vollständige Urteilsbegründung gespannt sein. Die bisherige kurze Begründung kann (noch) nicht überzeugen.

BGH: Zwangsabstiegsbeschluss im Fall des SV Wilhelmshaven nichtig

Thema: Fußball, 20.09.2016

Fußball V

Der BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 20.9.2016, Az. II ZR 25/15, hat den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven für unwirksam erklärt. Damit nimmt ein Prozessmarathon, über den wir zwischenzeitlich berichteten, sein zumindest vorläufiges Ende. Hintergrund des Zwangsabstiegs war das einstige argentinische Nachwuchstalent Sergio Sagarazu, das nach seinem kurzen Engagement beim niedersächsischen Traditionsverein schon mittlerweile neun Transfers über sich ergehen lassen musste. Sagarazu wechselte im Jahr 2007 zum heutigen Bezirksligisten. Nachdem er den SV verlassen hatte, forderten River Plate und Atlético Excursionistas, die Jugendvereine Sagarazus, die ihnen nach den FIFA-Statuten zustehende Ausbildungsentschädigung ein, und zwar knapp 160.00 Euro. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung. Es folgten mehrere Punktabzüge, der Zwangsabstieg und letztlich der Sturz in die unterklassige Fußballsphäre.

Den Hintergrund des sodann folgenden Rechtsstreits hat der Jurist und Vizepräsident des DFB Rainer Koch in einem Interview mit der FAZ noch vor der BGH-Entscheidung auf den Punkt gebracht: „Die Frage, die hinter dem Rechtsstreit steht, ist: Wie kann ich gemeinschaftlich geltende, internationale Normen, die für alle Beteiligten gleichermaßen gelten müssen, bis zum einzelnen Vereinsmitglied durchsetzen. Das Problem ist: Wilhelmshaven ist wie die anderen Vereine auch kein unmittelbares Mitglied im DFB oder der Fifa, sondern nur Mitglied eines der Landesverbände. Diese bilden neben dem Ligaverband und den Regionalverbänden die 27 Mitglieder des DFB, der Mitglied der Fifa ist. Wenn wir im DFB eine Bestimmung ändern beispielsweise im Transferrecht, dann muss das aber natürlich für alle unsere über 25000 Vereine und 80000 Mannschaften Gültigkeit finden. Nur so besteht Rechtssicherheit und Gleichheit für alle beteiligten Vereine und Sportler. Wenn Wilhelmshaven Recht bekommt, ist all das in Frage gestellt.“

Die Entscheidung des BGH stellt „all das“ nur bedingt in Frage. Der BGH hält den Abstiegsbeschluss des Norddeutschen Fußballverbands zwar für nichtig. Es fehle eine Regelung, die eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe möglich mache. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, der Mitglied des DFB und dieser wiederum Mitglied der FIFA ist, sei keine Grundlage für Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen vorgesehen. „Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands – wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA.“, heißt es in der Pressemitteilung. Der BGH deutet allerdings zugleich an, ein einfacher Verweis auf die entsprechenden DFB- und FIFA-Statuten hätte bereits ausreichen können.

Im Übrigen weist der Fall des SV Wilhelmshaven gewissen Parallelen zum Fall von Claudia Pechstein auf. Auch der SV Wilhelmshaven beschritt zunächst den Weg über die Sportverbands- und Sportschiedsgerichtsbarkeit bis hin zum CAS. Erst danach klagte er vor dem LG Bremen und legte Berufung zum OLG Bremen ein.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sportwelt und insbesondere die FIFA auf die BGH-Entscheidung reagieren wird.

Das Foul des José Rodriguez aus strafrechtlicher Sicht

Thema: Fußball, Strafrecht & Sport, 19.09.2016

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Das schwere Foul – begangen vom Mainzer José Rodriguez am Augsburger Dominik Kohr – in der Nachspielzeit des Bundesligaspiels vom vergangenen Wochenende zwischen dem Mainz 05 und dem FC Augsburg wurde mit der Roten Karte geahndet. Zu Recht. Das Spiel war entschieden. Es stand aus Sicht der Mainzer 3:1. Der Sieg war perfekt. Warum dieses Foul?

Heutige Medien berichten, dass sich der Verdacht eines Wadenbeinbruchs bei Kohr erfreulicherweise nicht bestätigt hat. Kohr hat eine tiefe Wunde „bis auf den Knochen“ erlitten, so Stefan Reuter. Mainz 05 hat reagiert und eine Sanktion gegen Rodriguez in Aussicht gestellt. Es wird darüber hinaus sicherlich eine langfristige Spielsperre folgen.

Aber das sollte nicht alles sein. Wer in dieser Form einen Mitspieler bewusst und regelwidrig foult, nimmt eine folgenschwere Verletzung seines Gegenspielers bewusst in Kauf. Er geht vorsätzlich vor. Er begeht eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung. Das sollte niemand hinnehmen (müssen). Das hat nichts mit spielerischer Aggressivität zu tun, von der der Trainer der Mainzer auf der Pressekonferenz noch gesprochen hat. Auch der Begriff „Übereifer“ ist fehl am Platz. Das ist, was es ist: Eine vorsätzliche Körperverletzung, die eine Sportlerkarriere beenden kann. In Bösartigkeit nicht zu überbieten, offenbar getragen vom Frust, eine längere Zeit auf der Bank gesessen zu haben; auch das kann man den Äußerungen des Trainers entnehmen.

Dieses Foul sollte strafrechtliche Sanktionen gegen Rodriguez nach sich ziehen ebenso wie eine Schadensersatzklage des Gefoulten gegenüber Rodriguez. Das kann man dem Fußball nur wünschen. Für strafrechtliche Ermittlungen müsste Dominik Kohr einen Strafantrag stellen oder aber die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Angesichts der Bedeutung des Sports in der Fußball-Bundesliga für die Jugend, sollte die Staatsanwaltschaft bei einem solchen Foul nicht zögern, das öffentliche Interesse zu bejahen.

Strafrechtliche Ermittlungen gegen Felix Sturm

Thema: Boxen, Doping, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 08.09.2016

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Gegen den früheren Boxweltmeister Felix Sturm ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln. Das berichten Medien unter Berufung auf eine Bestätigung des zuständigen Oberstaatsanwalts Vollmert. Felix Sturm war im Februar 2016 nach seinem Sieg im WM-Revanche-Kampf gegen den Russen Fjodor Tschudinow positiv auf das Anabolikum Hydroxy-Stanozolol getestet worden. Die B-Probe ist angeblich noch nicht geöffnet, was sehr merkwürdig erscheint und kein gutes Licht auf den zuständigen Verband wirft.

Dem 37-Jährigen droht damit wegen des Inkrafttretens des Anti-Doping-Gesetzes im Dezember vergangenen Jahres eine strafrechtliche Verurteilung. Seit dem letzten Jahr ist Doping strafbar; auch der dopende Sportler macht sich ggf. strafbar. Das ist das Novum des Anti-Doping-Gesetzes.

Darüber hinaus ist offenbar der frühere Gegner Tschudinow gewillt, einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen Felix Sturm anzustrengen wegen der entgangenen Verdienstmöglichkeiten, u.a. durch Titelkämpfe.

Bleibt abzuwarten, wie sich das Ermittlungsverfahren gestaltet und ob Felix Sturm als derjenige in die Sportrechtsgeschichte eingehen wird, der als erster eine strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage des Anti-Doping-Gesetzes kassiert.

Robert Harting äußert harte Kritik an Thomas Bach

Thema: Doping, 27.07.2016

Rennsport II

Robert Harting, Diskus-Olympiasieger, hat die Entscheidung des IOC, Russland grundsätzlich nicht mit der kompletten Mannschaft von den Spielen in Rio auszuschließen, sondern lediglich einzelne Athleten, scharf kritisiert. Er greift namentlich Thomas Bach an, den IOC-Präsidenten. Und wird zitiert: „Er ist für mich Teil des Doping-Systems, nicht des Anti-Doping-Systems. Ich schäme mich für ihn.

Bach kontert heute, weist die Kritik zurück und fühlt sich von Robert Hating beleidigt. „Es sei eine nicht akzeptable Entgleisung, wenn man jemanden, der nicht der eigenen Meinung ist, in derartiger Art und Weise beleidigt.“ Im Übrigen sei es nicht seine (alleinige) Entscheidung, sondern die Gremien – unter Mitwirkung der Kontinentalverbände – hätten entschieden. Wie so oft versteckt er sich hinter der Verbandsdisziplin.

Und es mutet schon merkwürdig an, dass ausgerechnet Bach die Interessen des einzelnen (russischen) Athleten bemüht, um die Entscheidung, die jedenfalls auch seine Entscheidung ist, zu rechtfertigen. Was ist mit den anderen Athleten anderer Nationen? Das Dopingsystem in Russland ist offenkundig. Dafür gibt es eine ganze Reihe von Belegen. Angefangen von den Recherchen des Journalisten Hajo Seppelt, zu dem man durchaus einen differenzierten Standpunkt einnehmen kann, über die Enthüllungen russischer Funktionäre und Sportler, wie Julia Stepanowa, den McLaren-Bericht bis hin zu der Vielzahl von ganz „normalen“ positiven Dopingtests in der Vergangenheit bei russischen Athleten.

Geradezu lächerlich und heuchlerisch ist es, wenn das IOC unter Führung von Bach über seine Ethik-Kommission die Entscheidung fällt, Julia Stepanowa von den Olympischen Spielen fernzuhalten, etwa mit der Begründung, sie habe gedopt. Ein Dienst gegenüber Wladimir Putin?

Was verspricht sich der Rechtsanwaltskollege Bach von seiner Loyalität zu Putins Sport-System? Was ist ihm versprochen?