Sportrechtsblog

Durchsuchung bei Armstrong-Helfer Popowitsch

Thema: Radsport, 19.11.2010

Italienische Medien berichteten, dass gegen das langjährige Teammitglied von Lance Armstrong, Popowitsch eine Hausdurchsuchung in dessen Haus in der Toskana angeordnet und vollstreckt worden wäre. Es seien eine Reihe von Gegenständen beschlagnahmt worden. Bereits im November hatte Popowitsch vor der Grand Jury in Los Angeles in dem Ermittlungsfall, der namentlich durch den bekannten US-Fahnder Jeff Novitzky gegen Armstrong geführt wird, aussagen müssen.

Armstrongs Anwälte ließen mitteilen, dass es nichts gäbe, was sie beunruhigen würde.

Wir werden weiter berichten.


Dr. steffen Lask

Rechtsanwalt

Contador vor einem möglichen Disziplinverfahren

Thema: Doping, Radsport, 09.11.2010

Alberto Contador, der sich zunächst scheinbar auf eine Loyalität der UCI einstellen konnte, nachdem diese lange Zeit über den positiven Clenbuterolbefund anlässlich der diesjährigen Tour nichts hat verlautbaren lassen, spürt nun doch den Gegenwind, der ihm von Seiten der UCI entgegenweht.

Die UCI hält die Verteidigungsstrategie von Contador für nicht (mehr) schlüssig und fordert den spanischen Radsportverband zur Eröffnung eines Verfahrens gegen Contador auf. In der UCI-Presseerklärung ist die Rede davon, dass „hochqualifizierte WADA-Experten sorgfältige Untersuchungen“ vorgenommen hätten, die die Einleitung eines Verfahrens nahelegen.

Es bleibt abzuwarten, wie der spanische Verband reagiert. Sollten die Spanier kein Verfahren gegen Contador eröffnen, hätten sowohl die UCI als auch die WADA die Möglichkeit, gegen die Nichteröffnung vor dem CAS in Lausanne zu intervenieren.

Wir werden dranbleiben und berichten.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Sieg für die Hartplatzhelden

Thema: Fußball, Sportrecht, 09.11.2010

Das letzte und entscheidende Tor in der Auseinandersetzung zwischen dem Würtembergischen Fußballverband und dem Videoportal „Hartplatzhelden“ haben letztere vor dem BGH erzielt. Dies vermeldet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Zu entscheiden war über die Frage, ob der Fußballverband, der für die Spielorganisation in der dritten Liga zuständig ist, den Betreibern eines Amateurvideoportals untersagen kann, von Zuschauern gefilmte kurze Videosequenzen von Fußballspielen im Internet zugänglich zu machen.

Vermeintliche Rechtsgrundlage der Unterlassungsklage waren nicht Urheber- oder Lichtbildnerrechte (das Urheberrecht für die Filmaufnahmen liegt bei den filmenden Zuschauern), sondern das Wettbewerbsrecht. Nach Auffassung des klagenden Verbandes sei die Veröffentlichung der Videosequenzen eine „unlautere Nachahmung eines geschützeten Leistungsergebnisses“ gem. § 4 Ziff. 9 UWG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart sind dieser Auffassung gefolgt. Die Urteile waren unter Juristen stark umstritten und wurden teilweise als krasse Fehlurteile kritisiert.

Zu Recht hat der BGH nunmehr die Vorentscheidungen aufgehoben und eine unlautere Nachahmung verneint. Ein Filmen stattfindender Ereignisse ist keine unlautere Nachahmung. Wenn die Veröffentlichung solcher Aufnahmen nicht erwünscht sei, müsse das Filmen über das Hausrecht auf dem Platze untersagt werden. Weder das Filmen noch die Veröffentlichung kurzer Videsequenzen von Amateurfußballspielen seien demgegenüber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs zu beanstanden.

