Sportrechtsblog

Illegales Fußball-Turnier

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 19.05.2020

Am Samstag, den 16.05.2020 fand in der Stadt Oberhausen ein illegales Fußball-Turnier statt. Noch ist unklar, wer die Veranstalter des Turniers waren, welches am Ende durch die Polizei und das Ordnungsamt aufgelöst werden musste.

Über 200 Jugendliche Fußballer wurden regelrecht über soziale Netzwerke eingeladen, um an diesem Turnier teilzunehmen. Es wurde sogar ein Preisgeld bei Gewinn des Turniers ausgelobt. Die Teilnehmer kamen hauptsächlich aus Städten in NRW. Unter den Fußballern waren offenbar auch Spieler aus den Jugendmannschaften des FC Schalke 04 und des MSV Duisburg. Das Turnier sollte auf einem frei zugänglichen Sportplatz des Post SV, einem dort ansässigen Fußballclub stattfinden. 

Als der Platz sich nach und nach mit Jugendlichen füllte, rief der Jugendleiter, der zufällig mit seinem Sohn das Vereinsheim renovierte das Ordnungsamt. Die Ordnungshüter forderten schließlich die Polizei zur Unterstützung an. Als die Polizei eintraf, wurde der Fußballplatz geräumt, da die Teilnehmer mehrfach gegen die Corona-Schutzverordnungen verstoßen hatten. Das Ordnungsamt versucht, nunmehr herauszufinden, wer die Veranstalter dieses Turniers waren. Sollten sie ausfindig gemacht werden, erwartet sie ein hohes Bußgeld.

An dieser Stelle möchten wir auf unseren neuen Blog aufmerksam machen, auf dem wir zusammen mit ECOVIS-Rechtsanwaltskollegen aus Landshut über die Themen „Corona und Strafrecht“ informieren. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte gern an uns.

Severin Lask (wiss. Mit.) /Steffen Lask 

Strafanzeige gegen den mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 15.05.2020

Im Laufe des 12.05.2020 ist Strafanzeige gegen den vermeintlich mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft, Gianni Infantino, gestellt worden. Auslöser für diese Strafanzeige ist wahrscheinlich ein Zeitungsinterview von Markus Mohler, einem Strafrechtsexperten, früher selbst Staatsanwalt. In diesem Interview sprach er über die geheimen Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino. Mohler vertritt die Auffassung, dass sich Gianni Infantino der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, zur Amtsgeheimnisverletzung und zur Begünstigung strafbar gemacht haben könnte, indem er Michael Lauber zu den Treffen in einem Berner Nobelhotel überredet habe. Mohler machte in dem Interview ferner deutlich, dass jedermann eine Strafanzeige erstatten könne. Einen Tag später ging eine Strafanzeige gegen den FIFA-Boss ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Strafanzeige gegen den höchsten FIFA-Funktionär eingereicht wurde. Denn Theo Zwanziger, selbst bis vor wenigen Tagen vor dem höchsten Schweizer Gericht in dem Verfahren um das Sommermärchen angeklagt, hatte schon zweimal Strafanzeige gegen Infantino gestellt. Jedoch wurden beide Strafanzeigen ironischerweise von der Bundesanwaltschaft bearbeitet und es erging in beiden Fällen eine sog. Nichtanhandnahmeverfügung (in Deutschland eine Einstellung des Verfahrens). Die jetzige Strafanzeige ging in Bern ein, sodass eine katonische Staatsanwaltschaft jetzt mit der Anzeige betraut wurde. Infantinos „Freunde“ bei der Bundesanwaltschaft können demnach nicht mehr die schützende Hand über ihn halten. 

Am Mittwoch, den 13.05.2020 wurde von der Gerichtskommission des Schweizer Parlaments beschlossen, den Bundesanwalt und „Freund“ von Gianni Infantino, Michael Lauber, zu einer Anhörung vorzuladen. Erst nach dieser Anhörung kann formal ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn geführt werden. Es bleibt spannend zu beobachten, ob dieses Verfahren gegen ihn geführt werden wird und wie es am Ende ausgeht.

Mindestens genauso spannend ist die Frage, ob die Berner Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zulassen wird, sollte dies nämlich der Fall sein, müsste Infantino von der FIFA-Ethikkommission für 90 Tage beurlaubt werden. Diese Beurlaubung hatte auch seinem Vorgänger, Josef Blatter, das Amt gekostet.

Die kommenden Wochen könnten entscheiden sein, sowohl für die FIFA, ihren Präsidenten als auch für die Schweizer Bundesanwaltschaft und ihren obersten Bundesanwalt. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, bleibt sowohl der FIFA als auch der Bundesanwaltschaft nichts anderes übrig als ihre beiden „Chefs“ zu „feuern“.

Severin Lask/Steffen Lask

Der Fall des Felix Sturm – vom Boxstar zur Gefängnisstrafe

Thema: Boxen, Doping, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 05.05.2020

Felix Sturm wurde am Freitag, den 30.04.2020, zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Landgericht in Köln sprach den 41-Jährigen wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz und wegen Körperverletzung schuldig.

Ursprünglich war Felix Sturm vorgeworfen worden, dass er zwischen 2008 und 2015 Steuern in Höhe von 5,8 Millionen Euro am Fiskus vorbeigeschleust habe. Während des Prozesses schrumpfte der ihm vorgeworfene Betrag auf 1 Million Euro. Außerdem beschränkten sich die Vorwürfe auf die Jahre 2008 bis 2010 und das Jahr 2013. Die weitergehenden Vorwürfe andere Festsetzungszeiträume betreffend wurden vom Gericht eingestellt. 

Aus sportrechtlicher Sicht durchaus bemerkenswerter ist die Verurteilung nach den Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes. Denn Felix Sturm ist durch diese Verurteilung der erste Spitzensportler, der wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ins Gefängnis muss. Dieses Urteil könnte der Beginn einer durchaus härteren Rechtssprechung gegenüber Dopern sein. Sturm hatte zwar während des Verfahrens immer wieder betont, nicht vorsätzlich das verbotene Mittel Stanozolol zu sich genommen zu haben. Der Richter schenkte diesen Bekundungen keinen Glauben, da Felix Sturm behauptete, dass die Substanz durch starken Fleischkonsum in seinen Blutkreislauf gekommen sei. Diese Verteidigungsstrategie ist durchaus bekannt und war bislang teilweise auch schon erfolgreich, aber in diesem Fall hätte sich die Verteidigung besser informieren sollen, da Stanozolol nicht in der Tierhaltung von Rindern, Schweinen oder Hühnern eingesetzt wird. 

Sturm wurde ferner wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Das Gericht nahm nämlich an, dass durch sein Dopingvergehen keine rechtfertigende Einwilligung des Kontrahenten Fjodor Tschudinov in die wechselseitigen Körperverletzungen vorlag und Sturm somit den Tatbestand der Körperverletzung, § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hatte.

In seiner Urteilsbegründung machte der Richter auf die Schwierigkeiten, die der Boxsport mit dem Doping habe, aufmerksam. Denn nicht nur der Umgang des BDB (Bund Deutscher Berufsboxer) mit Dopern ist ungewöhnlich, sondern auch die verschiedenen Weltverbände des Boxens haben keine einheitlichen Regularien, die Dopingkontrollen betreffen. Dies ist ein Grund warum die NADA (Nationale Anti Doping Agentur) keine Dopingproben mehr vom BDB entgegennimmt. Dazu kommt, dass der BDB nie den WADA-Code zur Dopingbekämpfung unterzeichnet hat. Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass Felix Sturm trotz positiver A- und B-Probe nie vom Verband sportrechtlich gesperrt wurde. Der Verband begründete dies eher fadenscheinig mit einem Nicht-Kämpfen-Können aufgrund einer Verletzung von Felix Sturm nach dem besagten Fight. Thomas Pütz, der Präsident des Verbands, zeigte sich über die Verurteilung von Felix Sturm „schockiert“.  

Die NADA dagegen begrüßte das Urteil. Es sei wegweisend und diene als Abschreckung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann binnen einer Woche ab Verkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden. Man wird sehen, ob das umstrittene Anti-Doping-Gesetz fünf Jahre nach seiner Einführung nach und nach in den Gerichtsalltag Einzug halten wird.

Severin Lask / Steffen Lask 

Dopingsünder als „Gewinner“ der Corona-Krise

Thema: Doping, Leichtathletik, Sportrecht, 28.04.2020

Sämtliche Sportwettkämpfe sind derzeit abgesagt, der komplette Wettkampfbetrieb ruht, so wie nahezu jegliches gesellschaftliches Miteinander. Einigen „Sportler“ dürfte dieser Stillstand entgegenkommen.

Die Dopingsünder.

Die Olympischen Spiele in Japan wurden auf 2021 verschoben. Das bedeutet, dass viele der gesperrten Dopingsünder, die in diesem Jahr die Spiele verpasste hätten, im nächsten Jahr wieder startberechtigt sind. Eine „klassische“ Dopingsperre von vier Jahren ist an den Olympischen Zyklus angepasst, solche Ausnahmen wie in diesem Jahr wurden dabei nicht berücksichtigt.

So gibt es prominente Fälle in der Leichtathletik, die bis in den Frühling oder Sommer diesen Jahres gesperrt sind und dadurch nicht an den Olympischen Spielen hätten teilnehmen können oder auf jeden Fall nicht an den Qualifikationswettkämpfen für dieselben. Durch die insgesamt vernünftige Verlegung der Spiele, in den Sommer 2021, wird diese „Sportlern“ die Möglichkeit eröffnet, wie alle anderen auch an den Qualifikationswettkämpfen teilzunehmen. Dies scheint, ungerecht zu sein.

Daher werden die Rufe nach einer anderen Regelung laut. Die Dopingsperre solle an die Wettkämpfe und die Trainingsmöglichkeiten gekoppelt werden. Dadurch, dass im Moment keine Wettkämpfe stattfinden und auch die Trainingsmöglichkeiten für die Sportler alles andere als normal sind, solle die Dopingsperre für diese Zeit „ruhen“. Denn die Sperre sei als Bestrafung gedacht und durch die Verschiebung der Olympischen Spiele, greife diese Strafe nicht so, wie gedacht. 

Doch eine solche – an Wettkämpfe gekoppelte Dopingsperre – entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. So hatte schon 2007 das IOC, mit Hilfe der Osaka-Regel versucht, Dopingsünder, die mit einer längeren Dopingsperre als sechs Monate belegt wurden, von zukünftigen Olympischen Spielen auszuschließen. Das CAS kippte diese Regelung jedoch, sodass es auch heute schwer vorstellbar ist, eine solche Regelung rechtlich legitimiert durchzusetzen.

Es scheint so einfach zu sein, die Regelung gerecht zu machen. Doch Recht schafft es nicht immer gerecht zu sein, gerade in solch schwierigen Zeiten. 

Severin Lask / Steffen Lask 

Sommermärchen 2006 – Verläuft der Prozess im Sande ?

Thema: Sportrecht, 21.04.2020

Mittlerweile ist es 14 Jahre her, dass die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland stattfand. Sie ging als Sommermärchen in die Fußballgeschichte ein – Deutschland wurde Dritter und das war für das damalige Team eine große Überraschung.

Doch im Nachgang zu diesem schönen Sportereignis, gab es strafrechtliche Ermittlungen. Nicht alles war mit rechten Dingen zugegangen. Die Staatsanwaltschaft in der Schweiz nahm die Ermittlungen auf wegen einer Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro. Diese Summe ging 2002 auf einem Konto des damaligen FIFA-Finanzchefs Mohamed bin Hammam ein. Das Geld kam von dem 2009 verstorbenen Unternehmer Robert Louis-Dreyfus. Dieser hatte dem Organisationschef der WM, Franz Beckenbauer, das Geld als Darlehen gewährt. 2005 floß das Geld vom DFB über die FIFA zurück zu Dreyfus und wurde als Ausgabe für eine Gala deklariert und entsprechend beim DFB verbucht, die niemals stattfand. Der Prozess gegen Beckenbauer wurde bereits letztes Jahr wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands abgetrennt und eingestellt, darüber wurde bereits kritisch berichtet.

In dem Prozess, der nun kurz vor seiner Verjährung steht, sind unter anderem die beiden früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug angeklagt. Aufgrund der Corona-Pandemie setzte das Schweizer Bundesstrafgericht Mitte März die Verhandlung aus, zwar sollte sie heute, am 20.04.2020 weitergehen, jedoch wurden die Kontaktbeschränkungen bis zum 27.04.2020 verlängert. Das ist genau der Tag, an welchem die Verjährung eintritt.

Theo Zwanziger zeigte sich nicht nur darüber erzürnt, dass ihm auf Grund der Verjährung ein „richtiger“ Freispruch verwehrt bleiben würde. Er monierte außerdem Fehler, die in den Ermittlungsarbeiten aufgetreten sind. Das Bundesgericht gab bei der Aussetzung zwar an, dass die Corona-Pandemie der Grund für die Aussetzung sei, aber auch vorher mahnte das Gericht mangelhaft Ermittlungstätigkeit der Bundesanwaltschaft an. Es seien „Umstände zu Tage“ getreten, „die umfassende Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten“, so das Bundesstrafgericht.

So wurde zum Beispiel bekannt, dass sich der Bundesanwalt Michael Lauber privat mit FIFA-Präsident Gianni Infantino getroffen habe. Außerdem geht es um ein Treffen am 16. Juni 2017 in einem Berner Nobelhotel. An diesem Treffen soll neben dem FIFA-Präsidenten und dem Bundesanwalt Michael Lauber auch Cedric Remund teilgenommen haben. Der 38-jährige leitet jedoch viele Verfahren gegen die FIFA, so auch das hiesige Verfahren zum sog. Sommermärchen. Alle Beteiligten scheinen aber „vergessen“ zu haben, dass dieses Treffen überhaupt stattgefunden hat. Sollte es zu solchen Treffen, die außerhalb des Protokolls stattgefunden haben, gekommen sein, kann kaum von einer Neutralität der Bundesanwaltschaft in den Verfahren gegen die FIFA ausgegangen werden.

Es wirft Fragen auf, wie solch ein bedeutendes Verfahren so schludrig geführt werden kann. Es werden Zweifel an der integren Arbeit der Bundesanwaltschaft in der Schweiz bleiben. Jedoch lässt sich die Verjährung eines Verfahrens, was anscheinend nie geführt werden sollte, nicht mehr verhindern. Das Sommermärchen wird wohl ein Sommermärchen bleiben, jedoch mit einem Schatten.

Severin Lask / Steffen Lask