Strafrecht & Sport

Nochmals: Medieninteresse um Erfurter Sportmediziner

Das, was bisher aus Erfurt um den Sportarzt und dessen Behandlungen gegenüber Athleten des Olympiastützpunktes bekannt wurde, wird von der Staatsanwaltschaft offensichtlich als „Anfangsverdacht der unerlaubten Anwendung von Arzneimittel bei anderen zu Dopingzwecken“ angesehen, weshalb gegen ihn ein strafrechtliches Errmittlungsverfahren eingeleitet und wohl seine Praxisräumlichkeiten durchsucht worden sind.

Nach den bisherigen Erkenntnissen, die an die Öffentlichkeit gelangt sind, nämlich, dass der Mediziner aus Erfurt, Sportler in der Form behandelt haben soll, dass er deren Blut entnommen, mit UV-Licht bestrahlt und dem Athleten wieder zugeführt haben soll, scheint eine Strafbarkeit nicht gegeben zu sein. Ein Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1, Abs 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und damit eine Strafbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Erfurter Mediziner Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr gebracht oder verschrieben oder bei anderen angewandt hätte. Hier scheint die Staatsanwaltschaft, die Alternative des Anwendens bei anderen vor Augen zu haben. Das Merkmal „Anwenden“ mag noch gegeben sein. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob es sich bei dem UV-Licht um ein Arzneimittel oder ob es sich bei der Behandlung um eine verbotene Methode handelt. Entscheidend für die Strafbarkeit des Sportarztes kommt es darauf an, dass die Methode strafrechtlich verboten sein muss. Die sportrechtliche Untersagung bzw. ein sportrechtliches Verbot begründet nicht automatisch die Strafbarkeit des Arztes. Das darf man nicht vergessen, was in der Bereichterstattung aber offensichtlich vermischt wird.

Bei der UV-Bestrahlung handelt es sich auch nicht um eine strafbare chemische oder physikalische Manipulation nach dem AMG. Diese wäre gegeben, wenn der Täter – hier der Erfurter Arzt – tatsächlich auf etwaige Proben Einfluss genommen hätte, um deren Integrität und Validität durch Manipulation zu verhindern. Die hier kritisierte UV-Bestrahlung lässt sich auch nicht unter die nach dem AMG strafbare Methode der Erhöhung des Sauerstofftransfers subsumieren.

Im Ergebnis wird man wohl feststellen, dass das Verhalten des Arztes kein strafbares Unrecht gewesen ist, mag es auch nach der NADA Verbotsliste im Sport sanktioniert werden können.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Die Plädoyers im Schwenker-Prozess

Nachdem die Staatsanwaltschaft im Strafprozess wegen angeblicher Schiedsrichterbestechung gegen Schwenker in der vergangenen Woche eine 18-monatige Bewährungsstrafe und gegen Serdarusic 17 Monate Bewährungsstrafe beantragt hatte, haben die Verteidiger der Angeklagten erwartungsgemäß einen Freispruch ihrer Mandanten gefordert. Die Staatsanwaltschaft habe es nicht vermocht, außer „haltloser Vorwürfe“ Substantiielles vorzubringen, worauf sich eine Verurteilung stützen ließe. Den beiden Angeklagten wird vorgeworfen, im Jahr 2007 das Finalrückspiel der Champions League durch Zahlungen an die damaligen polnischen Schiedsrichter manipuliert zu haben, was sowohl die Angeklagten als auch die als Zeugen vernommenen Schiedsrichter bestreiten. Das Urteil soll am Donnerstag, 26.01.2012 verkündet werden.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Blutdopings

Wie die FAZ am Samstag 14.01.2012 berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft in Erfurt gegen einen Sportmediziner wegen des Verdachts der unerlaubten Anwendung von Arzneimittel zu Doping-Zwecken. Konkret handelt es sich um einen Arzt, der langjährig für den Olympiastützpunkt in Erfurt gearbeitet haben soll. Im Zuge der Ermittlungen, die bereits im April des vergangenen Jahres begonnen haben sollen, seien sowohl die Praxisräumlichkeiten des Mediziners durchsucht worden als auch die Geschäftsräume des Olympiastützpunktes. Die FAZ beruft sich dabei auf einen Bericht des Deutschlandfunks. Angeblich seien Spitzensportler von dem Arzt betreut worden. Der Sportmediziner habe – so die bisherigen Ermittlungen – den jeweiligen Athleten Blut entnommen, dieses dann mit ultraviolettem Licht bestrahlt und wieder injiziert, um so die Sauerstoffaufnahme des Blutes zu verbessern. Dieses Vorgehen ist nach dem WADA Kodex verboten.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Ende im Schiedsrichterbestechungsprozess absehbar

Der Strafprozess gegen den früheren Manager des THW-Kiel, Schwenker und den ehemaligen Trainer Serdarusic vor dem Kieler Landgericht geht dem Ende entgegen. Die 5. Große Strafkammer hat eine ganze Reihe von Zeugen an nunmehr 14 Hauptverhandlungstagen gehört. Einiges deutet wohl auf einen Freispruch hin, auch wenn zuletzt die Sache für die Angeklagten noch einmal unangenehm wurde. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar ein bis dahin nicht beachtetes Fax in den Prozess eingeführt, mit welchem sich Kontakte zwischen dem mutmaßlichen Mittelsmann, Volarevic – einem Vertrauten des Angeklagten Serdarusic – und dem THW bereits im Jahr 2003 belegen lassen. In dem Fax werden Volarevic die Kontaktdaten zweier Schiedsrichtergespanne mitgeteilt, die für die Spiele des THW Kiel gegen Ljubljana eingesetzt worden waren. Das Fax ist von der damaligen Geschäfststellenleiterin, der heutigen Geschäftsführerin – der ebenfalls als Zeugin Vernommenen – Holdorf-Schust verfasst und im Namen des Angeklagten Schwenker gezeichnet worden. Ob dieser Umstand als ein Beleg für die Bestechung der polnischen Unparteiischen im Jahr 2007 gewertet werden kann, ist zweifelhaft. das Urteil wird Anfang des Jahres 2012 erwartet.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

IOC ahndet Korruption halbherzig

Die mehrmonatigen internen Ermittlungen des IOC gegen eigene Spitzenfunktionäre sind abgeschlossen.  Afrikas Fußball-Chef Hayatou erhielt eine Rüge und der Präsident des Internationalen Leichtathletik-Verbandes IAAF Diack wurde verwarnt. IOC-Präsident Jacques Rogge sah sich angesichts dieses Ergebnisses veranlasst zu betonen, dass man aus den Sanktionen des IOC ablesen könne, wie verantwortungsvoll und transparent die Organisation des IOC sei.

Das kann man als Sportler und Jurist gerade nicht nachvollziehen!

Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Geheimhaltung des Untersuchungsergebnisses im Falle das früheren FIFA-Präsidenten Havelange. J. Rogge erklärt den Fall für abgeschlossen, weil der Vorgänger im Amt des Schweizer Joseph Blatter einer Sanktion des IOC gegen ihn durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.

Von Transparenz kann angesichts dieser Vorgehensweise nicht die Rede sein.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt