Fußball

Strafrechtliche Ermittlungen gegen Hertha- und Fortuna-Profis

Nun steht fest, dass auch das Verhalten einiger Fortuna-Profis strafrechtliche Ermittlungen zur Folge hat. Nach Medienberichten ermittelt die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft gegen Spieler von Fortuna-Düsseldorf wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sprengstoff-Gesetz. Anlass soll das Halten eines Bengalischen Feuers durch den Kapitän der Fortuna, Andreas Lambertz nach dem Ende des Relegationsspiels im Stadion sein. Die Rede ist auch davon, dass eine weiterer Spieler der Düsseldorfer nach dem Spiel ein solches Feuer angeblich gezündet haben soll.

Über Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Herthaner wurde bereits unmittelbar nach dem Spielende berichtet. Ausgangspunkt für diese Ermittlungen sollen Tätlichkeiten gegenüber dem Schiedsrichter Stark gewesen sein, der Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt hat.

Vordergründig beschäftigt aber beide Vereine zunächst die erwartete Entscheidung des DFB-Bundesgerichts, die für Freitag 12.30 Uhr angekündigt ist und in der über die Berufung von Hertha gegen das den Einspruch zurückweisende Urteil des DFB-Sportgerichts entschieden wird.

Das bringt für einige Akteure tatsächliche eine überlange Nachspielzeit.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

N24 Beitrag vom 22.05.2012: Dr. Steffen Lask (Sportrechtler) von Ecovis zum Hertha Urteil (1+2)

Teil 1:

Teil 2:

N24 Beitrag vom 21.05.2012: Dr. Steffen Lask (Sportrechtler) von Ecovis zum Hertha Urteil

Regelationsspiel Fortuna Düsseldorf ./. Hertha BSC

Die Gemüter sind weiterhin erhitzt. Das Relegationsrückspiel zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC hat nichts an Dramatik verloren. Im Gegenteil: Es wird weiter befeuert. Öffentlich halten die Kollegen Rechtsanwälte Dr. Lehner und Schickhardt eine Wiederholung des Spiels nach dem gestrigen Einspruch von Hertha BSC für unbedingt notwendig. Hertha-Anwalt Schickhardt spricht von „Todesangst“, die die Herthaner gehabt hätte und von einem „Blutbad“, welches es zu verhindern galt, nur deshalb seien die Spieler von Hertha auf Bitten des Unparteiischen Wolfgang Stark nach einer fast 20minütigen Unterbrechung erneut auf das Spielfeld gekommen. Ist das die nachvollziehbare Enttäuschung eines Absteigers oder Polemik?

Am Freitag wird nach dem offiziellen Protest von Hertha BSC vor dem DFB Sportgericht verhandelt. Die Richter werden darüber zu befinden haben, mit welchen Sanktionen auf die einzelnen Vorwürfe zu reagieren ist. Dabei wird nicht ausschließlich das Stürmen des Rasens durch die Fortuna-Fans maßgeblich sein, sondern auch das vorherige Verhalten der Fans von Hertha, die immerhin durch das Entzünden der bengalischen Feuer bewusst die erste Spielunterbrechung provoziert haben. Damit ist der „Bruch in der Spielentwicklung“ – von dem der Kollege Rechtsanwalt Dr. Lehner spricht – von den Herthaner primär veranlasst, wollte man die Fans und ihr Verhalten in die Bewertung mit einbeziehen. Auch das offensichtlich grob unsportliche Verhalten einiger Herthaner Profis gegenüber dem Schiedsrichter Stark – genannt werden hier namentlich Levan Kobiashvili und Christian Lell – werden die Richter zu bewerten haben. Assani Lukimya, der Düsseldorfer Verteidiger wirft Lell Verhalten vor, das als Raijkaard-Manier bezeichnet werden kann.

Neben einer möglichen Wiederholung des Spiels – wovon ich persönlich nicht ausgehe – sind in erster Linie Geldstrafen und der Ausschluss aus dem DFB Pokal denkbare Sanktionen. Der DFB wird auch in Erwägung ziehen, ob die Fortuna – ggf. auch mehrere Spiele – unter Ausschluss der Zuschauer vor leeren Rängen spielen muss, auch ein Punktabzug, mit dem Fortuna in der Bundesliga starten muss ist denkbar.

Mit Spannung erwarten wir den morgigen Freitag.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Fußballtrainer erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem Berufungsverfahren dem früheren Cheftrainer der Lizenzmannschaft des SC Paderborn Recht gegeben. Das LAG hat den Verein zur Zahlung eines sechsstelligen Betrages verurteilt. Das LAG hat dabei Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag zwischen dem Trainer und dem Verein für unwirksam erachtet. Die Vertragsparteien hatten u.a. vereinbart, dass im Falle einer Freistellung des Trainers dieser keine Punktprämien, sondern lediglich die Grundvergütung erhalte und die Aufstiegsprämie sollte nur anteilig gewährt werden. Die Parteien hatte darüber hinaus vereinbart, dass innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten ab Fälligkeit die Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen seien. Der Wegfall der Punktprämie sei unwirksam, so das LAG, weil dies einen einseitigen Änderungsvorbehalt durch den Verein zulasten des Trainers bezüglich der Höhe der im Falle der Freistellung aus Annahmeverzuges zu zahlenden Vergütung beinhaltet. Das sei für den Trainer unzumutbar. Die Unwirksamkeit dieser und auch der lediglich anteiligen Aufstiegsprämie ergebe sich im Übrigen daraus, dass es der Verein allein durch die Freistellung – ob berechtigt und nachvollziehbar oder grundlos und willkürlich – in den Händen habe, den Trainer in seiner Einkommensposition zu beschränken.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/11_10_2011/index.php

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt