Strafrecht & Sport

Wie steht es um die Unschuldsvermutung im Fall Hoeneß ?

Nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Uli Hoeneß wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und eines Haftbefehls, der nur gegen eine Kaution in Millionenhöhe außer Vollzug gesetzt worden sein soll, stellt sich die Frage, inwieweit mit der Veröffentlichung der Personalien des Präsidenten des FC Bayern München die Unschuldsvermutung und das Steuergeheimnis verletzt wurden.

Das Steuergeheimnis verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte. Es handelt sich um eine besondere Form des Datenschutzes. Nur unter strengen Voraussetzungen  ist eine Weitergabe der Erkenntnisse zulässig. So zum Beispiel, wenn der Betroffene der Weitergabe zustimmt oder für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Liegen die Ausnahmen nicht vor, steht die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung-AO) in § 355 StGB unter Strafe. Nach § 355 StGB kann die Verletzung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Daneben sind disziplinarrechtliche Konsequenzen denkbar und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche möglich (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG). Die Unschuldsvermutung ist einer der wesentlichen Grundsätze unseres liberalen Strafrechts, ist Prozessmaxime rechtsstaatlichen Handelns und erfordert, dass jeder Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt und auch so behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Die Unschuldsvermutung richtet sich an die Richter und an die Strafverfolgungsbehörden, aber auch an die Medien, die darauf zu achten haben, dass so berichtet wird, dass die Unschuldsvermutung zur Geltung kommt.

Letztlich aber werden durch die Unschuldsvermutung Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen. So sind insbesondere die Durchsuchung bei einfachem Tatverdacht und die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten zulässig.

Dr. Steffen Lask

Dritter Verhandlungstag: Schumacher nennt erstmals Namen

Am dritten Verhandlungstag vor dem Landgericht Stuttgart wurden die Zeugen Holczer und Henn vernommen. Holczer gab in seiner erneuten Vernehmung zu, sich zuvor Informationen über die vorangegangene Befragung Henns besorgt zu haben. „Das war ein klassisches Eigentor. Er hat dadurch noch mal verloren. Ein Zeuge, der das braucht, kann ja kein so nahes Verhältnis zur Wahrheit haben“, so Michael Lehner, einer der Verteidiger Schumachers.

Der frühere sportliche Leiter des Teams Gerolsteiner, Christian Henn, hatte zuvor ausgesagt, dass „Doping bei dem Rennstall kein Thema“ gewesen sei. In der Befragung von Schumachers Anwälten, musste er dann jedoch eingestehen, dass er zumindest von dem Mittel „Nitro“ (Nitrolingual) durch Gespräche im Team Gerolsteiner gehört habe. Das Mittel wird hauptsächlich dazu genutzt, um im Endspurt mehr Leistung zu bringen. Schumacher selbst versuchte, Henn an Gespräche über die optimale Doping-Dosierung zu erinnern. Henn bestritt allerdings, dass solche Gespräche stattgefunden haben. Außerdem nannte Schumacher am Dienstag erstmals den Namen eines angeblich beteiligten Arztes. Der Radrennfahrer sagte aus, dass er im Jahr 2006 im Rahmen der Deutschland-Tour in ein Hotelzimmer gekommen sei, als der Mediziner einem Fahrer Synacthen verbreicht habe. Der Mediziner wollte sich laut dpa zu den Vorwürfen nicht äußern. Bisher hatte Schumacher aus „persönlichen Gründen“ auf die Nennung von Namen verzichtet.

Auch nach dem dritten Verhandlungstag gibt es für das Gericht wenig Klarheit: „Aussage gegen Aussage“. Der Prozess wird mit der Befragung Holczers durch die Verteidigung am kommenden Dienstag fortgesetzt.

Dr. Steffen Lask

Ermittlungen gegen Hoeneß wegen Steuerhinterziehung

Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt gegen den Präsidenten des FC Bayern München Uli Hoeneß wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Hoeneß habe bereits im Januar 2013 über seinen Steuerberater beim Finanzamt eine Selbstanzeige eingereicht, so das Nachrichtenmagazin Focus unter Berufung auf Oberstaatsanwalt Ken Heidenreich. Dabei bestätigte er dem Magazin, dass es sich um ein Konto in der Schweiz handele. Im Ermittlungsverfahren wird nun die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige geprüft.

Grundsätzlich erlangt derjenige durch eine Selbstanzeige gegenüber den Finanzbehörden Straffreiheit, der in vollem Umfang die bisher falschen oder unvollständigen Angaben ergänzt und berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt, soweit die Steuerstraftat durch den Fiskus noch nicht entdeckt wurde und er nach der Berichtigung seiner Steuererklärung die nunmehr zutreffende Steuer unverzüglich an den Fiskus entrichtet und damit die Steuer ordnungsgemäß gezahlt hat. Dann, aber auch erst dann erlangt der Selbstanzeigende Straffreiheit. Haben die Ermittlungen allerdings bereits begonnen, ist es nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 zu spät dafür. Die Münchener Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob Hoeneß diesen Umstand nutzen kann.

Ursprünglich hatte Hoeneß nach eigenen Angaben geplant, die Angelegenheiten über das Deutsch-Schweizer-Steuerabkommen zu regeln, das dann im Dezember 2012 aber nicht zustande gekommen ist. Aus dem Entwurf des Abkommens ging hervor, dass ein deutlich umfassenderer Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz geplant war. Geldanlagen von Bundesbürgern in der Schweiz aus den vergangenen 10 Jahren sollten von 2013 an pauschal mit 21 – 41 % besteuert werden.

Hoeneß hatte darauf gehofft, dass seine Steuerhinterziehung durch das von der schwarz-gelben Bundesregierung geplante deutsch-schweizerische Steuerabkommen legalisiert worden wäre und er dabei anonym hätte bleiben können“, so Joachim Poß stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion. Bei Steuerhinterziehung drohen Strafen von bis zu 5 Jahren Haft, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren.

Dr. Steffen Lask

Kieler Handball-Prozess: Gericht spricht Schwenker erneut frei

Vier Jahre nach Beginn der Ermittlungen gegen Uwe Schwenker ist der frühere Manager des deutschen Handball-Rekordmeisters THW Kiel auch im letzten noch offenen Anklagepunkt freigesprochen worden. Das Kieler Landgericht bestätigte im Revisions-Prozess das Urteil aus dem Januar 2012. Schwenker war Untreue vorgeworfen worden.

Die anklagende Staatsanwaltschaft hatte am Ende ihres einstündigen Plädoyers am Mittwoch selbst für Freispruch votiert. Es sei kein Nachweis der Untreue gefunden worden, sagte Oberstaatsanwalt Axel Goos. Schwenker-Verteidiger Michael Gubitz verzichtete daraufhin auf sein Plädoyer. Vom Vorwurf der Bestechung und der Manipulation von Spielen in der Champions League war Schwenker bereits im Januar 2012 freigesprochen worden. Damit ist der 54-Jährige nun vollständig entlastet. „Das schnelle Ende überrascht mich doch, aber ich habe nichts anderes erwartet„, sagte Schwenker, der nun auf eine Rückkehr in den Handball hofft.

Dr. Steffen Lask

Bundesregierung für schärfere Vorschriften beim Doping

Nachdem es bereits ein Besitzverbot für leistungssteigernde Mittel gibt, soll dieses nun um ein Erwerbsverbot erweitert werden. Dies beschloss das Bundeskabinett durch einen Gesetzentwurf. Der Entwurf von Gesundheitsminister Daniel Bahr steht noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag zur Verabschiedung an. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und könnte daher bereits im Juli 2013 in Kraft treten.

Außerdem gibt es Planungen, den Straftatbestand des Dopingbetruges im Gesetz verankern zu wollen. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg Rainer Stickelberger erklärte, dass „ein dopender Profisportler massiv seine Mitbewerber, Sponsoren und im Falle staatlicher Förderung die öffentliche Hand schädige.“ Außerdem sei seiner Meinung nach eine Kronzeugenregelung notwendig.

Dr. Steffen Lask