Strafrecht & Sport

Kleine Anfrage bezüglich der Datei „Gewalttäter Sport“

Laufband III

Die Bundestagsabgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast sowie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zum Ende des letzten Jahres von der Bundesregierung im Rahmen einer sog. Kleinen Anfrage umfassende Auskunft im Bezug auf die Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erbeten.

Die DGS ist eine Verbunddatei, die 1994 errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sport (ZIS) geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt, und soll die Polizei bundesweit in die Lage versetzen, „zielgerichtet polizeiliche Maßnahmen zu treffen und dabei zwischen Störern und Nichtstörern zu unterscheiden“. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen („BKADVEV“ vom 04.06.2010, BGBl. I S. 716) ist die Speicherung von personenbezogenen Daten in der DGS rechtmäßig geworden (vgl. BVerwG, 09.06.2010, 6 C 5.09). Grundsätzlich werden in der Verbunddatei „Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind:

  • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
  • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Verstöße gegen das Waffengesetz
  • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
  • Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
  • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
  • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
  • Raub- und Diebstahlsdelikte
  • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
  • Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)“.

Die vorgenannten Bundestagsabgeordneten und die Fraktion führen unter Berufung auf mehrere Fanorganisationen u.a. verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken sowie Bedenken hinsichtlich der fehlenden Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, der Länge der Speicherfristen sowie der Ausschreibungsanlässe an. Insgesamt hat die Bundesregierung 39 Fragen zu beantworten.

Die Kleine Anfrage liegt dem parlamentarischen Recht zu Grunde, schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte zu verlangen. Kleine Anfragen werden ohne Beratung im Bundestag schriftlich beantwortet.

Compliance im Sport ./. Regelverstöße im DFB und IOC

1.

Wie gestern berichtet wurde, muss auch die neue Führung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter dem Präsidenten Reinhard Grindel im Zuge der Aufarbeitung um die Vergabepraxis der Weltmeisterschaft 2006 nach Deutschland lavieren. Erst jetzt ist eine angeblich brisante Datei – angelegt vom früheren DFB-Vizegeneralsekretär Stefan Hans – mit dem Namen „Erdbeben“ der die Ermittlungen führenden Staatsanwaltschaft übergeben worden. Hans war seinerzeit vom früheren Verbandschef Niersbach als enger Vertrauter gebeten worden, ein Dossier über die Vorgänge zur WM-Vergabe anzulegen. Bei Durchsuchungen der DFB-Zentrale in Frankfurt durch die Staatsanwaltschaft ist diese Datei offenbar nicht beschlagnahmt worden. Die Datei soll vor einem Jahr – im November 2015 – angelegt worden sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Freshfields war mit der Aufklärung beauftragt worden und hatte im März diesen Jahres einen Abschlussbericht erstellt. In diesem wird nicht auf die Datei „Erdbeben“ eingegangen. Warum nicht? Dazu gibt es nunmehr das Lavieren der DFB-Führung u.a. das Bekenntnis des Vizepräsidenten Koch, man habe zunächst versucht, die Datei zu öffnen, was nicht gelang und im Übrigen sei man davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft die Datei möglicherweise doch schon habe. Ein Eiertanz. Jetzt jedenfalls ist die Datei bei der Staatsanwaltschaft, immerhin.

2.

Und es gibt etwas Neues aus dem Hause des – von Dr. Thomas Bach geführten – IOC. Sein enger Vertrauter, der Ire Patrick Hickey, der im Zusammenhang mit illegalen Ticketverkäufen in Rio de Janeiro während der Olympischen Spiele festgenommen worden war, ist auf Kaution frei. Der IOC-Funktionär und Präsident des Europäischen Olympischen Komitees (EOC) saß zunächst im Hochsicherheitsgefängnis in Rio, war aber bereits im August aus medizinischen Gründen entlassen worden und durfte bisher Brasilien nicht verlassen. Nun ist ihm sein Pass zurückgegeben worden gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von umgerechnet € 400.000. Hickey wird vorgeworfen, Olympia-Tickets aus dem nationalen irischen Kontingent zu überteuerten Konditionen an die Ticket- und Hospitality Firma (THG) weitergegeben und sich so persönlich bereichert zu haben. Hickey bestreitet die Vorwürfe.

 

Felix Sturm B-Probe (auch) positiv

Auch die B-Probe ist positiv. Felix Sturm war nach seinem Sieg im WM-Kampf gegen den Russen Tschudinow am 20.02.2016 positiv auf das Dopingmittel Stanozolol getestet worden. Nach dem Ergebnis der A-Probe hatte die Staatsanwaltschaft mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Felix Sturm begonnen. Grundlage der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln bildet das (neue) Anti-Doping-Gesetz, wonach auch gegen die Sportler direkt ermittelt werden kann, soweit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dopingvergehen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft sieht den Anfangsverdacht bestätigt und setzt die strafrechtlichen Ermittlungen fort. Sturm hatte seinen Titel im Zuge der Ermittlungen als WBA-Champion niedergelegt. Sturm ist der erste namhafte Athlet gegen den wegen des am 10.12.2015 in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetz tatsächlich ermittelt wird.

 

Das Foul des José Rodriguez aus strafrechtlicher Sicht

lehrveranstaltungen

Das schwere Foul – begangen vom Mainzer José Rodriguez am Augsburger Dominik Kohr – in der Nachspielzeit des Bundesligaspiels vom vergangenen Wochenende zwischen dem Mainz 05 und dem FC Augsburg wurde mit der Roten Karte geahndet. Zu Recht. Das Spiel war entschieden. Es stand aus Sicht der Mainzer 3:1. Der Sieg war perfekt. Warum dieses Foul?

Heutige Medien berichten, dass sich der Verdacht eines Wadenbeinbruchs bei Kohr erfreulicherweise nicht bestätigt hat. Kohr hat eine tiefe Wunde „bis auf den Knochen“ erlitten, so Stefan Reuter. Mainz 05 hat reagiert und eine Sanktion gegen Rodriguez in Aussicht gestellt. Es wird darüber hinaus sicherlich eine langfristige Spielsperre folgen.

Aber das sollte nicht alles sein. Wer in dieser Form einen Mitspieler bewusst und regelwidrig foult, nimmt eine folgenschwere Verletzung seines Gegenspielers bewusst in Kauf. Er geht vorsätzlich vor. Er begeht eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung. Das sollte niemand hinnehmen (müssen). Das hat nichts mit spielerischer Aggressivität zu tun, von der der Trainer der Mainzer auf der Pressekonferenz noch gesprochen hat. Auch der Begriff „Übereifer“ ist fehl am Platz. Das ist, was es ist: Eine vorsätzliche Körperverletzung, die eine Sportlerkarriere beenden kann. In Bösartigkeit nicht zu überbieten, offenbar getragen vom Frust, eine längere Zeit auf der Bank gesessen zu haben; auch das kann man den Äußerungen des Trainers entnehmen.

Dieses Foul sollte strafrechtliche Sanktionen gegen Rodriguez nach sich ziehen ebenso wie eine Schadensersatzklage des Gefoulten gegenüber Rodriguez. Das kann man dem Fußball nur wünschen. Für strafrechtliche Ermittlungen müsste Dominik Kohr einen Strafantrag stellen oder aber die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Angesichts der Bedeutung des Sports in der Fußball-Bundesliga für die Jugend, sollte die Staatsanwaltschaft bei einem solchen Foul nicht zögern, das öffentliche Interesse zu bejahen.

Strafrechtliche Ermittlungen gegen Felix Sturm

_jbm1754

Gegen den früheren Boxweltmeister Felix Sturm ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln. Das berichten Medien unter Berufung auf eine Bestätigung des zuständigen Oberstaatsanwalts Vollmert. Felix Sturm war im Februar 2016 nach seinem Sieg im WM-Revanche-Kampf gegen den Russen Fjodor Tschudinow positiv auf das Anabolikum Hydroxy-Stanozolol getestet worden. Die B-Probe ist angeblich noch nicht geöffnet, was sehr merkwürdig erscheint und kein gutes Licht auf den zuständigen Verband wirft.

Dem 37-Jährigen droht damit wegen des Inkrafttretens des Anti-Doping-Gesetzes im Dezember vergangenen Jahres eine strafrechtliche Verurteilung. Seit dem letzten Jahr ist Doping strafbar; auch der dopende Sportler macht sich ggf. strafbar. Das ist das Novum des Anti-Doping-Gesetzes.

Darüber hinaus ist offenbar der frühere Gegner Tschudinow gewillt, einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen Felix Sturm anzustrengen wegen der entgangenen Verdienstmöglichkeiten, u.a. durch Titelkämpfe.

Bleibt abzuwarten, wie sich das Ermittlungsverfahren gestaltet und ob Felix Sturm als derjenige in die Sportrechtsgeschichte eingehen wird, der als erster eine strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage des Anti-Doping-Gesetzes kassiert.