Das schriftlich abgesetzte Urteil des BGH liegt per Stand heute noch nicht vor, wird aber in Kürze in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs verfügbar sein.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Sportwettenmonopol in Deutschland – Zeit für Veränderungen

Thema: Sportrecht, 28.10.2010

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.09.2010 unter dem Stichwort
Sportwettenmonopol in Deutschland unzulässig – entschieden, dass das deutsche Sportwetten- und Glücksspielmonopol mit dem geltenden EU-Recht unvereinbar ist. Der EuGH bestätigt damit nicht nur die Annahme vieler privater Wettanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher in Deutschland, sondern flankiert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und bekräftigt die Rechtsauffassung anderer Instanzgerichte, so z.B. die des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die deutsche Regelungspraxis gegen die in Art. 43 EG und 49 EG geregelte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Das BVerfG hatte zuletzt 2006 mit seiner Entscheidung hervorgehoben, dass das deutsche Sportwettenmonopol nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei. Das BVerfG hatte jedoch die geltende Regelung während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt, um dem Gesetzgeber die Herstellung einer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen. Der seinerzeit im Anschluss daran vom Gesetzgeber in die Welt gesetzte Glücksspielstaatsvertrag war lediglich Kosmetik und beseitigte nicht die weiterhin bestehenden grundsätzlichen Verstöße gegen geltendes EU-Recht. Zur Zeit befassen sich mehrere Gerichte in Deutschland mit der Frage, ob und wie für die Leistungen privater Lotterieanbieter, Sportwettenvermittler und Buchmacher geworben werden darf.

Die Entscheidung des EuGH ist jedenfalls wegweisend. Die Gerichte werden sich an der Entscheidung zu orientieren haben. Sie werden an diesem Urteil nicht vorbeikommen.

Gefordert ist nunmehr der Gesetzgeber. Die EU-Rechtswidrigkeit der deutsche Gesetzeslage ist ausgesprochen. Klar ist, dass der Gesetzgeber damit das Mandant hat, die Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die nähere Zukunft wird zeigen, ob und wie der Gesetzgeber auf die bestehende Situation reagiert. Private Wettbüros, Online-Wettanbieter und Buchmacher, Sportwettenvermittler dürfen zumindestens in den Startlöchern stehen und für ihre Dienstleistungen auch werben. Die aktuelle Praxis zeigt, dass u.a. im Profihandball, aber auch im Fußball der Bundesliga Werbe- und Sponsorenverträge mit privaten Wettanbietern geschlossen werden. Angesichts des Urteils des EuGH, welches mit enormen medialen Interesse aufgenommen wurde, besteht ein großer Druck auf die Ordnungs-/Verwaltungsbehörden ebenso wie die Staatsanwaltschaften, die in der Vergangenheit wegen der Verstöße gegen das in Deutschland geltende Sportwettenmonopol mit Vehemenz die privaten Wettunternehmer attackiert und verfolgt haben. Sie werden ihre bisherige Spruchpraxis rigoros zu überdenken haben. Soweit die derzeitige Gesetzeslage noch existiert, besteht theoretisch auch weiterhin die Möglichkeit, zu sanktionieren. Aber eines steht fest und damit schließe ich mich der Presserklärung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) an: Die


Voraussetzungen sind geschaffen, um nun „für die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten Klarheit“ zu schaffen.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Der Staat vs. Stefan Schumacher

Thema: Radsport, Strafrecht & Sport, 27.10.2010

Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat Medienberichten zufolge gegen den Radprofi Stefan Schumacher Anklage wegen Betruges erhoben. Schumacher ist sowohl durch einen positiven Dopingbefund anlässlich der Tour de France 2008 als auch durch ein positives Dopingresultat bei den Olympischen Spielen in Peking aufgefallen und schließlich zu Recht gesperrt worden. Ihm war CERA – Doping nachgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft sieht offensichtlich den für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Verdacht, dass Schumacher betrogen hat. Der Vorwurf: Er hat – wie viele Profis vor ihm – (schriftlich) erklärt, nicht zu dopen. Diese Erklärung hat er nicht nur gegenüber den Veranstaltern u.a. der Tour de France, sondern wohl auch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber dem Team Gerolsteiner – Holczer – abgegeben. Sollten die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des damaligen Rennstalls – nämlich die Zahlungen der monatlichen Gehälter – nur deshalb erfolgt sein, weil der Rennstall an die Dopingfreiheit seines Fahrers geglaubt hat, so könnte man tatsächlich an Betrug denken.

So ähnlich ist doch Jan Ulrich auch ergangen. Insoweit verwundert es, dass man sich im Umfeld von Herrn Schumacher wundert. Völlig neben der Sache liegt Einwand, der Fall sei doch sportrechtlich abgeschlossen. Die sportrechtliche Sperre hat nichts mit einer strafrechtlichen Bewertung der Angelegenheit zu tun.

Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Stuttgart entscheidet. Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird.

Ich werde weiter berichten.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt