Sportrechtsblog

CAS – Urteil und was Herr Dr. Bach dazu sagt!

Thema: Doping, Wintersport, 05.02.2018

Merkürdig: Wenn man also vor Gericht mit der eigenen Rechtsauffasung scheitert und im Prozess unterliegt, dann ist das Gericht in seiner Struktur dafür verantwortlich. Es müssen Reformen des Gerichts – hier des CAS – her, so Dr. Thomas Bach, promovierter Jurist und Präsident des IOC, und zwar „dringend„!

Naja, wenn das dringend ist, wird damit sicher sofort begonnen, möchte man Herrn Dr. Bach zurufen. Immerhin ist der Präsident des CAS, der Australier Coates bis vor wenigen Jahren noch Vizepräsident des IOC gewesen.

Die Kritik des Präsidenten, Dr. Bach, der sich – nach Medienberichten – Sorgen bezüglich der Qualität des Richterspruchs macht, ist deshalb mekrwürdig und gekennzeichnet von einem fragwürdigen Rechtsverständnis, weil die Entscheidung des IOC von vornherein rechtswidrig war. Bach muss sich fragen lassen, ob das Vorgehen des von ihm geführten Verbandes, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern auch taktisch verfehlt war.

Konsequent immerhin, die Nichteinladung durch das IOC der nunmehr vom lebenslangen Verbot freigesprochenen Sportler. Aber, ob das Bestand haben wird? Wohl kaum. Das Startrecht erstreiten, das ist numehr der nächste rechtliche Schritt, den die Aktiven gehen müssen. Die Zeit wird knapp.

Steffen Lask

CAS – Urteil- lebenslange Sperren aufgehoben

Thema: Doping, Sportrecht, Wintersport, 02.02.2018

Die von einigen Athleten – Klägern – ersehnte Entscheidung des CAS ist da: Die lebenslangen Sperren, die das IOC in beispielloser Manier verhängte hatte, wurden aufgehoben – teilweise mit sofortiger Wirkung für 28 Sportler, darunter Olympiasieger wie z.B. Alexander Legkow (Ski-Langlauf) und Dimitri Trunenkow (Bob); für andere russische Athleten ist die Sperre – lebenslang – ebenfalls rechtwidrig, sie bleiben aber für die kommenden Winterspiele gesperrt und ihre bisherigen Ergebnisse gelten weiter als annulliert.

Offen gestanden: Jeder, der bei juristischem Verstand ist, musste mit einer derartigen Entscheidung rechnen, wenn nicht gar diese erwarten. Lediglich die Empörten, die sog. Doping-Experten, die teilweise in populistischem Eifer über nahezu sämtliche Medien alle Athleten, die aus Russland kommen, in Sippenhaft genommen haben, die mögen nunmehr enttäuscht sein.

Das IOC hatte 43 russische Sportler wegen des organisierten Staatsdopings lebenslang gesperrt. 42 von ihnen hatten Klage dagegen bei Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne erhoben. Die Sperre wurde gestützt – im Wesentlichen – auf die Aussagen eines Mannes: Grigori Rodschenkow, Generalzeuge, der aus Russland nach Amerika geflohen und früher nach eigenen Angaben in das Doping-System Russlands eingebunden war und dieses maßgeblich als Leiter des Moskauer Anti-Dopiung-Labors gestützt hatte. Seine Aussagen bilden letztlich die Grundlage für den viel zitierten McLaren Bericht, der zurecht das System in Russland angeprangt, aber der eben nicht Individualvergehen der einzelnen Sportler herausgearbeiten konnte, so dass darauf rechtssicher eine Sperrfrist verhängt hätte werden können.

Selbstherrlich hat das IOC entschieden, fernab jeder juristischen – man mag sagen – fern jeder sportjuristischen Vernunft – die mitunter mit der „normalen“ Jura ohnehin kollidiert – und hat nun die Quittung vom „eigenen“ Gericht bekommen. Man ist gar versucht, zu fragen, ob das gar Teil eines Deals war. Aber das ist zugegeben nur Spekulation.

Fakt ist, dass damit noch nicht – notwendigerweise – der Weg nach Korea für die 28 Sportler führt. Aber es sieht für sie nicht schlecht aus.

Mal sehen.

 

Steffen Lask

EuGH – Bestätigung der Dopingtestpraxis

Thema: Sportrecht, 18.01.2018

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) in Strasbourg bestätigt das Doping-Kontrollsystem, wonach die Dopingagenturen Profisportler verpflichten dürfen, drei Monate im Voraus ihre Aufenthaltsorte gegenüber Dopingskontrolleuren mitzuteilen. Das Whereabouts-System versoße nicht gegen die Menschenrechte der Athleten, so die Richter. Geklagt hatten u.a. eine Reihe von Sportlern und französische Sportverbände. Sportler müssen drei Monate im Voraus – für ein Zeitfenster von einer Stunde – angeben, wo sie sich aufhalten, damit Kontrolleure unangemeldet Dopingtests durchführen können. Nur so funktioniere das Doping-Kontrollsystem annährend. Die NADA in Deutschland sieht sich in ihrer Vorgehensweise bestätigt, wie das Vorstandsmitglied der NADA Mortsiefer gegenüber den Medien (dpa) mitteilte.

Steffen Lask

Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball – OK! sagt das Bundesarbeitsgericht

Thema: Fußball, 18.01.2018

Der frühere Profi-Torwart Heinz Müller vom FSV Mainz 05 hatte bereits im Jahr 2015 mit einer Klage beim Arbeitsgericht Mainz gegen seinen Verein und Arbeitgeber für Aufsehen gesorgt und die Fußballwelt in Unruhe versetzt. Die Richter des Arbeitsgerichts in der ersten Instanz hatten nämlich entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball, nicht so recht einzusehen ist und ein Verstoß gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorläge – genauer gesagt § 14 TzBfG sei verletzt.

Dagegen hatte sich der FSV Mainz 05 – mit Unterstützung nahezu aller, die in der deutschen Fußballwelt etwas zu sagen – mit einer Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gewehrt. Das zweitinstanzliche Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und rückte die „Fußball-Arbeitsvertrags-Welt“ – mit den üblichen Befristungen – wieder gerade. Eine Befristung sei grundsätzlich möglich und zulässig, weil sachliche Gründe dafür sprechen. Die Eigenart des Fußballs als Arbeit im Sinne des TzBfG sei – als die geschuldete Leistung – mit vielen Besonderheiten ausgestattet, die eine mehrmalige Befristung sachlich rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht folgte nun in der Revision – nicht völlig überraschend – der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber – der Fußballclub – habe ein berechtigtes Interesse an einer wiederholten Befristung. Die Unsicherheit, die für den Verein bestehe, wie lange ein Spieler einsatz- und leistungsfähig sei, die Verletzungsanfälligkeit der Profis, die wiederum eine Ungewissheit bezüglich der erfolgversprechenden Einsatzfähigkeit mit sich bringe, das spieltaktische Konzept, das sich durchaus ändern kann, je nachdem, wer Trainer der Mannschaft sei, all das sei ausschlaggebend für die Besonderheit und Eigenart dieser Arbeitsverträge und damit rechtfertige sich eine Befristung. Hinzu komme das Interesse des Clubs an der Erhaltung einer konkurrenzfähigen Altersstruktur der Mannschaft. Auch das Publikum habe ein Interesse an Abwechslung, das eine Anlehnung an die Argumentation aus dem Kunst- und Kulturbereich, zu dem es bereits eine Reihe von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gibt.

Heinz Müller war gerade dem neuen Spielkonzept bzw. dem geänderten Spielsystem des damaligen Trainers Tuchel zum Opfer gefallen.

Das BAG sieht im Profifußball eine entscheidende Besonderheit, die sich aus den vorstehenden Argumenten ergibt und das berechtigte Interesse der Arbeitsgeber, an einer Befristung der Verträge mit den Lizenzspielern sachlich rechtfertigt, weshalb im Ergebnis ein Verstoß gegen das TzBfG verneint wurde.

Damit kehrt bis auf Weiteres wieder „Ruhe“ ein; soweit man von „Ruhe“ im Profisport sprechen mag.

 

Steffen Lask

Russischer Vizepräsident Mutko klagt vor dem CAS

Thema: Doping, Wintersport, 09.01.2018

Witalij Mutko, der frühere Sportminister Russlands, will sich gegen seine Sperre, die ihn von den Olympischen Winterspielen in PyeongChang ausschließt, vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne wehren. Der heutige Vizepräsident Russlands ist wegen des sog. Staatsdopings in Russland vor allen Dingen um die Olympischen Winterspiele in Sotschi 2014 lebenslang vom ICO gesperrt worden und darf deshalb nicht – wie andere Funktionäre des russischen Sports (ROC) und eine Reihe von Athleten – nicht zu den am 9. Februar beginnenden Olympischen Winterspielen. Bei den Winterspielen dürfen einige russische Athleten an den Start gehen, jedoch lediglich unter einer neutralen Flagge und nicht als russisches Team. Nahezu sämtliche gesperrte russische Athleten haben Klegen beim CAS eingereicht, über die noch vor den Winterspielen entschieden werden muss und soll. Zu den gesperrten Sportlern zählt eine Reihe von olympischen Medaillengewinnern.

Bis Mitte Dezember war Mutko der Cheforganisator der Fußball-WM 2018. Die Funktion hat er im Zuge seiner Sperre aufgegeben. Mutko wird eine tragende Rolle zugewiesen, wenn es heißt, in Russland gäbe es ein vom Staat verordnetes und geordnetes Dopingsystem.

Die Entscheidungen des CAS werden mit Spannung erwartet.

 

Steffen Lask